Nationale Rechnungslegung: DRS 22 "Konzerneigenkapital"

Der HGB-Fachausschuss hat am 25.9.2015 DRS 22 «Konzerneigenkapital» verabschiedet, der DRS 7 «Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis» ersetzt. DRS 22 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, anzuwenden. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Wesentliche Änderungen in DRS 22 zu DRS 7 betreffen:

  • Rechtsformspezifisches Mindestgliederungsschema: DRS 22 enthält Mindestgliederungsschemata für den Konzerneigenkapitalspiegel von Kapitalgesellschaften (Anlage 1) und für Personenhandelsgesellschaften (Anlage 2).
  • Konzernergebnisverwendungsrechnung: DRS 22.20 spricht eine rechtsformunabhängige Empfehlung für die Aufstellung einer Konzernergebnisverwendungsrechnung aus. Anlage 3 enthält Beispiele zur Darstellung der Ergebnisverwendung für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
  • Erwerb eigener Anteile: DRS 22.29 ff. regelt den Erwerb eigener Anteile im Konzernabschluss nach BilMoG.
  • Veräußerung eigener Anteile: DRS 22.38 ff. unterscheidet verschiedene Fallgestaltungen der Veräußerung eigener Anteile und deren bilanzielle Abbildung. Sofern eigene Anteile in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben wurden, können als Anschaffungskosten der veräußerten Anteile die durchschnittlichen Anschaffungskosten der einzelnen Anteilserwerbe zugrunde gelegt werden (DRS 22.42). Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Anschaffungskosten ist eine sachgerechte Methode anzuwenden. Zugleich wird die proportionale Verteilung des Unterschiedsbetrags empfohlen.
  • Rückbeteiligungen: Nach § 272 Abs. 4 HGB muss für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (Rückbeteiligung) eine Rücklage gebildet werden. Nach DRS 22.47 sind Rückbeteiligungen in der Konzernbilanz wie eigene Anteile des Mutterunternehmens zu behandeln, so dass die Regelungen zur Bilanzierung eigener Anteile Anwendung finden. In DRS 22.51 wurde eine Sonderregelung für den Fall aufgenommen, dass an der die Rückbeteiligung haltenden Tochtergesellschaft andere Gesellschafter beteiligt sind. Auch in diesem Fall soll das gezeichnete Kapital um den vollen und nicht nur um den auf das Mutterunternehmen entfallenden Anteil am Nennbetrag der Rückbeteiligung vermindert werden. Entsprechend ist der auf das Mutterunternehmen entfallende Teil des Anschaffungspreises, der den Nennbetrag der eigenen Anteile übersteigt, in Höhe des auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteils am Nennbetrag der Rückbeteiligung zusätzlich mit dem Ausgleichsposten nach § 307 Abs. 1 HGB zu verrechnen.
  • Konzerneigenkapital bei Personenhandelsgesellschaften: DRS 22 enthält erstmals konkrete Regelungen zur Darstellung der Ergebnisverwendung im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. Danach sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten im Konzernabschluss des Mutterunternehmens in gleicher Höhe wie in seinem Jahresabschluss auszuweisen (DRS 22.23). DRS 22 präzisiert, wie eine Differenz zwischen dem im Berichtsjahr erwirtschafteten Konzernergebnis und dem im Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesenen Ergebnis zu behandeln ist. Übersteigt das Konzernergebnis das Jahresergebnis des Mutterunternehmens, so ist die Differenz in die sonstigen Konzerngewinnrücklagen einzustellen. Ist das Konzernergebnis niedriger als das Jahresergebnis des Mutterunternehmens, sollte der Differenzbetrag zunächst mit den Konzerngewinnrücklagen verrechnet werden, sofern diese in ausreichender Höhe vorhanden sind. Reichen die Konzerngewinnrücklagen nicht aus, sollte der noch verbleibende Unterschiedsbetrag in einem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung innerhalb des Konzerneigenkapitals ausgewiesen werden. Wird das Konzerneigenkapital aufgrund von Verlusten der Tochterunternehmen insgesamt negativ, ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung «Nicht durch Konzerneigenkapital gedeckter Fehlbetrag» auszuweisen.
  • Ergänzende Angaben zum Konzerneigenkapitalspiegel: Bereits in DRS 7.15 wurden ergänzende Angaben zu den ausschüttungsgesperrten Beträgen verlangt, so dass sich insoweit keine wesentlichen Änderungen zu DRS 22.60 ergeben. In der Begründung zu DRS 22 weist das DRSC darauf hin, dass die empfohlenen Angaben solche im Konzerneigenkapital ausgewiesenen Beträge umfassen sollten, die sowohl beim Mutterunternehmen als auch bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen einer Ausschüttungssperre bzw. anderen Verfügungsbeschränkungen unterliegen (DRS 22.B49).

Hinweis
In DRS 22 finden sich nach wie vor keine Regelungen zur Darstellung einer erfolgsneutralen Korrektur einer Kaufpreisallokation im Berichtigungszeitraum (§ 301 Abs. 2 Satz 2 HGB). Auch das in DRS 22.171 enthaltene Wahlrecht zur erfolgsneutralen Darstellung einer Auf- und Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen findet keine Berücksichtigung.


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