Pachtvertrag mit Ehegatten - Anerkennung bei Schuldumwandlung

Verträge zwischen nahen Angehörigen zählen zu den Dauerbrennern in der Prüfungspraxis und bei den Finanzgerichten. Es kommt beispielsweise darauf an, dass die Verträge so vereinbart werden, wie unter Fremden üblich.

Unüblich ist, wenn bei solchen Pachtverträgen die Pacht nicht gezahlt wird. Mit dem Fall einer Schuldumwandlung beschäftigte sich aktuell ein Urteil des Finanzgerichts Köln.

Grundsätzlich kann ein mit einem nahen Angehörigen geschlossener Vertrag nur dann steuerrechtlich anerkannt werden, wenn

  • der Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist und

  • das Vereinbarte und dessen Durchführung einem Fremdvergleich standhalten.

So müssen bei Miet- oder Pachtverträgen das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Pacht klar und eindeutig geregelt sein. Ein gewichtiger Durchführungsmangel liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Miete bzw. Pacht gar nicht gezahlt oder erst in einem späteren Jahr nachgezahlt wird.

Eine Zahlung kann auch durch eine Schuldumwandlung bewirkt werden. Davon kann man jedoch nach dem Urteil des FG Köln nur dann ausgehen, wenn die Novation auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht und deshalb im Interesse des Gläubigers geschieht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schuldnerin eine Zahlung wirtschaftlich nicht leisten kann. In diesen Fällen liegt das Interesse der Umwandlung der Pachtzahlungen in ein Darlehen allein bei der Schuldnerin der Pachtzahlungen.

Hinweis:

Die Nichtanerkennung des Pachtvertrages hatte im Streitfall zur Folge, dass die Pachtzahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Das Urteil des FG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

FG Köln, Urteil v. 22.10.2012, Az. 7 K 2964/09


Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Pacht