Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Revisionsverfahren, das die erbschafts- und schenkungssteuerliche Verschonung von betrieblichem Vermögen betrifft, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.

Der BFH kritisiert insbesondere die Möglichkeit, dass Betriebsinhaber anders als Privatleute, Geldvermögen (das nicht in Wertpapieren angelegt ist, also z. B. Festgelder) mit deutlich reduzierter oder sogar ganz ohne Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung übertragen können. Die dabei übertragenen Geldvermögen gingen häufig deutlich über den betrieblichen Finanz- und Liquiditätsbedarf hinaus.

Ein besonderer „Dorn im Auge“ sind dem BFH dabei die sog. „Cash-GmbH`s“. Bei diesen überträgt man Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH. Eine GmbH hat kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen. Anschließend verschenkt man die GmbH-Anteile. Führt der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fort, zahlt er nur wenig oder sogar gar keine Schenkungssteuer.

Der Gesetzgeber will offenbar nicht bis zur Entscheidung des BVerfG warten bzw. die Richter vielmehr „rechts überholen“. Die verschärfenden Gesetzesänderungen sollen bereits ab dem 27.10.2012 in Kraft treten (also für Übertragungen ab diesem Tag gelten!).

  • Geldvermögen, das 10 % des Unternehmenswertes übersteigt wäre demnach künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“ (bis zur 10%-Grenze unterstellt man betriebsnotwendige Finanzmittel). 

  • Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 % bzw. 50 % erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung. Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.

So oder so muss man bei der 85%igen und der 100%igen Steuerbefreiung die „Behaltensregeln“ einhalten (Fortführung 5 bzw. 7 Jahre, Lohnsumme 400 % bzw. 700 % bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeiten)

Hinweis:

Der Bundestag entscheidet voraussichtlich am 26.10.2012. Die Bundesregierung hat aber bereits signalisiert, dass sie mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderung einverstanden ist. Mit einer Verabschiedung im Bundestag muss man also rechnen. Es reicht zeitlich also allenfalls für ad-hoc-Maßnahmen, für die keine notarielle Beurkundung erforderlich ist (z. B. Übertragung von KG-Anteilen). Diese wollen aber gleichwohl gut überlegt sein.

 

BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. II R 9/11.


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