Neue Karriereperspektiven in der WP-Branche und im Rechnungswesen durch den Prüfungsfachwirt?
Neues Angebot soll Lücke in der WP-Branche schließen
Mit dem „Prüfungsfachwirt“ stellt der private Weiterbildungsanbieter Primus Akademie – als Vorreiter und derzeitiger Alleinanbieter – ein neues Weiterbildungsangebot vor. Prüfungsfachwirte sollen hoch qualifizierte Fachkräfte im prüferischen Bereich und eine Zwischenstufe zum Wirtschaftsprüfer sein. Daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen, insbesondere auch: Was bedeutet diese neue berufsbegleitende Ausbildung für die Unternehmenspraxis? Dieser Frage geht dieses Experten-Interview auf den Grund.
Bei der Weiterbildung zum „PR1MUS Prüfungsfachwirt“® handelt es sich um einen neuen Lehrgang – was zum einen den Abschluss sowie zum anderen die Lern- und Prüfungsmethoden betrifft – eines privaten Anbieters, der Primus Akademie GmbH. Der Abschluss ist nicht mit einem staatlich anerkannten Hochschulabschluss gleichzusetzen. Das erfolgreiche Absolvieren eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ist jedoch die Regelvoraussetzung zur Anmeldung zu diesem Lehrgang.
Inhaltliche Vorteile beim WP-Examen, aber keine Anrechnung
Absolventen der Studiengänge nach §§ 8a bzw. 13b WPO können sich beim WP-Examen bestimmte Fächer anrechnen lassen. Zwar sind viele Inhalte des Lehrgangs zum zertifizierten „PR1MUS Prüfungsfachwirt“® ebenfalls WP-examensrelevant, jedoch ist deren Anerkennung beim WP-Examen weder möglich noch geplant.
Auch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat den Ernst der Lage in der Branche erkannt und treibt – vergleichbar mit dem Steuerfachwirt in der Steuerberatungsbranche – die Schaffung des Fortbildungsberufs „Prüfungsfachwirt“ voran. Dieser soll den Wirtschaftsprüfer bei dessen Tätigkeit unterstützen. Aktuell bittet die WPK den Berufsstand und die interessierte Öffentlichkeit, zu diesen Plänen Stellung zu nehmen.
Die Experten:
Univ.-Prof. Dr. Gerrit Brösel ist Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Wirtschaftsprüfung an der FernUniversität in Hagen. Zugleich ist er akademischer Leiter des Lehrgangs zum zertifizierten „PR1MUS Prüfungsfachwirt“® der Primus Akademie GmbH.
Prof. Dr. Christoph Freichel, WP, StB, ist Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Rechnungswesen und Betriebliche Steuerlehre an der htw saar. Zugleich ist er u. a. geschäftsführender Gesellschafter der Primus Akademie GmbH und Dozent im Lehrgang zum zertifizierten „PR1MUS Prüfungsfachwirt“®.
Die Fragen stellt Fachjournalist Alfred Biel, Solingen.
Wie weit reicht die Rechnungslegungsverantwortung?
Alfred Biel: Die Unternehmensorgane haben eine Verantwortung für Rechnungslegung und Prüfung. Geht diese über die klassischen Themen wie etwa Buchführungspflicht, Aufstellung des Abschlusses usw. hinaus?
Univ.-Prof. Dr. Gerrit Brösel: Ja, Rechnungslegung ist ein weites Feld. Zur Verdeutlichung bzw. Strukturierung der Verantwortlichkeiten kann man das sogenannte Sphärenmodell heranziehen. Dies unterscheidet die Sphären
- „Aufstellung“,
- „Prüfung“,
- „Feststellung“ und
- „Offenlegung“.
Dies sind grundverschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten mit sich bringen. Zudem ist zu beachten, dass unterschiedliche Rechtsformen, Unternehmensgrößen und Branchen in unterschiedliche Aufstellungs-, Prüfungs-, Feststellungs- und Offenlegungsvorschriften münden.
Bitte erläutern Sie uns das „Sphärenmodell“ mit der praktischen Bedeutung der einzelnen Sphären.
