Ausweitung der Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen
Am 1.11.2016 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen der Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) veröffentlicht. Einige der sich aus dem Gesetz ergebenden neuen Meldepflichten sind dabei für viele Steuerpflichtige mit Auslandsbeteiligungen zu beachten. Diese sowie weitere vorgesehene Neuerungen von Allgemeininteresse werden nachfolgend dargestellt.
Praxis-Hinweis: Gesetz soll dem Umgehen von Steuerzahlungen entgegenwirken
Die Gesetzesinitiative ist sicherlich im Wesentlichen als eine Reaktion auf die Veröffentlichung der sog. Panama-Papers zu sehen. Diese haben dargelegt, in welchem teilweise erheblichen Umfang Domizil- oder Briefkastenfirmen in Steueroasen bestehen. Trotz der teilweise vertretenen Argumentation, es gäbe gute Gründe für die Einschaltung solcher Gesellschaften, die nicht steuerlicher Natur sind, dürfte doch feststehen: Ein Großteil der Gesellschaften werden eingesetzt, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Vorrangiges Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, dem entgegen zu wirken, in dem die Transparenz erhöht wird. Vorgesehen ist hierbei, dass die Maßnahmen nach dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die neuen Meldepflichten können damit relativ schnell kommen, so dass Steuerpflichtige gehalten sind, sich mit den neuen Meldepflichten auseinander zu setzen, um zu prüfen, ob sie betroffen sind.
Derzeit besteht Meldepflicht bei Bezug zum Ausland in folgenden Fällen
Nach der aktuellen Rechtslage sind bereits in § 138 Abs. 2 AO verschiedene Sachverhalte benannt, bei deren Vorliegen eine Meldung erfolgen muss. Gemeinsam ist den meldepflichtigen Vorgängen der erforderliche Bezug zum Ausland. Diese Meldungen haben zu erfolgen:
- Die Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Die Meldepflicht für jede Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- Der Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft durch einen Steuerinländer (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Zu melden sind dabei alle Beteiligungen an allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, wenn die Mindestbeteiligung überschritten ist. Demnach muss eine unmittelbare Beteiligung von 10 % oder eine mittelbare Beteiligung von 25 % bestehen oder aber es müssen die Anschaffungskosten aller bestehenden Beteiligungen mehr als 150.000 EUR betragen haben.
Achtung! Werden die Meldepflichten nicht erfüllt, droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Vor allem Ausweitung der steuerlichen Meldepflichten geplant
Insbesondere die steuerlichen Meldepflichten sollen ausgeweitet werden. Hierbei gilt dies in einem besonderen Maße für Kreditinstitute. Diese Sonderregelungen sollen hier jedoch mangels Relevanz nicht weiter dargestellt werden. Für alle Steuerpflichtige von Bedeutung sind hingegen:
- Die bereits bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-E) soll vereinheitlicht werden und insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen gelten. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Die Frist für die Meldung wird allerdings bis zur Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert werden.
- Geplant ist zudem, dass Steuerpflichtige auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten, auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, anzeigen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen (§ 138 Abs. 3 AO-E).
- Gemäß § 147a Abs. 2 AO-E soll eine besondere Aufbewahrungspflicht in den vorgenannten Fällen von sechs Jahren geschaffen werden.
- Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, ist der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt (§ 170 Abs. 6 AO-E).
Zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung sind zudem weitere Maßnahmen vorgesehen:
- Die Zahlungsverjährungsfrist soll in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von 5 auf 10 Jahre verlängert werden (§ 228 Satz 2 AO-E). Damit wird auch eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) erreicht.
- Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung soll erweitert werden um die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO-E).
- Auch wird eine strafbefreiende Selbstanzeige hierzu ausgeschlossen werden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E). Zudem soll künftig auch insoweit die 10-jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gelten (§ 376 Abs. 1 AO-E).
- Das sog. steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a AO) soll aufgehoben werden.
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