Rechnungslegung: Keine unterschiedliche Auslegung

DRSC und IDW haben zu den Ausführungen der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA zur Wesentlichkeit in der Rechnungslegung kritisch Stellung genommen. Unterschiedliche Auslegungen etwa zwischen Regulierern und Prüfern, wie es ESMA befürchtet, können DRSC und IDW in der deutschen Praxis nicht ausmachen.

Bereits im November 2011 hatte die Europäische Wertpapieraufsicht (European Securities and Markets Authority, ESMA) ein zur Diskussion gedachtes Konsultationspapier mit der Bitte um Kommentierung veröffentlicht. Es beruhte auf einem Entwurf des dänischen Standardsetters. Inhaltlich geht es um Aspekte der Wesentlichkeit in der Rechnungslegung (Considerations of materiality in financial reporting). Ziel war eine Vereinheitlichung für Anwender und Regulierer in Europa.

Hintergrund waren Bedenken der ESMA, dass in der angewandten Rechnungslegungspraxis der europäischen Anwender der Aspekt bzw. die Auslegung von Wesentlichkeit nicht einheitlich zwischen Erstellern, Prüfern, Abschlussnutzer aber auch Enforcementstellen angewendet würde. Zwischenzeitlich hat die ESMA auf ihrer Internetseite alle eingegangen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur Verfügung gestellt.

Sowohl der IFRS-Fachausschuss des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) haben Mitte März ihre Stellungnahmen zum ESMA-Konsultationspapier abgegeben. Nach Auffassung und Erfahrung beider Institutionen kann ein seitens der ESMA suggeriertes Abweichen der Auslegung in der deutschen Rechnungslegungspraxis nicht ausgemacht werden. Nach der Auffassung des IDW kann es schon per Definition keine unterschiedliche Auslegung von Wesentlichkeit zwischen Erstellern und Enforcement-Stellen geben. Wenn es jedoch zu unterschiedlichen Auffassungen in der Auslegung von Wesentlichkeit zwischen Anwender und Prüfungsstellen käme, dann ist - auch nach Auffassung beider Institutionen - seitens des IASB als Standardsetter eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm angezeigt. Das IDW sieht hierbei die ESMA eher in einer beratenden / unterstützenden Funktion.

Praxistipp

Der Vorstoß der ESMA kommt nicht überraschend. Es bestehen weiterhin Bestrebungen einer Stärkung und Vereinheitlichung des europäischen Enforcement. Dem entspricht die noch geführte Diskussion zwischen IDW und der DPR zur Behandlung von (Bar-)Zuführungen zu Pensionsplänen/-fonds in der Kapitalflussrechnung, die auf eine Enforcement-Entscheidung aus den Niederlanden zurückgeht. Der Umgang mit der Wesentlichkeit in der Rechnungslegung bleibt auch auf kurze Frist ein intensiv diskutiertes Thema.


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