Angabe des Leistungszeitpunkts einer Rechnung
Praxis-Hinweis: Rechnungen müssen sehr genau geprüft werden, ansonsten ist der Vorsteuerabzug gefährdet
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen kann. Da das Umsatzsteuerrecht sehr formal gehandhabt wird, ist stets sehr genau zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllt sind. Der BFH stützt hierbei regelmäßig die enge Auslegung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 9.9.2021, III C 2 – S 7280 - a/19/10004:001). So lässt der etwa eine Ausnahme von der genauen Angabe des Leistungszeitpunkts nur dann zu, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung überprüfen zu können. Die in seiner Rechtsprechung getroffene Feststellung, dass sich der Leistungszeitraum aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, beschränkt die Finanzverwaltung auf den Einzelfall. Es muss dabei aus diesen Umständen im Einzelfall ersichtlich sein, dass die Daten zusammenfallen. Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmers. Alles in allem sollte sich ein Unternehmer deshalb nicht auf eine ungenaue Angabe des Leistungszeitpunkts verlassen, wenn er seinen Vorsteuerabzug nicht gefährden will. Stellt er bei Rechnungseingang fest, dass die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte er bei dem Rechnungsaussteller auf eine korrigierte Rechnung drängen.
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Hintergründe
Mit zwei Urteilen vom 01.03.2018 (BFH Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17) und 15.10.2019 (BFH Urteil vom 15.10.2019 - V R 29/19) hat der BFH entschieden,
- dass sich aus der Angabe des Kalendermonats der Leistungszeitpunkt unter Beachtung des EU-Rechts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann,
- wenn nach den Verhältnissen im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die Leistung in diesem Monat bewirkt wurde.
Allerdings scheiterte der Vorsteuerabzug im ersten Urteilsfall daran, dass aus der Leistungsbeschreibung nicht der Ort der Leistungserbringung ersichtlich war. Es fehlte also an einer wirksamen Leistungsbeschreibung.
Im zweiten Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Leistungszeitpunkt bestätigt und zudem Ausführungen zur Angabe des Leistungsempfängers in sog. Strohmannfällen gemacht. Auch in diesem Fall lag somit keine ordnungsgemäße Rechnung vor, die einen Vorsteuerabzug ermöglicht hat.
Grundzüge des BMF-Schreibens
Das BMF hat in seinem Schreiben die Urteile des BFH umgesetzt und den Anwendungserlass an verschiedenen Stellen geändert bzw. ergänzt:
- In Abschnitt 14.5 Absatz 15 wurde der neue Satz 2 eingefügt, der klarstellt, dass unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und damit die Steuerpflicht ermöglichen, den gesetzlichen Anforderungen an die Benennung des Orts der Leistung nicht genügen.
- In Abschnitt 15.2a wird Absatz 1a durch die neuen Sätze 8 und 9 ergänzt. Hierbei wird ausgeführt, dass sich im Einzelfall der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Dies gilt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Leistung in diesem Monat ausgeführt wurde. Zweifel bestehen insbesondere, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum nicht branchenüblich ist, der Rechnungsaussteller eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchführt oder ansonsten Zweifel bestehen.
- In Abschnitt 15.2a wird in Absatz 2 Satz 10 Nr. 1 Satz 3 neu ausgeführt, dass es schädlich ist, wenn der Rechnungsaussteller einen Namen vortäuscht, ohne hierzu berechtigt zu sein.
- In Absatz 5 Satz 1 erfolgt nunmehr eine Bezugnahme auf die Urteile des BFH vom 1.3.2018 und 15.10.2019 (siehe oben).
- Bei Zweifeln an den Angaben hat der Unternehmer diese auszuräumen (Abschnitt 15.11. Abs. 3 Satz 6).
- Die Neufassung des Umsatzsteueranwendungserlasses ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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