Wo Glas bei Arbeitsstätten eingesetzt wird, sollte nicht nur die Lichtausbeute bedacht werden, sondern auch das Unfallrisiko. Denn Glas ist ein brüchiges Material. Die entsprechenden technischen Regeln für Arbeitsstätten wurden im Dezember 2011 erweitert. Nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) gilt nur noch die neue Version.

Die nun veraltete, nicht mehr gültige ASR 8/4 „Lichtdurchlässige Wände“ umfasste nur drei Kapitel. Im ersten wurde der Begriff eingegrenzt. Danach folgte das Thema Abschirmung. Hier wurde erklärt, wann bei Arbeitsplätzen zusätzlich zu den lichtdurchlässigen Wänden Sicherungsmaßnahmen wie Geländer wegen einer möglichen Absturzgefahr installiert werden mussten. Zum Schluss folgte ein kurzes Kapitel zur Kennzeichnungspflicht.


ASR A1.6 umfangreicher und anschaulicher

In der aktuellen Version, ASR A1.6, sind nun auch Fenster und Oberlichter aufgenommen. Die technischen Regeln sind dadurch deutlich umfangreicher geworden. Insgesamt umfasst das Schriftstück die Kapitel

  • Zielstellung,
  • Anwendungsbereich,
  • Begriffsbestimmungen,
  • Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl sowie
  • Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfung.

Unter anderem finden sich Zeichnungen, wie etwa zur Bauart von Fenstern oder zum Bruchbild von Verbundsicherheitsglas (VSG) bzw. Einscheibensicherheitsglas (ESG).

 

Allgemeine Anforderungen an Fenster

Wenn es um die Planung und Auswahl von Fenstern an Arbeitsstätten geht, müssen bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Geöffnete Fensterflügel dürfen die erforderliche Breite von Verkehrswegen nicht einschränken.
  • Damit sich geöffnete Fenster nicht unkontrolliert bewegen können, müssen beispielsweise Auffangbügel montiert sein.
  • Griffe und Hebel müssen von einem sicheren Standort aus betätigt werden können.
  • Sonnenschutzsysteme dürfen das Öffnen der Fenster zum Lüften nicht verhindern.
  • Bodentiefe (Schau-)Fenster müssen die Bruchsicherheit von lichtdurchlässigen Wänden erfüllen.