Abschreibungen
Praxis-Checkliste: Abschreibungen | |||||
1. Wurde beachtet, dass die Folgebewertung gem. § 253 HGB vorzunehmen ist und insoweit die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu mindern sind? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
2. Wurde die Nutzungsdauer der Anlagenzugänge auf Basis der amtlichen AfA-Tabellen, Herstellerangaben oder eigenen betrieblichen Erfahrungen ermittelt und korrekt in der Anlagenbuchführung erfasst? Wurde bei Zugängen von gebrauchten Anlagegütern eine entsprechend kürzere Nutzungsdauer angesetzt? Wurde berücksichtigt, dass für die planmäßigen Abschreibungen der immateriellen Vermögensgegenstände die Nutzungsdauer vorsichtig zu bestimmen ist, da keine AfA-Tabellen vorhanden sind und immaterielle Werte hoher Innovationsgeschwindigkeit unterliegen? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
3. Wurde berücksichtigt, dass die Verwendung des Komponentenansatzes handelsrechtlich eine Möglichkeit darstellt, Abschreibungsverläufe von Vermögensgegenständen besser am tatsächlichen Wertverzehr zu orientieren? Als Beispiel für einen Komponentenansatz ist das Gebäude zu nennen. Das Dach kann separat auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben werden, das restliche Gebäude auf die Nutzungsdauer von 60 Jahren. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
4. Wurde geprüft, ob versehentlich unterlassene Abschreibungen, z. B. wegen unbeabsichtigter fehlerhafter Bewertung der Nutzungsdauer, durch Verteilung des Restbuchwerts auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer nachzuholen sind? Wurden überhöhte Abschreibungen durch Planänderung (Verteilung des Restbuchwerts auf die neu festgelegte Restnutzungsdauer) oder ggf. durch gewinnerhöhende Zuschreibungen ausgeglichen? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
5. Wurde beachtet, dass gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (und damit auch bei aktivierten immateriellen Vermögensgegenständen) unabhängig von ihrer zeitlichen Nutzungsdauer außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen sind? Beispielsweise ist bei immateriellen Vermögensgegenständen eine außerplanmäßige Abschreibung auf zuvor aktivierte Entwicklungsaufwendungen vorzunehmen, wenn die Markteinführung des entwickelten Produkts aufgrund eines Konkurrenzprodukts nicht durchführbar ist. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
6. Wurde beachtet, dass bei Wegfall der Gründe für die vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen zwingend eine Wertaufholung vorzunehmen ist (sog. Wertaufholungsgebot). Dies gilt nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert. | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
7. Wurde berücksichtigt, dass ein Wahlrecht für außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB rechtsformunabhängig nur noch bezogen auf die Finanzanlagen besteht? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ |
In der vollständigen Checkliste zum Anlagevermögen sind die Aussagen durch wichtige Fundstellen auf weiterführende Fachartikel, Gesetzesfundstellen, Verwaltungsanweisungen und Urteile untermauert – für die eigene Argumentation bei Disputen mit der Finanzverwaltung.
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