Im Rahmen des AOÄndG werden die Vorschriften zur strafbefreienden Selbstanzeige einerseits verschärft, andererseits ist auch eine Erleichterung geplant, die die Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen betrifft. Durch Ausnahmen beim Vollständigkeitsgebot und der Tatentdeckung soll erreicht werden, dass eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung (wieder) als wirksame Teilselbstanzeige gelten kann.
Das Gesetz wurde am 30.12.2014 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2014 I S. 2415) verkündet und tritt zum 1.1.2015 in Kraft.