Geschenke: Pauschale Besteuerung mit 30 %

Geschenke, die ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern macht, und deren richtige Erfassung in der Buchhaltung werfen in der Praxis viele Fragen auf. Insbesondere die Möglichkeit, die pauschale Besteuerung anzuwenden. Diese bewirkt, dass der Empfänger des Geschenks steuerlich nichts mehr tun muss. Wir greifen die Frage der pauschalen Besteuerung von sogenannten Sachzuwendungen für Geschenke auf, die ein Unternehmer an Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes macht.

Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30 % zu versteuern (§ 37b EStG). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.

Wichtig! Pauschale Steuer nur für steuerpflichtige Sachzuwendungen

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus (BFH, Urteile vom 16.10.2013, VI R 52/11; VI R 57/11; VI R 78/12 und vom 12.12.2013, VI R 47/12). Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung hat das BMF im Schreiben vom 19.5.2015 ( IV C 6-S 2297-b/14/10001) übernommen.

Wann führt das Geschenk beim Beschenkten zu einkommensteuerlichen Einnahmen?

Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. § 37b EStG begründet keinen Steuertatbestand. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:

  • Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
  • Ist der Empfänger des Geschenks ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält, führt das Geschenk beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
  • Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.

  • Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist.

Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus.

Wie ein Geschenk an einen Arbeitnehmer des Geschäftsfreundes richtig beurteilt wird

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (BFH, Urteil vom 20.5.2010, VI R 41/09).

Bei der Zuwendung muss es sich also

  • um ein Entgelt „für“ eine Leistung handeln,
  • die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder
  • erbringen soll.

Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben

Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 EUR).

In diesem Zusammenhang ist das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 zur Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG zu beachten. Dort ist unter Rz. 9c Folgendes ausgeführt:

„Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10. Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.“

Konsequenz: Was bei eigenen Arbeitnehmern als Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, muss nach diesen Ausführungen des BMF auch für Zuwendungen an Arbeitnehmer in einem fremden Unternehmen gelten. Es gibt keinen Grund für eine unterschiedliche Beurteilung.

Wann Drittlohn vorliegt, der ggf. pauschal zu versteuern ist, ergibt sich aus dem o. a. BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 41/09) nicht zweifelsfrei. Die Beurteilung, wann die Zuwendungen eines Dritten als „Frucht des Arbeitnehmers aus seiner Arbeitnehmertätigkeit“ zu beurteilen ist, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, kann m. E. nicht in jedem Fall unterstellt werden.



Schlagworte zum Thema:  Pauschalsteuer, Geschenk, Sachzuwendung