Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen unterlag zuletzt einem ständigen Wechsel. Die Unternehmer, die die Bauleistungen ausführen, und die Leistungsempfänger müssen drei Zeitphasen beachten. Das sind die Umsätze, die
- bis zum 15.2.2014 ausgeführt wurden,
- auf die Zeit vom 15.2.2014 bis zum 30.9.2014 entfallen und
- die ab dem 1.10.2014 erbracht werden.
Für Umsätze vor dem 15.2.2014 ist das Reverse-Charge-Verfahren auch dann angewendet worden, wenn der Leistungsempfänger die erhaltene Bauleistung seinerseits nicht für Bauleistungen verwendet hat. Diese unzutreffende Rechtsanwendung darf im beiderseitigen Einvernehmen bestehen bleiben. Fordert der Leistungsempfänger aber in diesen Fällen die Umsatzsteuer zurück,
- muss die Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger geändert werden,
- kann das Finanzamt, das für den leistenden Unternehmer zuständig ist, auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abtritt.
Es handelt sich um eine gesetzliche Übergangsregelung, die insbesondere zum Schutz des leistenden Unternehmers eingeführt wurde.
Umsätze für die Zeit vom 15.2.2014 bis zum 30.9.2014: Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft findet nur dann statt, wenn der Leistungsempfänger die erhaltene Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet, die er gegenüber einem Dritten ausführt.
Umsätze für die Zeit ab dem 1.10.2014: Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft findet auch dann statt, wenn der Leistungsempfänger Bauleistungen in Anspruch nimmt, die nicht unmittelbar mit Bauleistungen zusammenhängen, die er selbst gegenüber einem Dritten ausführt.
Es ist wichtig abzuklären, ob es sich um Bauleistungen handelt.
Hier finden Sie eine Tabelle, die als Checkliste verwendet werden kann.
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