Brösel: Gerne. Die Sphäre „Aufstellung“ umfasst die Buchführung, die Inventur und die Bilanzierung, welche wiederum die Bilanzpolitik beinhaltet. Die Verantwortung für die Aufstellung obliegt bei Einzelunternehmen dem Unternehmer. Bei Personenhandelsgesellschaften sind alle persönlich haftenden Gesellschafter hierfür verantwortlich. Nicht persönlich haftenden Gesellschaftern obliegt die Aufstellung also ebenso wenig wie stillen Gesellschaftern. Dies gilt – aufgrund der mangelnden Außenwirkung – nach h. M. auch für Kommanditisten, denen die Geschäftsführung übertragen wurde. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften liegt die diesbezügliche Verantwortung bei den zur Geschäftsführung berufenen Organmitgliedern.
Für die ordnungsgemäße Prüfung ist der Abschlussprüfer verantwortlich. Gesetzliche Abschlussprüfungen dürfen grundsätzlich nur von Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern sowie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. Selbstverständlich haben z. B. die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft ein Interesse an einem weitgehend reibungslosen Ablauf der Abschlussprüfung und versuchen daher, den Prüfungsprozess bestmöglich zu unterstützen.
Die Beantwortung der Fragen, wer für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig ist und welche Kompetenzen und Rechte dazu gehören, ist abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens. Auch hier gilt, dass die gesetzlichen Vertreter die Vorgänge, was z. B. die Beschlussvorlagen angeht, weitgehend vorbereiten, um so den reibungslosen Ablauf zu unterstützen. Bei einer AG wird der Jahresabschluss i. d. R. durch Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam festgestellt. Da es bei der GmbH normalerweise nur einen kleinen Gesellschafterkreis gibt, liegt nach § 46 Nr. 1 GmbHG die Feststellungskompetenz grundsätzlich bei den Gesellschaftern. Bei Personenhandelsgesellschaften – egal ob haftungsbeschränkt oder nicht – ist die Feststellung nicht im HGB geregelt. Wer dafür zuständig ist, muss folglich aus den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen abgeleitet werden. Bei Einzelkaufleuten ist eine Feststellung entbehrlich, weil es neben dem Einzelkaufmann keine weiteren gesellschaftsrechtlich mitbestimmenden Gremien gibt.
Wie läuft es in der Praxis tatsächlich?
Prof. Dr. Christoph Freichel: Oftmals beobachte ich in der Praxis, dass die Konsequenzen einer fehlerhaften oder unterlassenen Feststellung – weil diese schlicht „vergessen wurde“ – nicht klar sind. Erlauben Sie mir bitte hierzu eine Erläuterung: Wenn die Feststellung – gegebenenfalls unerkannt – unterlassen wird, kommt dem Jahresabschluss keine rechtlich bindende Wirkung zu. Bei einem nicht festgestellten Jahresabschluss handelt es sich lediglich um ein unverbindliches Zahlenwerk.
Der Vollständigkeit halber bitte noch die Offenlegung als vierte Sphäre?
Brösel: Ja, die vierte Sphäre ist schließlich die Offenlegung. Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bzw. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB müssen die gemäß § 325 HGB offenzulegenden Rechenwerke in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Bekanntmachung in diesem Bundesanzeiger einreichen.
Was passiert, wenn ein Unternehmen diesen von Ihnen skizzierten Verpflichtungen nicht nachkommt?
Brösel: Kommt ein Verantwortlicher im vorgenannten Sinne der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, drohen ihm aus dieser Tatsache heraus unterschiedliche Sanktionen. Diese reichen von Ordnungsgeldern bis zur Nichtigkeit des Vorgangs.
Freichel: Die Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane bezieht sich zudem auch auf übergeordnete Themen, die Schnittmengen mit der Rechnungslegung haben. So müssen sie die Ausgestaltung der Prozesse und den Bereich Personal im Blick haben. Denken Sie darüber hinaus beispielsweise an das Risikofrüherkennungssystem bei einer AG zur Sicherstellung, dass frühzeitig gefährdende Entwicklungen erkannt werden. Hier haben die Organe eine fortschreitende übergeordnete Verpflichtung, deren Einhaltung ebenso gesetzlich durch die Abschlussprüfer zu prüfen ist.
Besteht auch eine Verantwortlichkeit der „Geprüften“ für die „andere Seite“, also für die Prüfer?
