Dientswagen: 1-Prozent-Methode oder Fahrtenbuch?

Wer einen Firmenwagen fährt, muss sich steuerlich entscheiden: Entweder wird die private Nutzung mit der 1-Prozent-Methode versteuert oder aber der Betreffende muss ein Fahrtenbuch führen. Wie aber ist es, wenn der Arbeitnehmer nebenbei auch selbstständig tätig ist? Der Bundesfinanzhof wusste die Antwort: kein Betriebsausgabenzug für Firmenwagen, wenn der Chef alles bezahlt hat und der Privatanteil mit der 1-Prozent-Methode versteuert wurde.

Wer als Selbstständiger einen Firmenwagen fährt, kann zahlreiche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Da kommt einiges zusammen.

Was zu den Betriebsausgaben zählt

Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise

  • das Tanken,
  • Autoreparaturen,
  • Ölwechsel,
  • Autowäsche,
  • Sommer- und Winterreifen,
  • Parkgebühren,
  • Maut sowie
  • Kfz-Versicherungen und -Steuern.

Für Arbeitnehmer wie für Selbstständige gilt jedoch, dass sie sich private Fahrten mit dem Firmenwagen steuerlich anrechnen lassen müssen – übrigens ebenso die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Dieser Privatanteil kann auf zwei Wegen ermittelt werden: entweder über die 1-Prozent-Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuchs.

Denn wer Kosten für den Firmenwagen steuermindernd geltend macht, muss sich umgekehrt gefallen lassen, dass das Finanzamt den privaten Anteil steuerlich berücksichtigt. Bei der 1-Prozent-Methode muss ein Prozent des inländischen Brutto-Neuwagen-Listenpreises monatlich als Einnahme versteuert werden. Übrigens: Das gilt unabhängig vom Fahrzeug, also auch für Gebrauchtwagen.

Streitfall: Ein angestellter Unternehmensberater wendet für die Privatnutzung die 1-Prozent-Methode und setzt für seine selbstständige Tätigkeit einen Betriebsausgabenabzug an

Der Bundesfinanzhof musste nun über einen Fall entscheiden, in dem ein Unternehmensberater sowohl angestellt als auch selbstständig arbeitete. Sein Chef stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den der Unternehmensberater uneingeschränkt für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten übernahm der Arbeitgeber, für die Privatnutzung wurde die 1-Prozent-Methode angewandt.

Der Unternehmensberater versuchte nun, für seine selbstständige Tätigkeit Betriebsausgaben für das Auto in Höhe von knapp 3.900 Euro anzusetzen. Auf diesen Betrag kam er, indem er den kompletten versteuerten geldwerten Vorteil für die private Nutzung aufteilte: im Verhältnis der betrieblichen Fahrten (78 Prozent) zu den privaten Fahrten (22 Prozent).

Entscheidung des BFH: Kein Betriebsausgabenabzug für selbstständige Tätigkeit bei Ermittlung der Privatnutzung durch die 1-Prozent-Methode

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das so nicht geht. Der Arbeitgeber habe dem Angestellten den Firmenwagen überlassen und die Kosten in vollen Umfang getragen. Da die Privatnutzung per 1-Prozent-Methode ermittelt worden sei, könne der Arbeitnehmer keine Betriebsausgaben für seine selbstständige Tätigkeit abziehen. Dem Kläger seien keine Aufwendungen entstanden.

Darüber hinaus sei auch die Lohnsteuer, die für die private Nutzungsmöglichkeit angefallen sei, keine Ausgabe innerhalb der selbständigen Tätigkeit: „Die Lohnsteuer ist als persönliche Steuer einer natürlichen Person der Privatsphäre und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen.“ Mit anderen Worten: Die Lohn- und Einkommensteuer ist keine abzugsfähige Ausgabe und reine Privatsache.

Darüber hinaus könne der besteuerte geldwerte Vorteil keinen konkreten Nutzungen zugeordnet werden – und damit auch nicht auf rein private und betriebliche Fahrten aufgeteilt werden. Außerdem setze der Abzug von Betriebsausgaben bei der selbstständigen Tätigkeit voraus, dass die Kosten beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Und natürlich müssten die Aufwendungen durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst worden sein.

Praxis-Tipp: Über die Fahrtenbuchmethode kann die einzelne Nutzung nachgewiesen werden

Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Fall dann anders darstellt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtenbuchmethode wählt. Denn dann weist er die einzelnen Nutzungen nach ‒ und könnte auch andere Einkunftsarten entsprechend abbilden. Der Senat ließ diese Frage jedoch offen.


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