Auch Schneeschippen fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen hat der Gesetzgeber Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, 20 Prozent der Lohnkosten von Dienstleistern, die bei Arbeiten im und um den Haushalt anfallen, von der Steuer abziehen können. Der Höchstbetrag des Abzugs liegt bei 4.000 Euro pro Jahr. Im Streitfall, der die gesetzliche Regelung im Jahr 2008 betraf, hatte ein Ehepaar eine Firma beauftrag, den Schnee auf der öffentlichen Straßenfront entlang ihres Grundstücks zu räumen. Dabei entstanden Kosten von 143 Euro, die das Paar als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu Paragraf 35a EStG (jetzige Fassung v. 10.1.2014, BStBl I 2014 S. 75) ab. Danach sind Dienstleistungen wie die Straßen- und Gehwegreinigung oder der Winterdienst auf öffentlichem Gelände nicht begünstigt.
Gerichte: Begriff Haushalt darf nicht zu eng ausgelegt werden
Schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht hatte das Ehepaar Erfolg mit seiner Klage. Denn das Gericht bejahte anders als das Finanzamt den Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt. Auch der BFH vertrat eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück (Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12). Der Begründung zufolge müsse eine „haushaltsnahe Dienstleistung" eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Arbeiten, die Mitglieder des Haushalts oder Beschäftigte erledigt und die in regelmäßigen Abständen anfallen.
Die Dienstleistung müsse außerdem im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dazu gehören zunächst die Wohnung und das Grundstück. Der Begriff „im Haushalt" dürfe aber nicht nur räumlich, sondern müsse auch funktional ausgelegt werden, heißt es in dem Urteil weiter. Denn die Grenzen eines Haushalts werden nicht nur durch die Grenzen des Grundstücks abgesteckt. Vielmehr müssten auch Tätigkeiten auf fremdem Grund, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt stehen, berücksichtig werden. Dazu gehörten die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Nach Auffassung des BFH gilt das insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Derartige Aufwendungen sind daher nicht nur anteilig für das Privatgelände, sondern in vollem Umfang begünstigt.
Der BFH wies schließlich noch auf den eigentlichen Grund für die Einführung der Steuerbegünstigung hin: die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Auch dies spreche für eine nicht zu enge Gesetzesauslegung, denn Grundstückseigentümer und Dienstleister könnten sonst vereinbaren, dass nur die Schneeräumung auf dem Grundstück korrekt abgerechnet und die Reinigung des Gehwegs „schwarz" bezahlt werde.
Praxistipp
Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Auffassung des BMF. Danach sollen die Straßen- und Gehwegreinigung sowie der Winterdienst nur auf Privatgelände begünstigt sein. Eigentümer und Mieter, denen das Finanzamt in vergleichbaren Fällen die Begünstigung versagt, sollten daher mit Verweis auf das Urteil Einspruch beim Finanzamt einlegen. Wichtig: Das Urteil gilt auch für die aktuelle Gesetzesfassung zu haushaltsnahen Dienstleistungen.
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