Doppelt gemoppelt und trotzdem gemeinsam
Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?
Getrennt von den Lieben arbeiten und wohnen: Privat ist dies nicht immer das Angenehmste. Immerhin gewährt in solchen Fällen der Fiskus Steuererleichterungen, denn die Kosten für die doppelte Haushaltsführung können in der Steuererklärung angesetzt werden. Dies gilt sogar wenn Eheleute in derselben Stadt arbeiten und in einer anderen Gemeinde ebenfalls eine gemeinsame Wohnung haben, die ihren Lebensmittelpunkt bildet. Das entschied vor zwei Jahren der Bundesfinanzhof.
Ob eine doppelte Haushaltsführung allerdings auch vorliegen kann, wenn Kinder mit am Beschäftigungsort wohnen, ist strittig. Hintergrund ist die Frage, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei Ehepaaren ist dies normalerweise der Ort, an dem sich die Familie aufhält. Nicht verheiratete Paare und Alleinstehende haben ihren Lebensmittelpunkt – zumindest nach dem Verständnis der Finanzbeamten – dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen haben. Also zum Beispiel da, wo die Eltern oder der Freundeskreis leben, die Betroffenen Mitglied in einem Verein sind oder politisch aktiv sind. Angaben beim Einwohnermeldeamt können nur ein Indiz sein, es spielt also keine Rolle, wo der Haupt- und der Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Kinder am Beschäftigungsort: Keine Familienheimfahrten!
Nach Auffassung des Finanzgerichts München liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn Kinder mit am Beschäftigungsort wohnen (Az. 1 K 1125/13). Für eine Familie mit Kindern sei zu berücksichtigen, dass dort, wo die Eltern ihren Pflichten im Wesentlichen nachkommen, sich auch der örtliche Lebensmittelpunkt befinde. So bestimme bei schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch die Definition. Das Gericht argumentierte, dass einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts lediglich der Charakter einer Zweit- oder Ferienwohnung zukommen kann, wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Beschäftigungsort führen. Das Finanzgericht München führte zur Begründung außerdem die Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung an. Wohne eine Familie bereits gemeinsam am Beschäftigungsort, könne es eine Heimfahrt zur Familie nicht geben.
Wohnqualität und soziale Kontakte doch entscheidend?
Allerdings ließ das Finanzgericht München die Revision zu. Denn zwischenzeitlich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem vergleichbaren Fall eine doppelte Haushaltsführung bejaht (Az. 7 K 7098/14). Im zugrundeliegenden Fall gingen zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort zur Schule. Trotzdem folgte das Finanzgericht in Cottbus der Argumentation der Kläger, dass der Lebensmittelpunkt am vorgegebenen Wohnort liege. Zum einen lasse die Wohnqualität dort darauf schließen, zum anderen auch das Hobby, das das Ehepaar ausübte: Das Paar ging dort zum Segeln. Zudem überzeugte das Gericht die Tatsache, dass die sozialen Kontakte dort überwogen.
Welche Aufwendungen sind betroffen?
Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung rechnet sich für den Steuerzahler. Denn die Betreffenden können zahlreiche Aufwendungen steuerlich absetzen:
- Kosten für die Wohnungssuche
- Umzugskosten
- die erste und die letzte Fahrt zum Beschäftigungsort
- wöchentliche Heimfahrten
- umgekehrte Heimfahrten des Ehepartners und der Kinder (zum Beispiel bei Rufbereitschaft)
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Telefonkosten statt Heimfahrt
- Aufwendungen für die Zweitwohnung
Praxis-Tipp: Rechtsmittel einlegen
Inzwischen ist das Verfahren des Finanzgerichts München beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 29/16 anhängig. Sollte ein Finanzamt in einem vergleichbaren Fall eine doppelte Haushaltsführung ablehnen, sollte der Fall so lange offengehalten werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.
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