Unfallversicherung: Neue Regelungen für die Bauwirtschaft

Auch in diesem Jahr gibt es in der Bauwirtschaft Änderungen im Bereich der Unfallversicherung. Ziel sind bessere Präventionsmaßnahmen und noch mehr Sicherheit bei der Arbeit.

Bei den neuen bzw. überarbeiteten Regeln geht es um Arbeits- und Schutzgerüste ebenso wie um die Berechnung der Sicherheitsbeauftragten im Betrieb sowie um eine wichtige Änderung bei der Anerkennung von Berufskrankheiten.

Bisher mussten gefährdende Tätigkeiten unterlassen werden

Bisher war es bei 9 von 80 Berufskrankheitsziffern notwendig, dass für die Anerkennung die gefährdende Tätigkeit nicht weiter ausführt wurde. Wer also z. B. einen Bandscheibenvorfall durch starke, einseitige körperliche Belastung bei der Arbeit erlitten hatte, musste aus seinem Job raus, um den entsprechenden Versicherungsschutz zu erhalten. Dies ist in Zukunft nicht mehr zwingend notwendig.

Anerkennung als Berufskrankheit jetzt ohne Unterlassungszwang

Der Unterlassungszwang ist seit Januar für Haut-, Atemwegs- und Bandscheibenerkrankungen aufgehoben. Zudem will die BG BAU alle Fälle, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde und die deshalb nicht anerkannt wurden, rückwirkend bis 1997 neu bewerten.

Starre Regelung zur Zahl der Sicherheitsbeauftragten aufgehoben

Ebenfalls am 1. Januar 2021 trat nun auch bei für die BG BAU die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in Kraft. Eine wichtige Änderung gegenüber der bisher gültigen BGV A1 betrifft die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten. Mit der Neuregelung wird die starre Staffelung zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im Betrieb aufgehoben. Die Betriebe haben nun die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben nach Bedarf umzusetzen. Die Kriterien dafür sind die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Anzahl der Beschäftigten sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.

UFI-Code-Kennzeichnung für chemische Baustoffe

In Zukunft muss auf chemischen Baustoffen ein so genannter UFI-Code z. B. neben dem Barcode oder dem Gefährdungspiktogramm leicht und klar erkennbar und unverwischbar angebracht sein. Bei medizinischen Notfällen lassen sich anhand des UFI-Codes die Gefahren für Gesundheit und Leben abfragen. Deshalb müssen Hersteller von chemischen Bauprodukten seit dem 1. Januar die UFI-Code-Kennzeichnung auf ihren Produkten anbringen bzw. im Sicherheitsdatenblatt aufführen und die Informationen zu den Gemischen dem Giftinformationszentrum melden.

Weitere Änderungen

Im Laufe des Jahres wird es weitere Änderungen geben:

  • Eine überarbeitete DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste wird kommen. Mit ihr lässt sich die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1, „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“, praxisnah umsetzen.
  • Eine umfangreiche Vorschriften-Änderung zum Verkauf und bei der Verwendung von Biozid-Produkten soll kommen. Geplant ist u. a. Biozid-Produkte in drei Kategorien einzuteilen und in diesem Zusammenhang die Sachkundeanforderungen für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in der Gefahrstoffverordnung auszuweiten.
  • In den alten Bundesländern sollen 2021 die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung nicht wie üblich zum 1. Juli angepasst werden. Grund dafür ist das bundeseinheitliche Rentenrecht, das 2025 erreicht werden soll.
  • Auch bei der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wird es Änderungen geben.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz