Corona-Krise: Zuwendungen im unternehmerischen Bereich
Unternehmen, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Pandemie engagieren und mit denen verbunden sind, die in noch nie dagewesener Weise bei der Erledigung des Alltags gefährdet sind, gelten steuerliche Erleichterungen (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003).
Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme
Aufwendungen für Sponsoring-Maßnahmen sind zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Das ist der Fall, wenn der Sponsor
- wirtschaftliche Vorteile,
- die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können,
- für sein Unternehmen erstrebt.
Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen in der Corona-Krise aufmerksam macht. Die Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Sonstige Zuwendungen
Sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nicht erfüllt,
- so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld)
- aus einem inländischen Betriebsvermögen an Unternehmen und Einrichtungen,
- die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigt oder
- mit der Bewältigung der Corona-Krise befasst sind (z. B. Krankenhäuser),
trotzdem als Betriebsausgabe zu behandeln.
Gesetzliche Abzugsbeschränkungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind hier nicht anzuwenden. Die Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber muss diese Beträge im Lohnkonto aufzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der Arbeitnehmer darf diese steuerfreien Lohnteile nicht bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Spende geltend machen.
Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die Grundsätze für Arbeitslohnspenden sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG davon unberührt.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Corona-Soforthilfe: Die wichtigsten Fragen zu Privatvermögen und Liquiditätsengpass
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
8.680
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
4.301
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.2968
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.006
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.916
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.861
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.023
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.011
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.6836
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.678
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024