CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen
Bestimmte Unternehmen sind nun verpflichtet eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, müssen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz im Sinne von § 267 HGB große und gleichzeitig im Sinne von § 264a HGB kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zudem mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden, wobei die Frist der Veröffentlichung in der verabschiedeten Fassung nun ebenso wie der Konzernabschluss 4 Monate nach dem Abschlussstichtag beträgt.
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Nichtfinanzielle Erklärung muss nur formal geprüft werden
Die nichtfinanzielle Erklärung muss auch als Teil des Lageberichts lediglich einer formalen Prüfung unterzogen werden (Ist die Erklärung abgegeben worden?), eine inhaltliche Prüfung ist freiwillig. Wird eine nichtfinanzielle Erklärung inhaltlich geprüft, so ist nach den neu eingefügten §§ 289b Abs. 4 und 315b Abs. 4 HGB das Ergebnis der Prüfung ebenfalls offenzulegen.
Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
Inhaltlich ist neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen (§ 289c Abs. 1 und 2 HGB). Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich
- einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse,
- der Ergebnisse dieser Konzepte,
- der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
- der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
- der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
- soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.
Sollte das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Aspekte kein Konzept verfolgt haben, hat es dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB).
Analog für Konzernabschluss notwendig
Die nichtfinanzielle Erklärung ist analog auch für den Konzernabschluss notwendig (§§ 315b und 315c HGB) auch für Jahres- und Konzernabschlüsse bei Kreditinstituten und Versicherungen (§ 340a Abs. 1a, § 341a Abs. 1a HGB).
Außerdem Ausweitung der Erklärung der Unternehmensführung bei bestimmten Rechtsformen
Ebenfalls für das Geschäftsjahr 2017 erfolgt eine Ausweitung der Erklärung der Unternehmensführung um weitere Diversitätsangaben (§ 289f Abs. 2 Nr. 6, § 315d, § 340a Abs. 1b, § 341a Abs. 1b HGB). Konkret handelt es sich über die bereits gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen zur Frauenquote hinaus um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. Hiervon sind anders als bei der nichtfinanziellen Erklärung nur bestimmte Rechtsformen betroffen (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Gesellschaft), die allerdings auch nicht den bei der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung geltende Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern anwenden dürfen.
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