EÜR oder Bilanzierung  - Gewinnermittlungswahlrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmer wählen, ob er den Gewinn durch eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Das hat natürlich Folgen. Aktuell beschäftigte sich der BFH mit dem Thema Wechsel der Gewinnermittlungsart und urteilte: Ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nach der wirksamen Ausübung eines Wahlrechts nur eingeschränkt zulässig.

Praxis-Hinweis: Wahlrechtsausübung im Vorwege prüfen

Die Entscheidung des BFH führt vor Augen, dass sich ein Steuerpflichtiger, der ein Wahlrecht für eine bestimmte Gewinnermittlung hat, über die Konsequenzen seiner solchen Wahl vor der Ausübung des Wahlrechts im Klaren sein muss.

Ein solches Wahlrecht hat dabei nur der Steuerpflichtige, der

  • nicht zur Buchführung verpflichtet,
  • insbesondere weil er kein Kaufmann ist und
  • auch nicht die Grenzen des § 141 AO überschreitet oder
  • eine freiberufliche bzw. land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Übt er sein Wahlrecht aus, ist er hieran allerdings grundsätzlich für drei Jahre gebunden, es sei denn er kann einen besonderen Grund anführen. Ein Irrtum über Rechtsfolgen ist, so der BFH ausdrücklich, kein besonderer Grund.

Anerkannt als besonderer Grund sind aber etwa

  • Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen  oder
  • Umwandlungsvorgänge.

Erst nach Ablauf der drei Jahre kann ein erneuter Wechsel ohne besondere Begründung erfolgen, so dass die Wahlrechtsausübung stets einer sorgfältigen Prüfung im Vorwege bedarf.

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In seinem Urteil vom 2.6.2016  hat der BFH (BFH, Urteil v. 2.6.2016, IV R 39/13) klargestellt, dass nach einer wirksam ausgeübten Wahl für eine Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart nur bei Vorliegen eines besonderen Grunde zulässig ist. Ein reiner Irrtum über steuerliche Folgen reicht hierzu nicht aus.

Sachverhalt: Bilanzierung gewählt – Rückkehr zu EÜR – erneuter Wechsel beantragt

Die Kläger sind Eheleute. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Beteiligungen. Der Ehemann war ebenfalls nicht selbständig tätig, von zentraler Bedeutung für den Sachverhalt waren jedoch seine Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. In den Vorjahren hatte er für diese die Einkünfte nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt. Im Streitjahr 2007 gab er jedoch zunächst mit der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung ab. In dieser hatte er eine Teilwertabschreibung auf ein im Betriebsvermögen befindliches Grundstück erklärt. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibung nicht an, da eine solche bei einer Einnahmen-Überschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht zulässig sei. Die Kläger legten Einspruch ein. Nunmehr reichte der Ehemann eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ein. Er war der Ansicht, dass zumindest bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung eine erneute Änderung des Wahlrechts für eine Gewinnermittlungsart zulässig sei. Das Niedersächsische FG bestätigte diese Rechtsauffassung (Niedersächsische FG, Urteil v. 16.10.2016, 9 K 124/12).  

Entscheidung: Erneuter Wechsel nur in Ausnahmefällen

Der BFH gab der Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts statt. Unstrittig sei, dass der Kläger grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich seiner Gewinnermittlungsart habe, da er nicht buchführungspflichtig sei. Dieses Wahlrecht habe der Kläger auch wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt. Nach dieser wirksamen Ausübung des Wahlrechts sei der Kläger daran gehindert, für das Wirtschaftsjahr zum Bestandsvergleich zurück zu kehren. Dies gelte entgegen der Auffassung des Klägers auch bereits vor der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Grundsätzlich sei nach der Rechtsprechung des BFH ein Steuerpflichtiger nach der Ausübung seines Wahlrechts für drei Wirtschaftsjahre an seine Wahl gebunden. Eine Ausnahme hiervon bestünde nur, wenn ein besonderer Grund für die geänderte Gewinnermittlung geltend gemacht werden könne. Der Irrtum über die Möglichkeit, eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, sei kein besonderer Grund.