Ein ordentlicher Unternehmer braucht keinen 400-PS-Schlitten
Der Firmenwagen ist für Unternehmer immer auch ein Statussymbol. Unter einem Mercedes, BMW oder Audi läuft daher meist nichts. Vom Oberklassewagen zum Luxusschlitten ist der Weg freilich nicht mehr weit. Aber Vorsicht, denn beim Abzug der Betriebsausgaben für solche Fahrzeuge spielen weder das Finanzamt noch die Finanzgerichte grenzenlos mit, wie ein aktueller Streitfall zeigt.
In der Auseinandersetzung ging es um einen Tierarzt, der in den Jahren 2005 bis 2007 bei Umsätzen von rund 800.000 Euro Gewinne zwischen 200.000 und 350.000 Euro erwirtschaftete. Als Firmenwagen nutzte er einen VW-Multivan, dessen Privatanteil er nach der Ein-Prozent-Regelung versteuerte. Da im dieser Wagen offenbar nicht mehr gut genug war, leaste er von Oktober 2005 an einen Ferrari Spider mit satten 400 PS. Bis zum Jahresende 2005 fuhr er laut Fahrtenbuch 550 Kilometer, wovon 104 Kilometer auf einen Kollegenbesuch fielen. Die übrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs. In den Jahren 2006 und 2007 kamen weitere 6.200 Kilometer dazu. Davon entfielen 5.600 Kilometer auf Fahrten zu 14 Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin.
98.000 Euro Betriebskosten in drei Jahren
Der 400-PS-Schlitten hatte natürlich seinen Preis in Form hoher Betriebskosten. Sie summierten sich für die drei Jahre auf stolze 98.000 Euro, für die der Tierarzt den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe geltend machte. Das war dem Finanzamt aber zu hoch, weswegen es nur einen Euro je Kilometer zum Abzug zuließ. Da sich beide Seiten nicht einigen konnten, musste sich das Finanzgericht mit dem Fall befassen. Hier erzielte der Tierarzt immerhin einen Teilerfolg. Den in seinem Urteil erhöhte das Gericht den angemessenen Teil der Fahrzeugkosten auf zwei Euro je Kilometer.
BFH: Unangemessener Repräsentationsaufwand
Weil sich der Tierarzt auch damit nicht abspeisen lassen wollte, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. Der ließ aber ebenso wenig mit sich reden und bestätigten das Urteil der Vorinstanz (VIII R 20/12). Grundsätzlich, so die Richter, könne eine Luxuskarosse immer dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Im Falle eines Leasingfahrzeuges muss die Grundmietzeit 36 Monate betragen oder es muss zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Da der geleaste Ferrari diese Voraussetzungen erfüllte, sei gegen den Abzug von Betriebsausgaben nichts einzuwenden.
Aber die Richter setzten mit Blick auf den Paragrafen 4 des Einkommensteuergesetzes Grenzen. Diesem Paragraphen zufolge kann der Abzug eingeschränkt werden, wenn die Kosten als unangemessen anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn diese Kosten auch die private Lebensführung berühren und auf einen unangemessenen Repräsentationsaufwand hinweisen.
Auf einen Firmenwagen übertragen heißt das nichts anders, als dass das Finanzamt prüfen muss, ob persönliche Motive beim Kauf eine Rolle gespielt haben, wie es gerade bei der Beschaffung eines Luxusfahrzeugs nie ausgeschlossen ist. Ob solche Aufwendungen unangemessen sind oder nicht, müsse dann anhand der Frage entschieden werden, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Im Einzelfall sei dies anhand wichtiger Kennzahlen wie Größe, Umsatz und Gewinn des Unternehmens sowie die Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg zu prüfen.
Im Streitfall kam der BFH daher zum eindeutigen Ergebnis, dass der vollständige Abzug der Ausgaben unangemessen sei. Denn der Tierarzt habe den Ferrari nur an 20 Tagen in drei Jahren betrieblich genutzt. Außerdem hätten sich die wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungen und Gerichtsterminen beschränkt. Negativ bewertete der BFH auch die Tatsache, dass der Tierarzt den Ferrari nie zu berufstypischen Einsätzen nutzte. Zwei Euro je Kilometer wie bei anderen Oberklassewagen üblich seien daher sachgerecht.
Praxistipp
Obwohl der BFH die Nutzung eines Luxuswagens als Firmen-Pkw nicht ausgeschlossen hat, bestätigte er einmal mehr die hohe Hürde beim Abzug der Betriebsausgaben. Ein teurer Luxuswagen eignet sich auch weiterhin nicht als Steuersparmodell durch die Hintertür. Es müssen daher schon ganz besondere Gründe vorliegen, damit das Finanzamt einen höheren Abzug zulässt. Firmenwagen der Oberklasse dürften dagegen immer auf Akzeptanz bei den Finanzämtern stoßen.
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vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Paragrafen korrigiert.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online Redaktion Finance