Bessere Möglichkeit der Verlustverrechnung bei Körperschaften
Praxis-Hinweis: Was Sie bei Anteilsübertragung hinsichtlich eines Verlustvortrags beachten sollten
Steuerpflichtige, die aus welchen Gründen auch immer, Anteile an einer Körperschaft übertragen, haben zukünftig in einem weit größeren Umfang die Möglichkeit, einen bestehenden Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu retten. Da die neue Regelung bereits am den laufenden Veranlagungsjahr 2016 gelten soll, ist bei Übertragungsvorgängen des Jahres 2016 zu prüfen, ob nicht entgegen einer anderweitigen Annahme doch noch eine Rettung von Verlustvorträgen in Betracht kommt.
Allerdings sollte beim Antrag des Verlustvortrags die bedacht werden:
Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann auch später wieder entfallen. Auf die Einhaltung der Ausschlusskriterien ist deshalb zu achten. Zudem darf nicht verkannt werden, dass die neue Bestimmung des § 8d KStG-E viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Ein BMF-Schreiben zur Auslegung der Bestimmung aus der Sicht der Finanzverwaltung erscheint deshalb zwingend und wird sicherlich auch kommen. Abzuwarten bleibt, in welchem Umfang Steuerpflichtige von der neuen Regelung Gebrauch machen werden. Finanzgerichtliche Klageverfahren dürften in jedem Fall in einigen Jahren zu erwarten sein, da die Regelung eine Vielzahl von unterschiedlichen Verständnis- und Auslegungsmöglichkeiten eröffnet.
Derzeitige Rechtslage: Eingeschränkte Verlustverrechnung
Nach der aktuellen Rechtslage schränkt § 8c KStG die Möglichkeit einer Verlustverrechnung bei einer Körperschaft ein:
- Insbesondere entfällt ein Verlust in vollem Umfang, wenn mehr als 50% der Anteile an der Körperschaft übertragen werden,
- bei einer Übertragung von mehr als 25% geht ein Verlust quotal unter.
Zwar hat der Gesetzgeber bereits zuvor erkannt, dass diese strenge Gesetzgebung nicht angemessen ist und hat einige Ausnahmetatbestände geschaffen, vor allem im Konzern und bei einem Vorhandensein von stillen Reserven. Doch müssen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen im Einzelfall erst einmal geprüft und nachgewiesen werden. Insofern ist es erfreulich, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung eines § 8d KStG eine erweiterte Möglichkeit der Verlustnutzung vorsieht.
Geplante Neuregelung: Fortführungsgebundener Verlustvortrags
Zentrale vorgesehene gesetzliche Maßnahme ist die Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG-E. Hiernach erfolgt unter gewissen Voraussetzungen kein Wegfall des Verlustvortrags nach § 8c KStG. Demnach wird § 8c KStG nicht angewendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen für die Gewährung eines Verlusvortrags | Gesetzliche Grundlage |
Schriftlicher Antrag mit der betreffenden Steuererklärung für das Jahr des Anteilsüberganges | 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E |
Der Geschäftsbetrieb besteht seit der Gründung oder seit mindestens drei Jahren unverändert | § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG-E |
Der Geschäftsbetrieb darf nicht eingestellt oder ruhend gestellt werden oder einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt werden oder einen zukünftigen Geschäftsbetrieb aufnehmen |
§ 8d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 – 3 KStG-E |
Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen |
§ 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KStG-E |
Körperschaft ist kein Organträger und darf auch keiner werden |
§ 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KStG-E |
die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden |
§ 8d Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KStG-E |
Ein Geschäftsbetrieb umfasst die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragene, nachhaltige, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigung einer Körperschaft. Ob ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, soll sich nach den qualitativen Merkmalen beurteilen (§ 8d Abs. 1 Satz 2 und 3 KStG-E). Hierzu gehören die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer.
Liegen die Voraussetzungen für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der gesondert festgestellt wird, zunächst vor, später jedoch nicht mehr, entfällt dieser Verlustvortrag nachträglich.
Die neue Bestimmung gilt entsprechend für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Auch für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG ist eine entsprechende Anwendung vorgesehen.
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