Zutreffende Leistungsbeschreibung und Vorsteuerabzug
Praxis-Hinweis: Weiterhin möglichst genaue Leistungsbeschreibung
Die Entscheidung (Beschluss vom 16.05.2019 - XI B 13/19) reiht sich in verschiedene Entscheidungen des BFH und des EuGH ein, die dem Formalismus im Umsatzsteuerrecht Grenzen setzen.
Zu nennen sind hier die Möglichkeiten
- einer rückwirkenden Rechnungskorrektur oder
- einer größeren Flexibilität bei der Adressierung der Rechnung.
Jetzt gilt dies auch für die Beschreibung des bezogenen Gegenstands. Angesichts der Tatsache, dass die Beschreibung in der Rechnung eine Überprüfung durch das Finanzamt hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ermöglichen soll, ist die Entscheidung sicherlich zutreffend. Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Beschreibung sind als nicht vom Gesetzeszweck gedeckt abzulehnen. All dies hat der BFH bereits ausführlich in seiner Entscheidung vom 14.03.2019 (V B 3/19) dargestellt, auf die der Beschluss des XI. Senats dann auch verweist.
Da zur Frage der genauen Beschreibung der Leistung zudem noch weitere Verfahren beim BFH anhängig sind, sollten entsprechende Verfahren unbedingt offengehalten werden. Wichtig ist es indes auch, dass neben einer möglichst genauen Leistungsbeschreibung, die weiterhin wichtig ist, um Diskussionen zu vermeiden, auch die anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eingehalten werden. So ist es, wie der BFH betont, unstrittig, dass die Leistung, über die abgerechnet wird, auch tatsächlich erfolgt sein muss. Daran wird sich auch in der Zukunft nichts ändern.
Vorsteuerabzug wegen zu allgemeiner Warenbezeichnung verweigert
Der Sachverhalt war recht ähnlich zu dem, über den der BFH in seinem Beschluss vom 14.3.2019 zu entscheiden hatte. Der Antragsteller war auch hier im Streitzeitraum (2012 bis 2014) im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren wurden in erheblichen Mengen bezogen, wobei die Preise im Beschlussfall zwischen 10 und 28 EUR lagen. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte der Antragsteller die Vorsteuer aus den Rechnungen seiner Lieferanten geltend. In den Rechnungen fanden sich hierbei zu den Waren zumeist recht allgemeine Angaben wie Hosen, Shirts, Tops etc.
Das Finanzamt verwehrte hierauf den Vorsteuerabzug unter anderem mit Hinweis darauf, dass die bloße Angabe einer Gattung keine handelsübliche Bezeichnung sei, diese aber für den Vorsteuerabzug erforderlich sei. Darüber hinaus wurde der Vorsteuerabzug auch deshalb versagt, weil der Antragsteller gegen Auszeichnungspflichten verstoßen habe und zudem die Leistungen verschiedener Lieferanten nicht erbracht worden seien.
Der Antragsteller legte erfolgslos Einspruch ein. Anschließend erhob er Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab, so dass Beschwerde zum BFH angezeigt war.
Genaue Konkretisierung der Ware bei geringen Stückpreisen kann unverhältnismäßig sein
Anders als die Vorinstanz, das Hessische FG, sah der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und gewährte zumindest teilweise die Aussetzung der Vollziehung.
Eine Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglicht, muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG unter anderem die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten. Dies stellt auch der BFH nicht in Abrede.
Wie genau diese Bezeichnung allerdings sein muss, wird höchst unterschiedlich gesehen. Es ist nach Ansicht des BFH ernstlich zweifelhaft, ob nicht zumindest im sog. Niedrigpreissegment eine allgemeine Beschreibung als ausreichend anzusehen ist. Hierbei ist im Wesentlichen von Bedeutung, dass der Aufwand für die genaue Konkretisierung des Leistungsgegenstands in den Rechnungen bei Großeinkäufen von verschiedenen Waren und geringen Stückpreisen unverhältnismäßig sein kann. Diesbezüglich verweist der BFH auf seinen Beschluss vom 14.3.2019 (V B 3/19), in dem er diese Thematik bereits ausführlich erörtert hatte.
Ob jedoch aus anderen Gründen der Vorsteuerabzug zu versagen ist, konnte der BFH hier nicht entscheiden, da es an entsprechenden Feststellungen des FG fehlt. Es ist allerdings nicht strittig, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde.
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