Neue Arbeitsstättenverordnung kommt doch

Das politische Hin und Her um abschließbare Kleiderspinde und Oberlichter hat ein Ende. Die neue Arbeitsstättenverordnung kommt. Welche wichtigen Änderungen sind zu erwarten?

Es wird höchste Zeit, eine der zentralen Verordnungen im Arbeitsschutz an die moderne Arbeitswelt mit mobilen Arbeitsplätzen und zunehmend psychischen Belastungen anzupassen. Was sind die zentralen Neuerungen?

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Bildschirmarbeitsverordnung wird Teil der zukünftigen Arbeitsstättenverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung wird aufgehoben. Ihre Regelungen gehen vollständig in die zukünftige Arbeitstättenverordnung ein und werden an neue Arbeits- und Organisationsformen angepasst.

Das heisst, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass auch Telearbeitsplätze, also Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden.

Allerdings muss er die Gefährdungsbeurteilung des Home-Offices nur bei der erstmaligen Einrichtung durchführen.

Unterweisung wird auch in Arbeitsstättenverordnung geregelt

Der § 6 der neuen Arbeitsstättenverordnung wird zentrale Anforderungen an die Unterweisung von Beschäftigten enthalten. "Mit der Aufnahme entsprechender Vorschriften zur Unterweisung der Beschäftigten wird die ArbStättV inhaltlich und konzeptionell an die anderen Arbeitsschutzverordnungen, wie zum Beispiel die GefStoffV, die Biostoffverordnung, die BetrSichV, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung oder die OStrV angepasst" (Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrats, Drucksache 506/16 vom 8.9.2016).
In der Begründung wird betont, dass somit nun auch die neue Arbeitsstättenverordnung das gefährdungsbezogene Konzept, wie es der moderne Arbeitsschutz beinhaltet, aufgreift: "Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden die Grundlage dafür, welche Informationen im Rahmen der Unterweisung an die Beschäftigten weitergegeben werden müssen. Erst mit diesem Informationstransfer werden die Beschäftigten in die Lage versetzt, durch aktives Handeln und Anwendung der Schutzmaßnahmen den Gefährdungen bei der Arbeit zu begegnen."

Auch die Arbeitsstättenverordnung fordert jetzt die Beurteilung psychischer Belastungen

Die Belastungen durch die moderne Arbeitswelt sind zunehmend psychischer Natur. Die Ausdehnung der Beurteilung von Gefährdungen von physischen auf psychische Belastungen wird auch durch die neue Arbeitsstättenverordnung aufgegriffen.

Forderungen an Tageslicht und Sichtverbindungen ins Freie wurden entschärft

An der grundsätzlichen Forderung nach natürlichem Licht und Sichtverbindungen ins Freie hat sich nichts geändert. Es gibt allerdings Ausnahmeregelungen an "Arbeitsräume, bei denen die tatsächlichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen faktisch nicht oder nur mit unvertretbaren Kosten zulassen; dazu gehören: betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe, spezielle ärztliche Behandlungsräume, sehr große Arbeitsräume, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, Räume in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien und in mehrstöckigen Produktionsanlagen" (Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrats, Drucksache 506/16 vom 8.9.2016).

Auch für Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte und Kantinen ist diese Forderung nicht zwingend, sondern vom Gesetzgeber nur erwünscht.

Weitere Änderungen durch die zukünftige Arbeitsstättenverordnung

Anforderungen an die Lüftung gelten in Zukunft auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

Weitere Änderungen, die durch die zukünftige Arbeitsstättenverordnung zu erwarten sind, können Sie in der Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrats, Drucksache 506/16 vom 8.9.2016 nachlesen.


Schlagworte zum Thema:  Arbeitsstättenverordnung, Bundesrat