Zahlreiche Änderungen durch Gesetz zur Abschlussprüfungsreform
In Fachkreisen ist gegenwärtig viel von „AReG“ und „APAReG“ die Rede.
- Hinter der Abkürzung „AReG“ verbirgt sich das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), das handelsrechtliche Änderungen für Unternehmen von öffentlichen Interesse und deren Prüfer zum Inhalt hat.
- APAReG steht für Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz und enthält berufsrechtliche Regelungen für alle Abschlussprüfer.
Beide Gesetze treten am 17.06.2016 in Kraft.
Wer zählt zu den Unternehmen von öffentlichem Interesse?
Dieser Begriff rückt durch die Neuregelung verstärkt in die Aufmerksamkeit. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind derzeit nach EU-Recht wie folgt definiert: Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden.
Neuerungen und Änderungen durch das AReG
Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) hat den Angaben zufolge das Ziel der Gewährleistung der unabhängigen und und soliden Abschlussprüfung. Dazu werden vor allem diese Änderungen vorgenommen:
- Neue Regelungen für den Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss ist weiterhin fakultativ. Eine besondere Unabhängigkeit ist nicht mehr erforderlich. Neu ist die „Sektorvertrautheit“ (vermutlich Branchenerfahrung) der Mitglieder des Aufsichtsrats. Wie bisher wird mindestens ein „Finanzexperte“ (mit Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung und/oder der Abschlussprüfung) gefordert. - Neuer Prozess zur Bestellung des Abschlussprüfers
Neu ist ein gesetzlich normiertes Auswahlverfahren der Abschlussprüfer im Falle von Neuausschreibungen. Zudem werden die Anforderungen an die Empfehlung des Prüfungsausschusses und den an die Hauptversammlung gerichteten Vorschlag des Aufsichtsrats verschärft. - Neue Höchstlaufzeit
Neu ist die Höchstdauer von zehn Jahren bei Abschlussprüfermandaten für Unternehmen von öffentlichem Interesse, d. h. nach Ablauf dieser Zeit muss es zu einem Wechsel des Abschlussprüfers kommen. - Neuregelung der Nichtprüfungsleistungen
Der bereits bestehende Katalog der für den Abschlussprüfer unzulässigen Dienstleistungen wurde erweitert. Dies gilt vor allem für bestimmte Rechtsberatungs- und Personaldienstleistungen, aber auch bestimmte Beratungsleistungen im Bereich Kontrollsysteme und Risikomanagement.
Neue Sanktionsnormen runden die Änderungen ab.
Neustrukturierung der APAReG: Abschlussprüferaufsicht
Sie erfolgt u. a. durch Übertragung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtskommission auf die neu einzurichtende Abschlussprüferaufsichtsstelle beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Einordnungen und Bewertungen
- Prof. Dr. Joachim Hennrichs von der Universität Köln sah auf der Schmalenbach-Tagung 2016 in diesen Korrekturen des Gesetzgebers eine „begrüßenswerte Stärkung der Kommunikation zwischen Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer“. Ferner eine „wünschenswerte weitere Professionalisierung des Aufsichtsrates und Prüfungsausschusses“.
- Dr. Erhard Schipporeit nahm auf der Schmalenbach-Tagung 2016 diese Einordnung vor: „Insgesamt haben die neuen Anforderungen der Abschlussprüferreform weitreichende Auswirkungen auf die Governance von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Sie erweitern die Verantwortung der Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion und schaffen neue Haftungsrisiken.“
Ausblick
- Die Rotation der Abschlussprüfer nach zehn Jahren und die Erweiterung der Nichtprüfungsleistungen werden Einfluss auf den Prüfungs- und Beratungsmarkt haben.
- Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat werden mehr Arbeit und Verantwortung bekommen z. B. durch die Formalisierung der Auswahl des Abschlussprüfers und durch die höheren Anforderungen an die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung.
- Ob und wieweit diese Reform die angestrebte hohe Prüfungsqualität tatsächlich sicherstellen wird, bleibt abzuwarten.
Online-Hinweis
(zuletzt am 11.05.16 aufgerufen).
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