Wiedereinführung degressive Abschreibung

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt. Wir zeigen Ihnen, was das für Sie in der Praxis bedeutet.

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden i. d. R. gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, gibt es nun einen neuen Zeitrahmen (§ 7 Abs. 2 EStG).

Wiedereinführung der degressiven AfA bis Ende 2024

Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die in der Zeit  nach dem  31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
  • in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20 %.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,0-fachen (maximal 20 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel: Berechnung der degressiven AfA

Ein Unternehmer schafft im April 2024 einen Kopierer für netto 4.900 EUR an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss.

Die degressive Abschreibung berechnet sich wie folgt: 4.900 EUR / 7 Jahre = 700 EUR x 2,0 = 1.400 EUR, maximal 20 % von 4.900 EUR = 980 EUR.

Anschaffungskosten 2024

4.900 EUR

Abschreibung 2024: 20 % von 4.900 EUR  = 980 EUR

für 9 Monate = 980 EUR / 12 * 9

735,00 EUR

Buchwert am 31.12.2024

4.165,00 EUR

Abschreibung 2025: 4.165,00 EUR x 20 % =

833,00 EUR

Buchwert am 31.12.2025

3.332.00 EUR

Abschreibung 2026: 3.332,00 x 20 %

666,40 EUR

Buchwert 31.12.2026

2.665,60 EUR

Wahlrecht zwischen linearer und degressiver AfA

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.


Schlagworte zum Thema:  AfA, Anlagevermögen