Organisatorische und strukturelle Fragen aufseiten der Prüfer und der Prüferorganisation sind für die Unternehmen nicht relevant – oder doch?
Brösel: Nicht unmittelbar, denn die Sphäre der Prüfung ist strikt von der Sphäre der Aufstellung zu unterscheiden. Würde das zu prüfende Unternehmen in die Organisation und/oder Struktur der Prüfung eingreifen, ist eine ordnungsgemäße gesetzliche Abschlussprüfung, wie diese in den §§ 316 ff. HGB angelegt ist, nicht mehr möglich. Schließlich muss immer noch der Abschlussprüfer entscheiden, was und wieviel wann von wem geprüft wird, denn er allein ist auch für die Aussagen im Prüfungsbericht (§ 321 HGB) sowie im Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) verantwortlich. Unabhängigkeitsanforderungen an solche Prüfungen sollen letztlich die Vertrauenswürdigkeit in ein unabhängiges Prüfungsurteil gewährleisten.
Auf der anderen Seite unterliegt der Abschlussprüfer dem Selbstprüfungsverbot. Genauso gilt es umgekehrt. Würde nun vom zu prüfenden Unternehmen in die Organisation der Prüfung derart eingegriffen, dass hierdurch die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung beeinflusst wird, dann wäre das Prüfungsurteil ebenfalls nicht mehr unabhängig.
Freichel: Es gibt allerdings auch außerhalb der Jahresabschlussprüfung Aufträge, bei denen die vom Prüfer durchzuführenden Handlungen von Unternehmensvertretern unmittelbar vorgegeben werden. Hierbei wird von vereinbarten Prüfungshandlungen oder Englisch „agreed-upon procedures“ gesprochen. Dann liegt jedoch keine handelsrechtliche Abschlussprüfung vor. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht erteilt werden.
Also keine Relevanz von Fragestellungen der Prüfer für die Unternehmen?
Brösel: Doch, mittelbar sind organisatorische und strukturelle Fragen aufseiten der Prüfer und der Prüferorganisation auch für die Unternehmen relevant. Beide Seiten sind an einem effektiven und effizienten Ablauf der Prüfung interessiert. Auch sind in der Regel gewisse Termine vom Unternehmen vorgegeben.
Freichel: So ist abzustimmen, bis wann Entwürfe von Berichten etc. vorliegen sollen. Dies erfordert eine Abstimmung sämtlicher Aktivitäten, selbstverständlich im Rahmen des Zulässigen.
Wieder die Frage nach dem tatsächlichen Ablauf in der Praxis?
Freichel: Hand aufs Herz: Eine gut organisierte Prüfungsgesellschaft wird einen organisierten Prüfungsablauf gewährleisten, auch wenn es auf Mandantenseite mal nicht so reibungslos läuft, weil z. B. gewisse Buchungskreise bei Prüfungsbeginn noch nicht – wie vom Mandanten ursprünglich angekündigt – finalisiert sind. Dies hat auch Vorteile für das geprüfte Unternehmen, denn die Termine können trotzdem gehalten werden. Spiegelbildlich verhält es sich bei einer eher nicht so gut strukturierten Prüfungsorganisation. Strukturelle Probleme, wie fehlende oder nicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter, werden auch in der Prüfungsdurchführung deutlich.
Prüfungsfachwirt – Hintergrund und Konzeption
Nach Betriebs-, Volks-, Finanzwirt oder Steuerfachwirt gibt es mit dem Prüfungsfachwirt ein neues berufliches Qualifizierungsangebot der Primus Akademie. Damit setzt sich eine auch in anderen Bereichen zu beobachteten Entwicklung fort, berufliche Abschlüsse unterschiedlicher Art ergänzend zu den staatlichen Abschlüssen zu vergeben. Erklären Sie uns bitte in wenigen Worten, was ein Prüfungsfachwirt ist.
Freichel: Die Besonderheit im wirtschaftsprüfenden Beruf ist, dass es bislang nach dem Berufseinstieg keine weitere Berufsqualifikation vor dem Ablegen der jeweiligen Berufsexamina „Steuerberater“ und „Wirtschaftsprüfer“ gab. Dies war ein systemischer Fehler von erheblicher Tragweite, der sicherlich viele potentielle Interessenten von einem Einstieg in die WP-Branche abgehalten hat und weiter abhält.
