Anzeige- und Mitteilungspflichten von Steuerpflichtigen nach § 138 AO
Praxis-Hinweis: Besondere Pflichten, wenn ein Steuerpflichtiger Beteiligungen im Ausland hat
Steuerpflichtige haben nach § 138 AO verschiedenen Melde- und Auskunftspflichten nachzukommen. Dies beginnt bereits bei der Aufnahme der wirtschaftlichen Aktivität. Ab 1.1.2021 hat die Abgabe der entsprechenden Meldung grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen. Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Meldung kann es nur dann geben, wenn eine besondere Härte vorliegt. Dies setzt aber voraus, dass es einem aus steuerlichen, persönlichen oder sachlichen Gründen nicht zuzumuten ist, seiner Pflicht zur Meldung auf elektronischem Wege nachzukommen. Dies dürfte heutzutage nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen einschlägig sein. Nur dann kann eine Anzeige weiterhin wie bisher auf Papierformular erfolgen.
Besondere Vorsicht ist zudem immer dann geboten, wenn ein Steuerpflichtiger Beteiligungen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften im Ausland hat. Dies gilt in einem besonderen Maße bei Beteiligungen in einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist – also auch Großbritannien – , darüber hinaus jedoch auch für Beteiligungen in einem EU-Staat. Das neue BMF-Schreiben betont hierbei, dass diese Meldepflichten auch für mittelbare Beteiligungen gelten. Steuerpflichtige sollten in jedem Fall ihren Meldepflichten nachkommen und bei Auslandsbeteiligungen deshalb eine besondere Sorgfalt an den Tag legen. Wird gegen die Meldepflichten nach § 138 AO verstoßen, liegt nämlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO vor. Zudem besteht immer die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Vorgang darüber hinaus unter strafrechtlichen Gesichtspunkten würdigt, also ein Verfahren wegen einer Steuerhinterziehung droht.
Gesetzliche Grundlagen
Die Norm des § 138 AO beinhaltet teils sehr verschiedene Anzeige- und Meldepflichten von Steuerpflichtigen. Zusammengefasst sind anzuzeigen:
- Die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit sowie die Verlegung und Aufgabe des Betriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit (§ 138 Abs. 1 AO); ferner sind weitere Angaben im Rahmen der Aufnahme zu machen (§ 138 Abs. 1b). Dies hat innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 138 Abs. 4).
- Ein Steuerinländer hat zudem die Gründung und den Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Grenze mitzuteilen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO).
- Ferner hat ein Steuerinländer weitergehende Anzeigepflichten hinsichtlich einer Beteiligung an einer Drittstaatengesellschaft, also einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der EU (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 AO).
Die Anzeigen nach § 138 Abs. 2 AO können zusammen mit der Einreichung der Steuererklärung erfolgen. Dies hat auf elektronischem Weg zu erfolgen (§ 138 Abs. 5 AO).
Grundzüge der BMF-Schreiben
Die beiden BMF-Schreiben betreffen unterschiedliche Aspekte der vorstehend aufgeführten Pflichten.
- Das Schreiben vom 4.12.2020 (BMF, Schreiben v. 4.12.2020, IV A 5 – O 1561/19/1003 :001, BStBl. I 2020, S. 1209) regelt die Pflicht zur erstmaligen elektronischen Übermittlung der Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Betriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Seit dem 1.1.2021 hat diese Auskunftserteilung, die durch die Übersendung von Fragebögen erfolgt, grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden über das Online-Finanzamt „Mein Elster“ zur Verfügung gestellt.
- Das Schreiben vom 28.12.2020 (BMF, Schreiben v. 28.12.2020, IV B – S 0301/19/10009 :001) ändert das allgemeine Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs.1 AO, welches in seiner Ursprungsfassung vom 5.2.2018 datiert (BStBl. I 2018, S. 289), in zwei Punkten in Bezug auf die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
- Die Mitteilungspflicht hinsichtlich einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht nur dann, wenn die maßgeblichen Beteiligungsgrenzen überschritten werden. Dies umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Der Steuerpflichtige hat unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammen anzuzeigen.
- Veräußerungen sind anzuzeigen, wenn die Anschaffungskosten mehr als 150 TEUR überschreiten oder mehr als 10 % veräußert werden. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf unmittelbare Beteiligungen und gleichzeitig mitveräußerte mittelbare Beteiligungen
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