IASB veröffentlicht neue Regelung zur Konsolidierung

Am 31. Oktober 2012 hat der IASB Anpassungen zum Konsolidierungspaket hinsichtlich der Behandlung von Investmentgesellschaften veröffentlicht, für die ein Ausschluss von den Konsolidierungsvorschriften gilt.

Die mit dem Konsolidierungspaket verabschiedeten Vorgaben zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises unterscheiden nicht zwischen reinen Investmentgesellschaften und strategischen Beteiligungen. Dies führt nach gegenwärtigem Recht zu einer Gleichstellung.

Nach Veröffentlichung der neuen Standards IFRS 10 - IFRS 12 werden nun auch die Vorgaben für den Einbezug einer Investment Entity in den Konzernabschluss -angelehnt an die US-GAAP Vorschriften - angepasst.

Mit der Veröffentlichung von „Investment Entities (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27)“ durch das IASB sollen Investmentgesellschaften als Mutterunternehmen ihre Beteiligungen nicht mehr konsolidieren (Bruttoerfassung). Vielmehr ist der (Netto-)Vermögensanspruch zum Fair Value nach IFRS 9 bzw. IAS 39 zu erfassen.

Eine Rechtfertigung für den Nettoausweis sei die besondere (Informations-) Relevanz der Kapitalbeteiligung, welche ein „Durchschauen“ auf die Vermögenswerte und Schulden einer Beteiligungsgesellschaft entbehrlich macht.

Voraussetzung der Anwendbarkeit der speziellen Vorgaben ist die Erfüllung der Definition des Mutterunternehmens einer „Investmentgesellschaft“ (u.a. Investmentfonds). Dabei gilt: Die Investmentgesellschaft

  • erhält Kapital von einem oder mehreren Anlegern einzig zu dem Zweck, für diese Anleger Investitionen vorzunehmen und zu steuern.
  • verpflichtet sich gegenüber den Anlegern auf einen Geschäftszweck, der darin liegt, Investitionen nur mit dem Ziel der Kapitalvermehrung, der Erwirtschaftung von Investitionserträgen oder beidem vorzunehmen.
  • steuert die Performance von im Wesentlichen allen seinen Investitionen auf Grundlage des Fair Value.

Eigenschaften einer Investmentgesellschaft
In der Anwendung der Definitionskriterien wird bei folgenden Eigenschaften typischerweise eine Investmentgesellschaft angenommen:

  • mehr als ein Investitionsempfänger,
  • mehr als ein Investor,
  • keine Related Party-Beziehungen i. S. des IAS 24 zwischen Investoren und Unternehmen noch einem anderen Unternehmen des Konzerns,
  • Ein Anteil am Eigentum spezifiziert sich üblicherweise in Form von Eigenkapitalanteilen oder ähnlichen Anteilen (z.B. Partneranteile), mit denen ein proportionaler Anspruch am Nettovermögen der potentiellen Investmentgesellschaft verbunden ist.

Neue Vorschriften zu Anhangangaben

Mit der Änderung ergeben sich auch Anpassungen anderer Standards, unter anderem werden neue Vorschriften zu Anhangangaben in IFRS 12 sowie IAS 27 für IFRS Einzelabschlüsse mit Bezug zu Investmentgesellschaften aufgenommen. Weiterhin wird es einen Scope-out vom Anwendungsbereich von IFRS 3 für Investmentgesellschaften geben. Investmentgesellschaften sind von den Vorgaben des IFRS 3 im Zuge einer Business Combinations befreit.

Einer Änderung von IAS 28 bedarf es nicht, da bereits jetzt ein Wahlrecht für Wagniskapitalgesellschaften, Wertpapierinvestmentfonds, Investmenttrusts und ähnlichen Unternehmen besteht, Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures erfolgswirksam zum Fair Value nach IFRS 9 bzw. IAS 39 zu bilanzieren.

Die neuen Vorschriften sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Dies ist ein Jahr später als das Inkrafttreten von IFRS 10, der gemäß IASB-Anwendungsdatum vom 1. Januar 2013 an anzuwenden ist. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist jedoch möglich.

Kritik zu den Änderungen kam bereits aus Australien auf. Das Australian Accounting Standards Board (AASB) hatte bereits zum Entwurfstandard erhebliche Zweifel geäußert, welche Rechtfertigung es gebe, vom Konzept der Beherrschung abzuweichen. Mit Veröffentlichung der finalen Änderungen hat der AASB nun vorläufig entschieden, die Übernahme in Australien zu verzögern, bis ein weiterer Konsultationsprozess auf Ebene des AASB abgeschlossen ist.

Praxistipp
Die neuen Änderungen sehen in speziellen Situationen umfangreiche Abweichungen von den bisherigen Konsolidierungsvorgaben vor. Eine Identifikation von Investmentgesellschaften ist geboten.

Quelle:

IASB issues Investment Entities (Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27)​​​​​​


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