Brösel: Die Berufseinsteiger haben im Studium hautsächlich eine solide breite Ausbildung und Problemlösungskompetenz erworben. Nun gilt es, diese Aspekte mit praxisrelevantem Fachwissen zu kombinieren. Da bei den wenigsten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Traineeprogramme üblich sind und in der Branche der Ruf nach einem strukturierten Fortbildungskonzept mit begleitender Zertifizierung laut wurde, lag die Schaffung des Fortbildungsabschlusses „Prüfungsfachwirt“ – vergleichbar mit dem „Steuerfachwirt“ in der StB-Branche – nahe.
Wie wird dieses Berufsziel umgesetzt?
Freichel: Die Umsetzung erfolgt nun erstmals per Lehrgangsjahr 2017/2018 durch die Primus Akademie. Wir sind ein privater Anbieter für Fortbildung im wirtschaftlichen Prüfungswesen – Marktführer im Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Fachwissen-Aktualisierung für Wirtschaftsprüfer.
Brösel: Ein Prüfungsfachwirt ist jemand, der sich nachweislich im Bereich der Wirtschaftsprüfung qualifiziert hat. Ausgerichtet an den wesentlichen Belangen der Berufspraxis, werden die zentralen Aspekte der Erstellung und Prüfung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses vermittelt. Der Prüfungsfachwirt ordnet sich hierbei als Qualifizierungsstufe zwischen Hochschulabschluss und Examen zum Wirtschaftsprüfer ein. Der Prüfungsfachwirt zeigt sich somit gerüstet für die Aufgaben der Prüfungsdurchführung und auch der Prüfungsleitung. Er ist – in enger Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer – in der Lage, eine handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung als Prüfungsleiter eines Prüfungsteams von der Auftragsannahme und Prüfungsplanung, über die Prüfungsdurchführung, bis hin zur Berichterstattung durchzuführen. Die Verantwortung liegt natürlich beim Wirtschaftsprüfer. Allerdings sollte Verantwortung leichter zu tragen sein, wenn man auf qualifizierte Mitarbeiter zurückgreifen kann.
Was können Sie uns ergänzend zur Inhalts- und Kompetenzebene sagen? Was muss ein Absolvent des PR1MUS-Prüfungsfachwirt-Lehrgangs fachlich beherrschen und was muss er können? Was tut er praktisch?
Freichel: Die in der Berufspraxis oft zu beobachtenden Wissensdefizite müssen gezielt bearbeitet werden. Diese beziehen sich vor allem auf die berufsständische Facharbeit, die ausbaufähigen Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung sowie die angrenzenden Wissensgebiete „Wirtschaftsrecht“, „Steuern“ und „IT“. Der auf den Berufsnachwuchs der Wirtschaftsprüfer passgenaue Zertifizierungslehrgang wird jährlich angeboten und ist auf einen Zeitraum von ca. elf Monaten ausgelegt. Start ist jeweils im September.
Brösel: Die fünf Präsenzphasen umfassen den Schwerpunkt „Wirtschaftsprüfung inklusive Datenanalyse“. Daneben werden hierin Grundlagen des Wirtschaftsrechts, Grundlagen der betrieblichen Steuerlehre, Grundlagen technischer Anwendungen sowie Aspekte der Bilanzpolitik vermittelt. Zudem werden im Rahmen eines Fernkurses die Kenntnisse der Buchführung und der Bilanzierung aufgefrischt und vertieft. Die Kurse werden durch praxisnahe Übungsmöglichkeiten, die mit moderner Software unterstützt werden, umrahmt.
An welche Zielgruppe richtet sich dieser Lehrgang?
Freichel: Der Lehrgang richtet sich insbesondere an Berufseinsteiger nach einem erfolgreich absolvierten Bachelor- bzw. Masterstudium sowie an erfahrene Mitarbeiter in WP-Gesellschaften, die sich weiterentwickeln möchten.
Der Prüfungsfachwirt - ein Wirtschaftsprüfer „light“?
Ist der Prüfungsfachwirt nun ein „Wirtschaftsprüfer light“ oder eher etwas Anderes und Neues?
