Zahlungsabwicklung über eine Regulierungsgesellschaft

Es kommt in der Praxis vor, dass ein Kunde seine Zahlungen über eine Regulierungsgesellschaft abwickelt. Regulierungsgesellschaften überweisen die fälligen Beträge auf das Bankkonto und behalten manchmal einen Betrag für einen möglichen Forderungsausfall („Delkredere“) ein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Gebühren korrekt buchen.

Ein Unternehmer stimmt zu, dass ein Kunde seine Zahlungen über eine Regulierungsgesellschaft abwickelt. Die Regulierungsgesellschaft überweist nun die fälligen Beträge auf das Bankkonto des Unternehmers. Diese unterrichtet den Unternehmer durch ein Avis, welche offenen Rechnungen beglichen wurden.

Frage: Wie bucht man einen „Delkredere“?

Die Regulierungsgesellschaft behält gleichzeitig einen Betrag als "Delkredere" ein. Handelt es sich bei den Gebühren um Erlösschmälerungen oder handelt es sich hier um einen Vorgang, welcher im Aufwand zu kontieren ist?

Antwort: Die Vereinbarung der Beteiligten bestimmt die Wertung eines Delkredere

Der Begriff „Regulierungsgesellschaft“ ist nicht eindeutig festgelegt, sodass die Wertung der Zahlungen von den Vereinbarungen abhängen, die den Beteiligten getroffen worden sind.

Möglichkeit 1: Der leistende Unternehmer beauftragt ein Unternehmen mit der Zahlungsabwicklung

Lagert der leistende Unternehmer z. B. die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung aus, muss er alle Beträge als Erlöse erfassen, die er in Rechnung gestellt hat. Die Gebühren des Abrechnungsunternehmens sind dann als „Kosten des Geldverkehrs“ zu buchen. Das gilt auch, wenn das Abrechnungsunternehmen seine Gebühren unmittelbar von den Forderungen abzieht.

Möglichkeit 2: Der Kunde beauftragt eine Regulierungsgesellschaft

Ein Unternehmen, das seinen Kunden Lieferungen oder sonstige Leistungen berechnet, wird in der Regel darauf bestehen, den vollen Rechnungsbetrag zu erhalten. Die Zwischenschaltung eines Unternehmens (sog. Regulierungsunternehmen) liegt grundsätzlich nicht im Interesse des leistenden Unternehmens.

Wird eine Regulierungsgesellschaft vom Kunden eingeschaltet, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich der Kunde (zumindest vorübergehend) in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Der leistende Unternehmer wird einer Zahlungsvereinbarung, nach der er nicht den vollen Rechnungsbetrag erhält, nur zustimmen, wenn er ansonsten Gefahr läuft, dass er seine Forderung nicht oder nur teilweise realisieren kann.

Umsatzsteuerliche Konsequenz

Der leistende Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er seine Ihre Leistung erbracht hat. Soweit der Unternehmer von seinen Kunden noch keine Zahlungen erhalten hat, tritt er gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung.

Die Vorfinanzierung entfällt, wenn der Unternehmer seinen Entgeltsanspruch nicht durchsetzen kann (§ 17 UStG), weil die Forderung uneinbringlich ist. Soweit sich die Sollbesteuerung (= Vorfinanzierung) im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist von einer Uneinbringlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen. Laut BFH ist ein Entgelt uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 22.07.2010, V R 4/09).

Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer besteht auch dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist (Verfügung der OFD Niedersachsen vom 20.7.2012, S 7330-25-St 181). Uneinbringlichkeit liegt danach nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit vor, sondern z. B. auch, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.

Ergebnis: „Delkredere“ ist ein Forderungsausfall!

Bei dem Betrag, den die Regulierungsgesellschaft als "Delkredere" einbehält, handelt es sich um einen Forderungsausfall, sodass der Betrag, den der leistende Unternehmer nicht erhält, als Erlösschmälerungen zu buchen ist.


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