Fachbeiträge & Kommentare zu Zusatzversorgung

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Synopse TVöD-K

der fortlaufenden Paragrafen des TVöD-K zu den Paragrafen des BAT/BAT-O bzw. des MTArb/MTArb-O bzw. des BMT-G/BMT-G-Omehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 41 Entschä... / 2.2 Bruttoverdienst

Rz. 5 Zum tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst, der allen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zu ersetzen ist, gehört jedes Einkommen einschließlich des Einkommens der Selbständigen, das durch persönliche Arbeitsleistung erzielt worden wäre. Dazu zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Urlaubs-, Weih...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.2 Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Bundesländern

Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde die Zusatzversorgung auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern und im Ostteil des Landes Berlin (Beitrittsgebiet) eingeführt. Rechtliche Grundlage war der Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1.2.1996. Durch diesen Tarifvertrag wurden sowohl die im Beitrittsgebi...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.2 Ausgangslage vor der Reform der Zusatzversorgung

Wie alle großen Alterssicherungssysteme hatte auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebliche Finanzierungsprobleme. So blieb die Anzahl der Beitragszahler nahezu gleich oder war bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sogar stark rückläufig. Auf der anderen Seite war ein kontinuierlicher Anstieg des Rentnerbestands zu verzeichnen. Grund hierfür waren die g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. Der Grund für die Ein...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5 Die Reform der Zusatzversorgung

1.5.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung gewährleistet. Diese Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (bei Beamten: r...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3 Träger der Zusatzversorgung

1.3.1 Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrich­tungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommun...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.4 Rechtliche Grundlagen der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht. Mit der grundlegenden Reform der Zusatzversorgung wurden die tarifrechtlichen Grundlagen völlig neu geschaffen. Am 13.11.2001 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem "Altersvorsorgeplan 2001" die wesentlichen Elemente des neuen Zusatzversorgungssystems. Das bisherige Gesamtv...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.1 Rechtsbeziehungen in der Zusatzversorgung

Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Dementsprechend wird di...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.16 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente aus der berufsständischen Vers...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.9.3 Flexirente

Durch das Flexirentengesetz ist seit dem 1.7.2017 die teilweise Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinzuverdienst wesentlich einfacher und flexibler gestaltet worden, sodass die doch recht einengende Regelung von FALTER kaum mehr Sinn ergibt, zumal sie in der Zusatzversorgung keine positiven Auswirkungen hat. Das Flexirentengesetz bietet ä...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.20 Sterbegeld

Ein Sterbegeld aus der Zusatzversorgung wurde noch bis zum Ablauf des Jahres 2007 gezahlt. In einem kapitalgedeckten System, wie es die Zusatzversorgung seit 2002 darstellt, können Leistungen, denen kein zuordenbarer Beitrag gegenübersteht, nicht finanziert werden (Ausnahme sind hier die sozialen Komponenten). Deshalb wurde der aus dem alten Recht übernommene Anspruch auf St...mehr

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

1 Allgemeines 1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen

Beiträge sind Aufwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse (die Zusatzversorgungskassen sind rechtlich wie Pensionskassen zu behandeln). In der Zusatzversorgung unterscheidet man Pflicht- und Zusatzbeiträge. Wird die betriebliche Altersversorgung alleine durch Beiträge finanziert, spricht man von...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.3 Abkehr vom Gesamtversorgungssystem

Aufgrund der oben genannten sehr unterschiedlichen Probleme und Veränderungen, war es erforderlich, das Recht der Zusatzversorgung völlig neu zu regeln. Folglich wurde das bisherige System der Gesamtversorgung rückwirkend zum 31.12.2000 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Faktisch wirkten die neuen Rechtsregelungen ab dem 1.1.2002. Für das Jahr 2001 war a...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.6 Arten der Versicherung

Die Zusatzversorgung kennt 3 Arten der Versicherung: die Pflichtversicherung die beitragsfreie Versicherung die freiwillige Versicherung Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben ist. Ohne eine Anmeldung kann keine Pflichtver...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG

Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung geebnet. Die freiwillige, steuerlich geförderte E...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.1 Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrich­tungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Auch in den neue...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6 Arbeitnehmereigenbeteiligung

Die Finanzierung der Zusatzversorgungskassen ist sehr unterschiedlich. So müssen sich bei einigen Zusatzversorgungskassen die Beschäftigten aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen an den Kosten zur Zusatzversorgung beteiligen. Ist eine Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung tarifvertraglich nicht vorgesehen, können tarifgebundene Arbeitgeb...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.2 Das Punktemodell (ab 1.1.2002)

Das Punktemodell gibt den früheren Grundsatz der Gesamtversorgung in Form der Gesamtbetrachtung von Rente und Versorgungsrente vollständig auf. Die Leistungen aus dem Punktemodell werden unabhängig von den Bezugssystemen wie Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch Steuerrecht bestimmt. Es ist daher nicht mehr nötig, die Zusatzversorgung entsprechend den Änderungen in ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2 Finanzierung bei der VBL

Der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Bei der VBL wird die Zusatzversorgung weiterhin vollständig im Umlageverfahren finanziert. Hinsichtlich der Umlag...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.5.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung gewährleistet. Diese Gesamtversorgung wurde auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (bei Beamten: ruhegehaltfähige Zeit) und eines gesamtver...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.7 Entgeltumwandlung

6.7.1 Allgemeines Seit 1.1.2002 haben die Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Anspruch ist in § 1a BetrAVG geregelt. Seit dem 1.1.2018 sind Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (Wert 2022: 6.768 EUR). Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltumwan...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1 Allgemeines

1.1 Das Wesen der Zusatzversorgung Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge (z. B. § 25 TV-L, § 25 TVöD) haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen T...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.7.3 Antrag

Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag muss bei der Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber gestellt werden.mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3 Das Versorgungspunktemodell

3.1 Das frühere Gesamtversorgungssystem (bis 31.12.2001) Nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht war den versicherten Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt worden, wenn sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren und die Wartezeit von 60 Umlage­monaten erfüllten. Die Gesamtversorgung errechnete sich aus den F...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2 Die Pflichtversicherung

2.1 Rechtsbeziehungen in der Zusatzversorgung Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenverso...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6 Freiwillige Versicherung

6.1 Einbeziehung in die Förderung nach dem AVmG Ein wichtiges Ziel der Reform der Zusatzversorgung war, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung einzubeziehen. Mit dem Systemwechsel wurde der Weg für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung g...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei. Seit dem 1.1.2018 besteht Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 %. Die Gren...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.5.2 Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG

Seit dem 1.1.2018 können Beiträge – neben der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG – auch nach § 100 Abs. 6 EStG im Rahmen eines Förderbetrags für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag) steuerfrei sein. Geringverdiener sind alle Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Altersteilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatl...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4 Finanzierung der Pflichtversicherung

Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung ist es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die finanzielle Situation ist jedoch bei den einzelnen Zusatzversorgungskassen sehr unterschiedlich. Der derzeitige Grad der Kapitaldeckung der vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften weicht bei den jeweiligen Kassen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.5 Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in der Anlage 2 zum ATV geregelt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 36 Abs. 1 ATV gilt der in Satz 1 der Anlage 2 zum ATV enthaltene Ausnahmekatalog erst ab 1.1.2003. Die wichtigsten Ausnahmen sind: Arbeitnehmer, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen, soldatenrecht...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31.12.2001 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente. Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.1 Mindestalter (17. Lebensjahr)

Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt i...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.4 Funktionsweise des Punktemodells

Die Leistungen aus dem Punktemodell sind so bemessen, als ob eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Es wird demnach unterstellt, dass für jeden Versicherten ein Beitrag von 4 % seines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entrichtet und am Kapitalmarkt angelegt worden wäre. Für jeden Beitrag wird dem Versicherten jähr...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.3.1 Steuerfreie Umlagen

Seit dem 1.1.2008 werden Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG schrittweise steuerfrei gestellt. Der Steuerfreibetrag beläuft sich seit dem 1.1.2020 auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und steigt weiter ab 2025 auf 4 % an (2008: 1 %; 2014: 2 %; 2020: 3 %; 2025: 4 %). Auf die steuerfreien Teile der Umlage sind Beiträge, die bereits nach § 3 Nr. ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.2 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Die VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26.2.1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe. Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungs...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.1 Geltungsbereich des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002

§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen. Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteili...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.1 Schwerbehinderte

Auch Schwerbehinderte, die am 31.12.2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten, gehören zum Personenkreis der rentennahen Beschäftigten (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ATV). Eine entsprechende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung könnten die B...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.23 Rechtsschutz

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlichen Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Klage bei einem ordentlichen Ger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.4.2 Berechnung der Startgutschrift bei Altersteilzeitarbeit

Die Neufassung des § 33 Abs. 3 ATV stellt klar, dass die Berechnung einer Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nur für Altersteilzeitfälle im Tarifgebiet West in Betracht kommt. Für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost gilt die Regelung grundsätzlich nicht. Hier wird die Startgutschrift grundsätzlich nach den Regeln für die rentenfernen Jahrgänge ermittelt. Dies ist in der Re...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.2 Wartezeiterfüllung bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die Wartezeit noch erfüllen kann. Die satzungsmäßige Wartezeit (§ 32 der Satzung) beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen (Umlagen und/oder Beiträge) erbracht wurden. Zudem werden auch Zeiten berücksichtigt, die bereits in früheren Beschäftigungsverhält...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.5 Überleitung von Versicherungen

Die Überleitung von Versicherungen kommt in Betracht, wenn aufgrund eines Arbeitgeberwechsels eine andere Zusatzversorgungseinrichtung für die Durchführung der Pflichtversicherung zuständig ist. Mit der Überleitung der Versicherung soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten in diesen Fällen keine Nachteile bezüglich ihrer Zusatzversorgung erleiden. Die Überleitung vo...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.6 Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Im Hochschul- und Forschungsbereich ergibt es sich nicht selten, dass Beschäftigte im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u. Ä. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nicht erfüllen können. Im Ergebnis bedeutete dies, dass diese Arbeitnehmer zwar zu versichern wären, sie aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare A...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.6.2 Eigenbeteiligung am Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung am Pflicht- oder Zusatzbeitrag erfolgt, musste der von den Beschäftigten zu tragende Teil – nach der mittlerweile überholten Ansicht der Finanzverwaltung – individuell versteuert werden. Mit einer Entscheidung vom 9.12.2010, Az. VI R 57/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber festgestellt, dass die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zum Aufb...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.2 Beteiligungsvereinbarung

Die Beteiligung kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der VBL zustande. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber insbesondere, alle seine Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Beteiligungsvereinbarung kann von der Erfüllung weiterer Auflagen ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2 Beteiligung an der VBL

Grundlegende Voraussetzung der Versicherung eines Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Wer Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein kann, ist in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bestimmt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen fü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.1 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)

Grundlage für die Bemessung der Umlage und auch des Sanierungsgelds ist das ZVE. Das ZVE entspricht im Wesentlichen dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Es gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d. h. das ZVE ist dem Monat zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem Beschäftigten zufließt; so ist z. B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat der Auszahlung an den...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1 Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten, §§ 30, 31 ATV

Für die Empfänger von am 1.1.2002 laufenden Renten wurde geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden. 5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte Rentenberechtigte, die zum 31.12.2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhielten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wurde zum Stand 31.12.2001 oh...mehr