Die Bilanzierung von crypto-assets ist nicht eindeutig geregelt, daher versucht die EFRAG eine Diskussion unter betroffenen Anwendern anzustoßen, um die Finanzberichterstattung solcher Vermögenswerte einheitlicher zu gestalten.

Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) hat am 20.7.2020 ein Diskussionspapier zur Bilanzierung von crypto-assets und crypto-liabilities veröffentlicht ( „Accounting for crypto-assets (liabilities) – Holders and Issuer Perspective“).

Bisher Kryptowährungen nur durch das IFRS IC adressiert

Die IFRS enthalten keine Regelungen zur Bilanzierung von Kryptowährungen oder sog. crypto-assets. Während sich das IFRS IC im Juni 2019 mittels einer Agenda Decision zwar zur Bilanzierung gehaltener Bestände von Kryptowährungen geäußert hatte (grds. IAS 38 außer der Halter ist Broker/Trader, dann IAS 2), gibt es aber keine allg. gültige Definition von crypto-assets bzw. liabilities.

Dies als Anlass, vor dem Hintergrund der zahlreichen Erscheinungsformen (lt. EFRAG „over 5,000 different types“) sowie der damit verbundenen Risiken („risky nature“), hat die EFRAG das Diskussionspapier veröffentlicht. Ziel ist es eine adäquate Finanzberichterstattung in IFRS Abschlüssen über derartige Vermögenswerte zu erreichen.

Inhalte des Diskussionspapiers

Das 152-Seiten starke Diskussionspapier widmet sich der Bilanzierung von crypto-assets sowohl aus Sicht des Anlegers aber auch aus Sicht der Emittenten. Die einzelnen Kapitel enthalten folgende Inhalte:

  • Kapitel 1: Einleitung, Ziel des Projekts und begriffliche Abgrenzung. Definiert werden crypto-assets „digital representations“ von Werten oder vertraglichen Rechten, die dezentral und verschlüsselt aufbewahrt und übertragen werden. Die hierfür wohl bekannteste Technologie ist die sog. Blockchain. Korrespondierend werden crypto-liabilities als Verpflichtungen, die aus der Herausgabe von crypto-assets für den Emittenten resultieren, definiert.
  • Kapitel 2: Zusammenfassung der ökonomischen Eigenschaften und der aktuellen Regulierung von crypto-assets. Drei Appendixe enthalten zudem Details zu den verschiedenen Arten von crypto-assets, deren ökonomischen und rechtlichen Eigenschaften sowie globalen Regularien.
  • Kapitel 3: Fragestellungen zur Bilanzierung beim Anleger von crypto-assets, wobei zunächst die Qualifikation als Vermögenswert und die Art des Vermögenswertes unter Rückgriff des hierzu beim IFRS IC ergangenen Diskussionsstandes dargelegt wird. Es werden acht Herausforderungen für die Bilanzierung bei Anlegern identifiziert, die überwiegend aus den ökonomischen Besonderheiten von crypto-assets resultieren.
  • Kapitel 4: Diskussion, warum die aktuellen Vorgaben u.a. in IAS 32 und IFRS 9 Regelungslücken in Bezug auf die Bilanzierung beim Emittenten von crypto-liabilities enthalten.
  • Kapitel 5: Diskussion zur Eignung der Bewertungsvorgaben des IFRS 13 in Bezug auf crypto-assets.
  • Kapitel 6: Erkenntnisse zu potenziellen Problemen der bilanziellen Behandlung von crypto-assets.

Ergebnis des EFRAG research outreach zur Bilanzierung von crypto-assets

Der EFRAG research outreach stellt fest, dass die angesprochenen stakeholder eine Reihe von bestehenden Regelungslücken sehen.

Auf dieser Basis werden mit Blick auf die IFRS-Bilanzierung für die Fortentwicklung des House of IFRS folgende Punkte diskutiert:

  • Standardänderungen oder -klarstellungen: Mögliche amendments/clarifications würden verschiedene Standards (u.a. IAS 38, IAS 2, IAS 16 etc.) sowohl bzgl. des Ansatzes als auch der Bewertung umfassen.
  • Einführung eines neuen IFRS: Die Erarbeitung eines eigenen IFRS-Standards böte die Möglichkeit der Verabschiedung umfassender Regelungen sowie auch die Gelegenheit den Regelungsrahmen weiter, über crypto-assets hinaus, zu fassen (z.B. digital assets wie non fungible smart contracts).

Die Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier endet am 31.7.2021.

Praxishinweis: Vorerst muss weiter auf Agenda Decision des IFRIC IC zurück gegriffen werden

Der Ausgang, der durch die EFRAG eingeleiteten Diskussion, wird spannend bleiben. Bis dahin wird weiterhin auf die bestehenden Regelungen innerhalb der IFRS unter Anwendung des IAS 8 zurückgegriffen werden müssen, insbesondere aber die Agenda Decision des IFRS IC aus Juni 2019.


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