Neuerungen durch Gesetzgebung, Finanzverwaltung und BFH
Im Jahr 2020 war die Covid-19-Pandemie das dominierende Thema in nahezu allen Lebensbereichen. So verwundert es nicht, dass die Pandemie ebenfalls ihren Niederschlag in der Gesetzgebung des Jahres gefunden hat. Nachfolgend werden deshalb die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit „Corona“ aus dem Bereich der Handelsbilanz kurz skizziert. Dem schließen sich gesetzliche Änderungen zur Steuerbilanz an. Diese stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Reaktion des Gesetzgebers auf die Pandemie. Abschließend wird auf BMF-Schreiben des Jahres sowie Entscheidungen des BFH zum Steuerbilanzrecht hingewiesen.
Entwicklungen im Handelsbilanzrecht
Die Handelsbilanz bildet trotz aller Entwicklungen der letzten Jahre immer noch den Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung. Insofern ist es erforderlich, sich zunächst mit Entwicklungen des Handelsbilanzrechts auseinander zu setzen. Gesetzliche Neuerungen dieses Rechtsgebiets, die eine Vielzahl von Unternehmen betreffen, gab es im Jahr 2020 nicht. Allerdings kann sich die Pandemie natürlich auch in der Handelsbilanz auswirken.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat drei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit auseinandersetzen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung nach HGB aber auch IFRS haben kann. Wer sich an die Verlautbarungen des IDW hält, befindet sich regelmäßig auf der sicheren Seite.
- Teil 1 vom 4. März 2020 betrifft im Wesentlichen die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung. Die zentrale Aussage dabei ist, dass die Pandemie für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 noch keine Bedeutung hat, da das IDW diese als eine wertbegründende Tatsache des Jahres 2020 einstuft.
- Teil 2 des Fachlichen Hinweises stammt vom 25. März 2020. Dieser baut auf dem Hinweis 1 auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden. Bedeutung haben vor allem die Ausführungen, die die Abschreibung auf Vermögensgegenstände der Aktivseite der Bilanz sowie die Bewertung von Passivposten (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) betreffen. Ferner finden sich Hinweise zu Angaben im Anhang.
- Teil 3 vom 2. Juli 2020 ergänzt die vorangegangenen Teile um weitere Hinweise u.a. zu ausgewählten Zweifelsfragen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung nach HGB und IFRS sowie zu den Auswirkungen auf die Prüfung von Abschlüssen. Erörtert werden etwa auch bilanzielle Fragen bei der Abbildung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld.
Gesetzliche Neuerungen im Steuerbilanzrecht
Im Steuerbilanzrecht gab es im Jahr 2020 verschiedene Gesetzesänderungen. Oftmals durch das dominierende Thema des Jahres – Corona – getrieben. Zu nennen sind folgende Änderungen:
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 ( BGBl. I 2020 S. 1512), welches eine Vielzahl von Maßnahmen für die Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorsieht, hat auch einige bilanzielle Regelungen zum Inhalt gehabt. Zu nennen sind:
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, besteht wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Der Prozentsatz der Abschreibung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG hierbei auf das 2,5-fache der linearen AfA und maximal 25 % begrenzt.
- Die Reinvestitionsfristen in § 6b EStG wurde nach § 52 Abs. 14 EStG verlängert. Ein Steuerpflichtiger hat ein Jahr mehr Zeit, eine Reinvestition zu tätigen.
- Auch die Frist für die Anschaffung nach § 7g ESG wurde nach § 52 Abs. 16 EStG um ein Jahr verlängert.
Das wichtigste Steuergesetz des Jahres ist sicherlich das Jahressteuergesetz 2020, welches sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Dieses sieht eine Vielzahl von Änderung in nahezu allen Bereichen des Steuerrechts vor. Von den Änderungen mit bilanziellen Auswirkungen sind zu nennen:
§ 7g EStG, der die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen betrifft, soll gleich an verschiedenen Stellen geändert werden:
- Nach der Neufassung des § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen nunmehr bis zu 50 % (bislang 40 %) der voraussichtlichen Investitionskosten abgezogen werden. Dies kann nach § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG bereits im Wirtschaftsjahr 2020 in vollem Umfang erfolgen.
- Die Gewinngrenze, die nicht überschritten werden darf, beträgt nunmehr nach § 7g Abs. 1 Satz 2 einheitlich 150.000 EUR ab 2020.
- Zukünftig ist nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG die Inanspruchnahme des § 7g EStG allerdings nur noch bei noch nicht angeschafften Wirtschaftsgütern zulässig.
- Künftig darf ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Dies gilt bei Investitionsabzugsbeträgen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
- Auch wird nach § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG klargestellt, dass die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Dies ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH. Die Regelung gilt erst für Investitionsabzugsbeträge, die nach dem 31.12.2020 geltend gemacht werden.
Die Neufassung des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG stellt klar, dass offensichtlich unzutreffende Bescheinigungen keinen wirksamen Nachweis für eine erhöhte Absetzung in einem Sanierungsgebiet begründen. Gleiches gilt nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG bei Baudenkmalen. Die Regelungen gelten für Bescheinigungen die nach dem 31.12.2020 erteilt werden.
BMF-Schreiben mit steuerbilanziellen Aspekten
BMF-Schreiben, die im Jahr 2020 veröffentlicht wurden und steuerbilanzielle Aspekte betreffen, sind nur wenige zu nennen:
- Ein umfangreiches BMF-Schreiben vom 7.7.2020 betrifft die Sonder-AfA nach § 7b EStG für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen (BMF-Schreiben v. 7.7.2020, IV C 3 – S 2197/19/10009:008, BStBl. I 2020, S. 623). Für denjenigen, der die Abschreibung nach der durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus vom 4.8.2019 geschaffene Regelung in Anspruch nehmen will, bietet das Schreiben einen guten Überblick. § 7b EStG sieht nämlich einige Voraussetzungen vor.
- Mit Schreiben vom 27.2.2020 hat das BMF Stellung zur pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums genommen (BMF-Schreiben v. 27.2.2020, IV C 6 – S 2137/19/10002:001, BStBl. I 2020, S. 254.)
Entscheidungen des BFH
In Fragen des Steuerbilanzrechts hat der BFH im Jahr 2020 Zurückhaltung geübt. Es sind nur wenige Entscheidungen mit Bezügen zu diesem veröffentlicht worden. Nachfolgend werden sechs Entscheidungen mit Links zu den jeweiligen Besprechungen aufgeführt:
- Für die Bewertung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist auch nach aktuellem Recht das Handelsrecht für das Steuerrecht maßgeblich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 46/17) entschieden.
- Eine längere Abschreibungsdauer als vom Gesetz vorgesehen, kommt nicht in Betracht. Seine diesbezügliche Rechtsprechung hat der BFH mit Beschluss vom 28.5.2020 (XI B 2/19), der im Jahr 2020 veröffentlicht wurde, bestätigt.
- Die Frage einer Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener außerbilanzieller Hinzurechnung im Investitionsjahr betraf die Entscheidung des BFH vom 3.12.2019 (lX R 11/19).
- Die Bildung einer Rückstellung für die Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende ist ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenwirtschaftlichen Interesse überlagert wird. Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.01.2020 (XI R 2/19) bestätigt.
- Bestandskräftig zu Unrecht als Aufwand geltend gemachte Anschaffungskosten, dürfen nicht ein weiteres Mal über die Abschreibungen berücksichtigt werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 28.04.2020 (IX R 14/19) klargestellt.
- Ein Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist durch Entgeltumwandlung regelmäßig nicht zulässig. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.06.2020 (XI R 9/19) klargestellt.
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