Aktive Rechnungsabgrenzung: Keine Pflicht für unwesentliche Beträge
Praxis-Tipp: Entscheidung des BFH zu ARAP und unwesentlichen Beträgen abwarten
Wenn man die maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG liest, sieht man, dass dort nicht von einem Wahlrecht hinsichtlich der Bildung eines Abgrenzungspostens die Rede ist. Vielmehr ist es nach dem Gesetzeswortlaut so, dass stets Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anfallen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Der Sinn dieser Regelung liegt auf der Hand – Einnahmen und Ausgaben sollen dem Wirtschaftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht vollständig. Eine gesetzliche normierte Ausnahme ist etwa die Möglichkeit der Sofortabschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Insofern ist auch der Gesetzgeber der Ansicht, dass der Grundsatz der Zuordnung zum zutreffenden Wirtschaftsjahr durch den Grundsatz der Wesentlichkeit überlagert wird. Hieraus hat das FG Baden-Württemberg ( Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17) den zutreffenden Schluss gezogen, dass dann auch die aktive Rechnungsabgrenzung in Fällen von untergeordneter Bedeutung unterbleiben darf. Bevor Steuerpflichtige allerdings jetzt in allen einschlägigen Fällen bis zur Grenze für GWG (dies sind jetzt 800 EUR) von einer Abgrenzung absehen, sollten sie zur Sicherheit auf die Entscheidung des BFH warten. Zwar sollten die Chancen, dass der BFH die Entscheidung des FG Baden-Württemberg bestätigt, gut sein, doch eine letzte Sicherheit kann erst der BFH schaffen. Sinnvoll wäre es auf jeden Fall.
Handwerker behandelt Betriebsausgaben teilweise als sofort abzugsfähigen Aufwand und nicht als aktiver Abgrenzungsposten
Der Kläger war als Handwerker tätig und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er hierbei nach § 5 Abs. 1 EStG. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger teilweise Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand behandelt hatte, für den nach der Ansicht der Prüferin eine aktive Rechnungsabgrenzung vorzunehmen war, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dementsprechend erhöhte sie den Gewinn.
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Anschließend erhob er Klage vor dem zuständigen FG Baden-Württemberg. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass es sich bei den streitigen Beträgen um nicht wesentliche oder jährlich wiederkehrende Beträge gehandelt habe. Der Grundsatz der Wesentlichkeit gebiete es dabei, diese Beträge von einer Abgrenzung auszunehmen.
Grundsatz der Wesentlichkeit bedingt Wahlrecht der Abgrenzung in Fällen von geringer Bedeutung
Die Klage hatte Erfolg. Aufgrund der geringen Bedeutung der streitgegenständigen Aufwendungen durfte der Kläger darauf verzichten, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Zwar sieht die entsprechende gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor, sodass man der Ansicht sein kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen sei stets ein Abgrenzungsposten zu bilden. Allerdings ist der Grundsatz der Wesentlichkeit ein allgemeiner Grundsatz der Bilanzierung.
Demgemäß befürwortet die herrschende Ansicht in der Fachliteratur ein Wahlrecht der Abgrenzung in Fällen von geringer Bedeutung. Dieser Ansicht hat sich das Finanzgericht angeschlossen und die Grenze für die Wesentlichkeit dort gesehen, wo eine Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter durch den Gesetzgeber vorgesehen ist. Dies war im Streitjahr die Grenze von 410 EUR. Da die Frage der Abgrenzung höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen.
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