Gefährdungsbeurteilung und Risikoanalyse
Gefährdungen oder Risiken sind in der Arbeitswelt allgegegnwärtig. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Arbeitgeber, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Dies setzt aber eine ausreichende Kenntnis über möglicherweise auftretende Schadensquellen und Schadensarten voraus.
Gefährdungsbeurteilung oder Risikoanalyse?
Dabei bestehen scheinbar 2 grundsätzliche Möglichkeiten: Einerseits kann eine Risikoanalyse erfolgen oder es wird eine Gefährdungsbeurteilung ausgeführt verlangt.
Risikoanalysen machen allgemeine Aussagen zu Gefährdungen im Sinne eines übergreifenden Erkenntnisgewinns. Sie fußen auf Statistiken, wissenschaftlichen Erhebungen etc. Gefährdungsbeurteilungen machen Aussagen zu konkreten Gefährdungen in konkreten Arbeitssituationen, sie sind nicht allgemeiner Natur und daher in vielen Fällen auch nicht auf andere Situationen übertragbar.
Was sind Risikoanalysen?
Das Wort "Risiko" ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff, der "irgendwie" mit Gefahren und Gefährdungen zu tun hat. So beschreibt ihn die DIN EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung" als "Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Schadensausmaßes".
Die ISO 45001 legt den Schwerpunkt etwas anders: Hier wird die Wahrscheinlichkeit des negativen Ereignisses in den Blick genommen, während die DIN EN ISO 12100 die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Schadens oder Schadenstyps untersucht.
Das Problem von Risikoanalysen
Welcher Definition man nun auch folgt, es geht immer um die Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit eines negativen Ereignisses. Leider ist die Realität nur selten durch solche klaren und relativ leicht handhabbaren Systemzustände charakterisiert. Arbeitsstätten verfügen über eine Unzahl an Kombinationen von Zuständen, die in der Regel gar nicht gleichzeitig erfassbar sind und z. T. sogar gänzlich unbekannt sein können.
Solche Daten sind aber nicht immer verfügbar und deswegen werden häufig semiquantitative Risikoabschätzungen durchgeführt. Dies sind z. B. die bekannten Matrixmodelle, wie wir sie in vielen Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung finden. Typischerweise wird hier ein Schaden oder ein negatives Ereignis in Relation zu allgemeingültigen, aber wenig konkreten Beschreibungen, wie "häufig", "selten", "unwahrscheinlich" etc., gesetzt.
Gefährdungsbeurteilung mit oder ohne Risikoanalyse?
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG folgt einem anderen Erkenntnisziel. Sie ist nicht darauf ausgelegt, zu beschreiben, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Ereignis stattfindet, sondern lediglich zu erkunden, ob Gefährdungen möglich sind.
Der Gefährdungsbegriff stellt keine besonderen Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit. Es ist nur zu fragen, ob eine Gefährdung als "Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung" auftreten kann.
Die nähere Spezifizierung der Gefährdung besteht dann in der Abschätzung der Schadensschwere. Alle staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Technischen Regeln usw. fordern nicht die Ermittlung von Eintrittswahrscheinlichkeiten und kennen das Wort "Risiko" in dem oben beschriebenen Sinne nicht.
Ein einfaches Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung könnte daher z.B. schlicht lauten: "Die Leiter kann umstürzen und schwere Verletzungen sind nicht auszuschließen." Irgendwelche Wahrscheinlichkeitsaussagen müssen in der Gefährdungsbeurteilung nicht gemacht werden, da allein das Vorhandensein einer Gefährdung ausreicht, Maßnahmen zu deren Abhilfe einleiten zu müssen.
Gefährdungsbeurteilung ohne Risikoanalyse
Gefährdungsbeurteilung und Risikobetrachtung sind keine gleichwertigen Prozesse. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein betrieblich zu organisierender Prozess der Erkenntnisgewinnung und Maßnahmenableitung, der für diese Aufgabe bestimmte Instrumente in den Dienst nimmt. Neben Messungen, Begehungen, Auswertung von Literatur usw. könnte dabei auch eine Risikoanalyse erfolgen.
In ähnlicher Weise wird im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes über die Maschinenrichtlinie die Risikoanalyse als Instrument verwendet (es könnte rein theoretisch aber auch ein anderes sein).
Die 2 wichtigsten Maxime des Arbeitsschutzes sind in § 4 Nr. 1 und 2 ArbSchG genannt sind: Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden bzw. zu minimieren und sie sind an der Quelle zu beseitigen. Entsprechend dieser Maximen ist es weder erforderlich noch gewünscht, Erwartungswerte für negative Ereignisse oder Gefährdungen festzulegen, sondern allein, diese in ihrer Potenzialität zu erkennen und abzuwehren.
Aus dem Gesagten wird deutlich, dass Risikoanalysen nur dann sinnvoll sein können, wenn es entsprechende Datengrundlagen gibt. Schätzungen sind grundsätzlich abzulehnen, da sie ein stark subjektives Element enthalten, das je nach Einstellung zu Risiken im Allgemeinen, dem jeweiligen Kenntnis- und Ausbildungsstand etc. zu unterschiedlichen Urteilen führen kann.
Die Frage heißt also nicht: Risikoanalyse oder Gefährdungsbeurteilung, sondern Gefährdungsbeurteilung mit oder ohne Risikoanalyse? Die Antwort ist: Gefährdungsbeurteilung ohne Risikoanalyse!
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