Elektronische Zuwendungsbestätigung
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auf elektronischem Wege veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.2.2017, IV C 4 – S 2223/0012). Dieses BMF-Schreiben bietet Gelegenheit, diese neue Möglichkeit näher zu beleuchten.
Praxis-Hinweis: Wann die Spendenbescheinigung nicht vorgelegt werden muss
Steuerpflichtige können seit der gesetzlichen Neuregelung der Rechtslage zur Geltendmachung von Spenden den Spendenempfänger bevollmächtigen, die erforderlichen Daten direkt elektronisch an das Finanzamt zu übertragen. Die Vorlage einer Spendenbescheinigung entfällt dann.
Aufgrund der Voraussetzungen, die der Empfänger der Spende in diesen Fällen hat, dürfte von dieser Möglichkeit eher von solchen gemeinnützigen Organisationen Gebrauch gemacht werden, die Spenden in einem nicht unwesentlichen Umfang erhalten.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Zuwendungsbestätigung auf einem elektronischen Wege an den Zuwendenden versandt wird. Dies erfordert allerdings nach der Verwaltungsanweisung R 10b 1 Abs. 4 EStR, dass dem Finanzamt die Verwendung eines Systems zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen angezeigt wird. Diese Anzeige erfordert einige Bestätigungen seitens der gemeinnützigen Organisation und gilt nicht für Aufwands- oder Sachspenden. Aufgrund der Anforderungen wird auch diese Möglichkeit nur für größere Organisationen praktikabel sein. Für den Spender bedeutet diese Rechtslage unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens, dass er Zuwendungsbestätigungen auch mittels einer digitalen Übermittlung erhalten kann. Bei Zweifeln, ob die gemeinnützige Organisation die Anforderungen erfüllt, sollte er nachfragen. Eine Übersendung per Brief bleibt in jedem Fall weiterhin möglich.
Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht, die allesamt das Besteuerungsverfahren wirtschaftlicher machen sollen.
Einer der vielen Aspekte ist dabei:
Bescheinigungen müssen nicht mehr in jedem Fall im Original an das Finanzamt versandt werden, damit diese im Veranlagungsverfahren anerkannt werden. Dies gilt auch für Zuwendungsbestätigungen über Spenden.
Die Neuregelung des § 50 Abs. 1 EStDV ermöglicht es hierbei dem Steuerpflichtigen, die Bestätigung nicht mehr vorlegen zu müssen. Es reicht aus, dass diese aufbewahrt und nach einer Aufforderung an das Finanzamt sendet. Dementsprechend besteht für den Steuerpflichtigen eine Aufbewahrungspflicht von einem Jahr.
Die andere Möglichkeit ist nach § 50 Abs. 2 EStDV: Der Steuerpflichtige ermächtigt den Spendenempfänger, die Bestätigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und unter Berücksichtigung der Regelung des § 93c AO, der allgemein die Übermittlung von Daten durch Dritte betrifft, an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ist dies geschehen, hat der Steuerpflichtige keinerlei Vorlage- oder Aufbewahrungspflicht.
Zentrale Aussage des BMF-Schreibens
Das neue BMF-Schreiben trifft die Aussagen, dass zukünftig
- Zuwendungsbestätigungen nicht mehr in jedem Fall zwingend per Post übermittelt werden müssen, auch wenn dies weiter möglich bleibt;
- stattdessen solche Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Bestätigungen angezeigt haben, die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Wege an den Spender übermitteln können.
Wichtig ist, dass die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung schreibgeschützt ist. Eine Bestätigung etwa im Word-Format dürfte deshalb nicht ausreichen.
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die Ausführungen im BMF-Schreiben müssen im Zusammenhang mit den Änderungen gesehen werden, die sich allgemein durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 ergeben haben. Dieses Gesetz, welches insbesondere der zunehmenden Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens Rechnung trägt, hat auch Änderungen im Bereich der Übermittlung von Zuwendungsbestätigungen mit sich gebracht. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 50 EStDV. Nach dieser Bestimmung gilt nunmehr bzw. weiterhin:
- Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur abgezogen werden, wenn eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung vorliegt (§ 50 Abs. 1 EStDV).
- Bescheinigungen müssen nicht mehr in jedem Fall im Original an das Finanzamt versandt werden, damit diese im Veranlagungsverfahren anerkannt werden. Dies gilt auch für Zuwendungsbestätigungen über Spenden. Der Zuwendende kann den Empfänger der Spende bevollmächtigen, diese direkt dem zur die Einkommensteuer zuständigen Finanzbehörde auf elektronischem Wege zuzuleiten (§ 50 Abs. 2 EStDV); der Spender hat auf Wunsch einen Ausdruck zu erhalten.
- In Katastrophenfällen und bei Zuwendungen bis EUR 200 reicht ein Bareinzahlungsbeleg der Bank (siehe im Einzelnen § 50 Abs. 3 bis 5 EStDV).
Das ist zwar gesetzlich (schon seit 2008!) vorgesehen, bislang gibt es meines Wissens aber keine praktische Umsetzung dazu. Auch steht davon keine Silbe in dem von Ihnen erwähnten B;F-Schreiben vom 06.02.2017. Woher nehmen Sie also diese Erkenntnis?