Freichel: Es ist nicht das Ziel, einen konkurrierenden Abschluss zum Wirtschaftsprüfer zu schaffen. Es ist etwas Anderes und Neues. Der Abschluss zum zertifizierten „Prüfungsfachwirt“ kann als Zwischenstufe zum Wirtschaftsprüfer gesehen werden. Die hier erworbenen Kenntnisse werden beim WP-Examen hilfreich sein. Zudem ist der Prüfungsfachwirt interessant für Mitarbeiter in der Wirtschaftsprüfung, die kein Wirtschaftsprüferexamen anstreben. Für diese Mitarbeiter muss es eine strukturierte Fortbildung geben, damit auch eine langfristige Perspektive ohne WP-Examen besteht. Dies schließt auch Steuerberater und Rechtsanwälte ein, die in der WP-Branche arbeiten.
Wir haben nach Veröffentlichungen rund 15.000 Wirtschaftsprüfer in etwa 3.000 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und insgesamt etwa 4.500 Mitarbeiter in den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Warum brauchen wir zusätzlich Prüfungsfachwirte?
Freichel: Es müssten nach meiner Wahrnehmung deutlich mehr Mitarbeiter/innen als 4.500 in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Auch arbeiten nicht alle Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer in entsprechenden Berufsgesellschaften. Viele Berufsangehörige sind selbständig tätig. Aktuell gibt es im wirtschaftsprüfenden Beruf nach dem Berufseinstieg keine weitere Berufsqualifikation vor dem Ablegen des Berufsexamens. Dies wirkt für diese Gruppe demotivierend.
Prüfungsfachwirt – Rahmenbedingungen und Ziele
Bitte lassen Sie nachfragen: Warum ist die Qualifikation als Prüfungsfachwirt sinnvoll?
Freichel: Eine Qualifikation als Prüfungsfachwirt ist sinnvoll, weil die zunehmende Komplexität der gesetzlichen Regelungen und die wachsenden Bedürfnisse der Berufspraxis einen professionellen Umgang mit Wissensinhalten sowie eine permanente Lernbereitschaft auch unterhalb der Karrierestufe der Berufsträger verlangen. Der Zertifizierungslehrgang dient deshalb der Vermittlung von praxisrelevantem Fachwissen im wirtschaftlichen Prüfungswesen und in den einschlägigen benachbarten Fachgebieten sowie der anschließenden Überprüfung der Wissenserlangung und des Wissensfortschritts.
Brösel: Die Notwendigkeit einer Qualifizierung folgt aus dem wachsenden Aufgabenpotenzial im prüferischen Bereich. Hier schafft der Prüfungsfachwirt Abhilfe und zugleich Motivation, dem Berufsstand treu zu bleiben, auch wenn der Schritt zum Wirtschaftsprüfer gescheut bzw. zunächst gescheut wird. Hierdurch sollte sich die Attraktivität der Branche erhöhen.
Weshalb wachsen die Anforderungen an das Personal?
Woher kommt das – auch von Ihnen und vielen anderen angesprochene – wachsende Aufgabenpotenzial im prüferischen Bereich? Sind strukturelle Probleme bei den Prüfern und der Prüferorganisation ursächlich, wie beispielsweise Nachwuchssorgen? Oder liegen die größeren Probleme in den Entwicklungslinien des Bilanzrechts mit Europäisierung und Internationalisierung, Dynamisierung und Subjektivierung, Verlust an Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit sowie der wachsenden Ausdifferenzierung?
Brösel: Es ist eine Mischung aus beidem. Auf der einen Seite gibt es weniger Nachwuchs bei den Prüfern und WP-Gesellschaften. Auf der anderen Seite müssen immer mehr und immer dynamischere Reglungen beachtet werden. Dadurch steigt der Bedarf an qualifiziertem Personal. Dies führt zu einem immer größer werdenden Missverhältnis.
Freichel: Hier haben die Verantwortlichen des Berufsstandes entsprechend Sorge dafür zu tragen, dass die Attraktivität des Berufsstandes erhöht wird. Zu diesen zähle ich neben WPK, IDW und wp.net auch die einzelnen WP-Gesellschaften als potenzielle Arbeitgeber. Auch Primus versucht, hier einen Beitrag zu leisten.
