Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages im Folgejahr
Durch Schreiben vom 15. Januar 2016 (Az. IV C 6 – S 2139/-b/13/10001), welches im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird, hat sich das Bundesfinanzministerium erneut zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geäußert. Das BMF übernimmt in diesem Schreiben die Grundsätze des Urteils des BFH vom 12. November 2014 (Az. X R 4/13, BFH/NV 2015, 403), das in 2016 auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden wird. Dieses Urteil stand im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungsauffassung. Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens, das ungeachtet der Aussagen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nach Tz. 3 des Schreibens für Steuerpflichtige neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet - lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Anwendung der neuen Grundsätze
Das neue BMF-Schreiben findet Anwendung auf alle Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2016 in Anspruch genommen worden sind. Dies gilt für alle noch offenen Fälle. Für Jahre ab 2016 findet hingegen die Neufassung des § 7g EStG durch das Steueränderungsgesetz vom 2.November 2015 Anwendung (BGBl. I 2015, S. 1834). Dieses hat einige Änderungen des § 7g EStG mit sich gebracht.
Maßgebliche Betriebsgrößenmerkmale
§ 7g EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Ende des Wirtschaftsjahres, für das der Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, die Größengrenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet:
- Bei Gewerbebetrieben und Betrieben, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ist die Grenze hierbei ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG),
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Ersatzwirtschaftswert von 125.000 EUR (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG).
- Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund der Einnahmen-Überschussrechnung, ist die maßgebliche Grenze ein Gewinn von 100.000 EUR.
Die Grenzwerte liegen also nicht besonders hoch, so dass § 7g EStG allein Klein- und kleineren Mittelbetrieben zur Anwendung offen steht. In Textziffer 1 des BMF-Schreiben vom 15. Januar 2016 wird klargestellt, dass bei einer Erhöhung eines im Vorjahr beanspruchten Investitionsabzugsbetrages die Grenzenmerkmale auch in dem Jahr erfüllt sein müssen, in dem die Erhöhung des Betrages berücksichtigt werden soll.
Zeitpunkt der Inanspruchnahme
Für die Inanspruchnahme eines Erhöhungsbetrages gelten die Regelungen zur erstmaligen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages entsprechend.
Insbesondere kann eine Erhöhung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
- die Investitionsfrist bei Stellung des Antrags auf Erhöhung bereits abgelaufen ist, aber die Investition nicht durchgeführt wurde.
- die Investition zwar durchgeführt wurde, aber die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.
Diese Aussage des BMF verdient zwar Zustimmung, da in einem solchen Fall ein offensichtlicher Missbrauch des § 7g EStG vorliegt. Es stellt sich indes die Nachweisfrage im Einzelfall.
Nach der Struktur des § 7g EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag nur für eine künftige Investition in Anspruch genommen werden. Das BMF stellt in Textziffer 4 klar, dass dies ebenso für die Geltendmachung einer Erhöhung des Investitionsabzugsbetrages gilt.
Rückgängigmachung von nicht genutzten Beträgen
Schließlich trifft das BMF in Textziffer 5 des Schreibens eine Aussage dazu, wie nicht genutzte Beträge rückabzuwicklen sind. Sie sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Wurden in der Vergangenheit mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht, sind die Beträge vorrangig rückabzuwicklen, die zuletzt beansprucht wurden. Das Schreiben bietet hierzu ein informatives Beispiel.
Praxis-Hinweis: Was Sie bei der Erstellung der Steuererklärungen 2015 prüfen sollten
Das BMF-Schreiben erhöht die Flexibilität bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsvetrags für Veranlagungsjahre vor 2016, so dass die Regelungen vor allem bei der Erstellung der jetzt zu fertigenden Steuererklärungen 2015 zu prüfen sind. Allerdings ist auch zu beachten, dass in der seit 2016 geltenden Fassung des § 7g EStG die Höchstgrenze der Inanspruchnahme 200.000 EUR beträgt und Altinanspruchnahmen diesen Betrag mindern. Insofern muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob einen Aufstockung in 2015 sinnvoll ist oder eine Geltendmachung in 2016.
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