Pauschale Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse: Wenn der Fiskus leer ausgeht
„Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.“ Diese Weisheit aus dem Volksmund gilt heute vermutlich noch mehr als bereits vor vielen Jahren. Stress und Hektik in Beruf und Alltag, sitzende Tätigkeiten und dazu oft noch eine ungesunde Ernährung – so sieht das Leben vieler Berufstätiger aus. Zahlreiche Krankheiten scheinen dadurch schon beinahe vorprogrammiert. Doch immer mehr Menschen steuern inzwischen bewusst dagegen. Anregung für gesundheitsbewusstes Verhalten bekommen viele von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Eine Unterstützung in Form von Bonuszahlungen kommt oft hinzu.
Bonus ist keine Beitragserstattung
Im Fall eines gesetzlich Krankenversicherten hatte ein pauschal gezahlter Bonus allerdings Begehrlichkeiten beim zuständigen Finanzamt geweckt. Erhalten hatte das Mitglied eine Zahlung von 230 EUR für einen Gesundheitscheck, die Zahnvorsorgeuntersuchung, den Nachweis eines gesunden Körpergewichts und seine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Ausgaben für seine Aktivitäten musste er seiner Krankenkasse jedoch nicht nachweisen. Daher wertete das Finanzamt den Bonus als Beitragserstattung und erkannte als abzugsfähige Sonderausgaben nur den entsprechend verminderten Krankenkassenbeitrag an.
Anders als die Finanzbeamten sahen die Richter am Finanzgericht Sachsen jedoch den Fall. Um eine Beitragserstattung könnte es sich bei der Bonuszahlung nach ihrer Einschätzung nur handeln, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zum Basisversicherungsschutz bestünde. Boni, die ein Mitglied der Krankenkasse für sein gesundheitsbewusstes Verhalten erhält, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausgleich der vorab getätigten Ausgaben pauschal erfolgt.
Die Meinung des Finanzgerichts Sachsen bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18). Bei einem Nachweis der Aufwendungen des Krankenversicherten hatten die Richter dort schon bisher einen gezahlten Bonus nicht als Beitragserstattung angesehen. Ihrer Einschätzung nach mindert er schließlich nicht die Versicherungsbeiträge, sondern die zusätzlichen Gesundheitsausgaben. Seine Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun auf pauschale Zahlungen ausgeweitet. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen realitätsgerechten Betrag handelt und dem Versicherten tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.
Wann der Bonus die Sonderausgaben mindert
Erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung einen Bonus für Schutzimpfungen, Zahn- oder andere Vorsorgeuntersuchungen, mindert diese Zahlung daher tatsächlich die Sonderausgaben. Grund dafür ist der enge Bezug der Leistungen zu den Inhalten des Basisversicherungsschutzes. Daraus folgt, dass dem Versicherten kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Daran fehlt es auch, wenn Boni bloßes gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn allein die Tatsache honoriert wird, dass das Gewicht des Mitglieds sich in einem gesunden Rahmen bewegt oder er Nichtraucher ist.
Praxistipp: Was es bedeutet, dass Boni nicht steuerbare Einkünfte sind
Bonuszahlungen, die eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse für tatsächlich entstandene Aufwendungen darstellen, zählen zu den sogenannten nicht steuerbaren Einkünften. Als nicht steuerbar werden solche Einnahmen bezeichnet, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, für die in Deutschland Einkommensteuer zu zahlen ist. Konkret bedeutet das, steuerpflichtig sind nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Erhaltene Zahlungen, wie zum Beispiel die Boni der gesetzlichen Krankenkasse, die sich nicht in eine dieser Einkunftsarten einordnen lassen, sind nicht steuerpflichtig und müssen daher nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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