Ja, im prüferischen Bereich bestehen Nachwuchssorgen. So haben sich die Zahlen der Anmeldungen zum WP-Examen in den letzten zehn Jahren halbiert. Bezüglich der Mitarbeiter in der Wirtschaftsprüfung liegen hierzu keinen entsprechend einschlägigen Informationen vor. Aus eigener Erfahrung und Gesprächen mit Kollegen kann ich jedoch bestätigen, dass die Rekrutierung qualifizierter Mitarbeiter in den WP-Kanzleien nicht leichter wird. Zur Rekrutierung von qualifiziertem Berufsnachwuchs ist es vor allem für kleine und mittelgroße Kanzleien daher erforderlich, dass für engagierte Mitarbeiter die Möglichkeit einer zusätzlichen Qualifikation geboten wird. Dies bringt den Nachweis erlangten Fachwissens, erhöht die Motivation der Mitarbeiter und steigert letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der Kanzlei.
Verdeutlichen Sie bitte noch einmal das Problem der starken Reglementierung!
Brösel: Die Branche der Wirtschaftsprüfung zählt zu den stark reglementierten Bereichen. Selbstverständlich muss man sich permanent an sich ändernde Gesetze anpassen und das entsprechende Fachwissen auf einem hohen Niveau halten. Dies macht ein lebenslanges Lernen erforderlich. Fachwissen ist natürlich nur eine Facette, die wichtig ist. Kommunikative Fähigkeiten und IT-Kenntnisse sind ebenso beachtlich für ein erfolgreiches Berufsleben – auch für das eines Prüfungsassistenten und Prüfungsleiters in der Wirtschaftsprüfung. Auch alle anderen von Ihnen angesprochenen Aspekte führen zu einem wachsenden Aufgabenpotenzial.
Freichel: Somit ist es selbstverständlich, dass kommunikative Fähigkeiten und IT-Kenntnisse Lehrinhalte des Prüfungsfachwirtes sind. Gleichwohl sollten die hierbei erworbenen Kenntnisse jährlich aufgefrischt werden. Dies ist im Lehrgangskonzept berücksichtigt.
Entstehen neue Strukturen im Bereich der Wirtschaftsprüfung?
Beruf und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers sind klar umrissen. Verändert der Prüfungsfachwirt diese Ordnung und Struktur?
Brösel: Rechtliche Ordnung und Struktur sind vorgegeben. Das Gesetz kennt nur die Begriffe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers. Sobald Aufgaben ausgeführt werden, die nach dem Gesetz von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt werden müssen, die sog. Vorbehaltsaufgaben, sind auch diese Qualifikationen erforderlich. Das Übertragen der Verantwortung auf einen Prüfungsfachwirt ist nicht möglich. Gleichwohl wird dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer mit einem Prüfungsfachwirt ein qualifizierter Partner zur Seite gestellt, der ihn bei der Prüfung entlasten und unterstützen kann.
Freichel: Ob der Prüfungsfachwirt die Ordnung und Struktur mittelfristig verändert, wird sich zeigen. Ich bin mir sicher, dass der Prüfungsfachwirt für Mandanten und Wirtschaftsprüfer nützlich ist. Gut ausgebildete Teammitglieder erhöhen auf beiden Seiten die Effizienz und Effektivität.
Wie weit können Prüfungsfachwirte an Abschlussprüfungen beteiligt sein, an der Kontroll- und Informationsfunktion oder gar an der Beglaubigungsfunktion mitwirken? Was ändert sich bei den zu prüfenden Unternehmen?
Brösel: Der Wirtschaftsprüfer führt eine Abschlussprüfung gewöhnlich selten allein durch. Er kann sich bei seiner Arbeit entsprechend vorgebildeten Gehilfen bedienen. Hat dieser Gehilfe eine Qualifikation zum Prüfungsfachwirt, kann er den Wirtschaftsprüfer besser bei der Sicherstellung der Kontroll- und Informationsfunktion sowie der Beglaubigungsfunktion unterstützen. Die Beteiligung eines Prüfungsfachwirts hat schließlich für das geprüfte Unternehmen den Vorteil, dass ein qualifizierter Ansprechpartner wohlmöglich langfristiger zur Verfügung steht. Für das zu prüfende Unternehmen wird erkennbar, dass eine Prüfungsgesellschaft mit Fachkräften arbeitet, welche die Belange der Prüfung kennen. Das ist ein nicht zu unterschätzender Vertrauensgewinn.
