Die geplante Erhöhung des Grenzwerts von 110 EUR auf 150 EUR bringt nicht nur Vorteile
Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Zwei Veranstaltungen pro Jahr sind begünstigt und müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Zuwendungen je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 EUR nicht übersteigen.
Der Betrag von 110 EUR soll ab 1.1.2015 auf 150 EUR erhöht werden (Artikel 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Zollkodex AnpG).
Der BFH hatte zur bisherigen Rechtslage entschieden, dass nicht alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110 EUR-Grenze einzubeziehen sind (Urteile vom 16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11). Bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze dürfen lt. BFH derzeit nur die Zuwendungen erfasst werden, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Das sind Aufwendungen, die unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen.
Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, führen nicht zu einer Bereicherung der Arbeitnehmer, wie z. B.
- die Miete,
- Kosten für Busfahrten und
- Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters.
Diese Kosten bleiben deshalb bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze unberücksichtigt. Außerdem sind dem Arbeitnehmer nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar auf ihn entfallen, nicht aber die Kosten, die auf teilnehmende Angehörige entfallen.
Aber! Der Entwurf des Zollkodex AnpG sieht vor, dass die Rechtsprechung des BFH wieder rückgängig gemacht wird. Daraus ergibt sich dann ab dem 1.1.2015 folgende Situation:
- Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung wird von 110 EUR auf 150 EUR erhöht.
- Es müssen alle Aufwendungen einbezogen werden, die bei der Betriebsveranstaltung angefallen sind. Hierzu gehören auch die Gemeinkosten.
- Kosten, die auf den Ehegatten und die Kinder entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Das heißt, dass die Kosten, die auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, insgesamt die 150-EUR-Grenze nicht überschreiten dürfen.
- Maßgebend ist der Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer).
Praxis-Tipp
Die Finanzverwaltung hat die vorgenannten BFH-Urteile bisher nicht veröffentlicht. Es ist daher möglich, dass die Finanzverwaltung diese Urteile nicht anwenden will (so die OFD-Verfügung Nordrhein-Westfalen, vom 14.7.2014). Lehnen es die Finanzämter ab, die neuen BFH-Urteile anzuwenden, sollte dagegen Einspruch, Klage und ggf. Revision eingelegt werden, weil davon auszugehen ist, dass der BFH bei seiner Rechtsprechung bleiben wird.
Bis zum 31.12.2014 können die Betriebsveranstaltungen also noch nach den günstigeren Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung abgewickelt werden. Die Gesetzesänderung bringt in vielen Fällen trotz der Erhöhung des Höchstbetrags auf 150 EUR keinen Vorteil. Bis zum Jahresende besteht somit noch die Möglichkeit, die günstigeren BFH-Regeln anwenden, z. B. bei der diesjährigen Weihnachtsfeier. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Ehegatten der Arbeitnehmer und ggf. deren Kinder zur Weihnachtsfeier einlädt.
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