Bitcoin - steuerliche Auswirkungen beim An- und Verkauf
Mining: Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks
Alle virtuellen Währungen, wie z.B. Bitcoins, basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei dem Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks. Dieser Prozess wird als „Mining“ bezeichnet.
Bitcoin als Finanzinstrument eingestuft
Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel.
Hierunter fallen auch Werteinheiten,
- die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben,
- sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.
Kauf und Verkauf von Bitcoins als privates Veräußerungsgeschäft
Dies bedeutet,
- dass es sich bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handeln kann,
- sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. Rz. 131 des BMF-Schreibens v. 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013 und BFH, Urteil v. 2.5.2000, IX R 73/98).
Das heißt, dass jemand der Bitcoin vor mehr als einem Jahr erworben hat, bei der Veräußerung keine Steuern zahlen muss.
Zuerst gekaufte Beträge gelten als zuerst verkauft
Beim Ankauf von Bitcoin zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert des Bitcoins im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war.
Wer seine digitalen Bitcoins vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, weil es sich um es privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG handelt und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Wie der Gewinn ermittelt wird und welche Kosten steuerlich abgezogen werden dürfen
Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren abziehbar. Liegt der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unterhalb der jährlichen Freigrenze von 600 EUR, ist er steuerfrei.
Wie Verluste steuerlich verrechnet werden dürfen
Entstehen beim Handel mit Bitcoins Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.
Zinseinnahmen unterliegen der Abgeltungssteuer
Wer mit seinen Bitcoins Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen.
Das ist z.B. der Fall, wenn
- jemand Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder
- seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht,
damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln kann.
Wichtig: Längere Spekulationsfrist!
Weil in den oben genannten Fällen mit den Bitcoins (durch die Leihe) andere Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die sogenannte Spekulationsfrist (Mindesthaltezeit) von einem auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Verwendung der Bitcoins im Unternehmen
Werden Bitcoins im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der seine digitalen Bitcoins z.B. durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.
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