Freichel: Prüfungsfachwirte sind in erster Linie Kandidaten für erfahrene Prüfer und die Prüfungsleitung. Im Sinne der Kontrollfunktion dürfen sie Prüfungshandlungen durchführen. Der Wirtschaftsprüfer bleibt jedoch verantwortlich. Dies wird im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht verdeutlicht. Bei gesetzlichen Prüfungen ist die Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks und des Prüfungsberichts dem Wirtschaftsprüfer bzw. dem vereidigten Buchprüfer vorbehalten. Einzig bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, z. B. bei freiwilligen Jahresabschlussprüfungen von kleinen Kapitalgesellschaften dürfen Steuerberater und Rechtsanwälte unterschreiben. Gehören die Prüfungsfachwirte zu diesen Berufen, können Bestätigungsvermerke bei solchen Abschlussprüfungen von ihnen unterschrieben werden. Dann darf jedoch kein Siegel verwendet werden.
Qualifizierungschance der „Gegenspieler“ in den Unternehmen?
Zum Abschluss für unsere Leserinnen und Leser eine ganz wichtige Frage: Kann der Prüfungsfachwirt auch ein Qualifizierungsziel von Fach- und Führungskräften der Unternehmen sein, insbesondere aus dem Rechnungswesen? Können Prüfungsfachwirte neben den WP-Gesellschaften auch für die Unternehmen interessant sein?
Freichel: Eindeutig ja. Dieses Wissen ist auch für Mitarbeiter im Rechnungswesen nützlich. Zudem wird das handelsrechtliche Wissen vertieft, welches im Rechnungswesen ohnehin benötigt wird. Mitarbeiter im Rechnungswesen verstehen sich oft als der „Gegenspieler“ von Prüfern. Zu wissen, wie der Prüfer tickt, erleichtert die Zusammenarbeit im Rahmen der Unternehmensprüfungen.
Brösel: Die vermittelten Kenntnisse können zudem für Anwender in angrenzenden Fachgebieten, also z. B. der internen Revision und des Controllings, von Bedeutung sein. Diesen Fachkräften wird ermöglicht, Kenntnisse in der „Welt des Prüfens“ zu erlangen, welche die Zusammenarbeit mit „ihren“ Prüfern erleichtern können.
Auf welchem Wege, in welcher Weise können Praktiker diese Qualifizierung erwerben?
Freichel: Die fünf Präsenzphasen finden jeweils von Donnerstag bis Samstag statt, womit der Lehrgang neben der Tätigkeit in der Praxis absolviert werden kann. Wer die Prüfung erfolgreich ablegt, der erhält im Anschluss das Zertifikat „PR1MUS Prüfungsfachwirt“®.
Wann und wie wird sich der Prüfungsfachwirt etablieren? Wie ist Ihre Prognose?
Brösel: Ich habe aufgrund der im Berufsstand feststellbaren Tendenzen keine Zweifel, dass sich der Prüfungsfachwirt etablieren wird. Mittlerweile bewegt sich diesbezüglich auch die WPK. Die Ideenvorlage der Primus Akademie brachte also einen großen Stein ins Rollen. Das Interesse an und die Nachfrage nach einer solchen Qualifikation sind deutlich zu spüren. Der Mehrwert für alle Beteiligten wird sich schnell herumsprechen.
Freichel: Ich gehe davon aus, dass sich der Prüfungsfachwirt innerhalb der nächsten fünf Jahre etablieren wird. Die Etablierung hängt zudem von der Akzeptanz der Arbeitgeber ab. Wenn diese die Kosten für den Lehrgang (anteilig) übernehmen und auch eine Freistellung für die Präsenztage ermöglichen, werden auch mehr Mitarbeiter die Qualifizierungsmöglichkeit des Prüfungsfachwirts in Betracht ziehen, was wiederum die Attraktivität des Berufsstandes erhöhen sollte.
Herzlichen Dank für das Gespräch, die angenehme Zusammenarbeit sowie die vermittelten Informationen und Erkenntnisse.
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