Liquidität schaffen mit dem Investitionsabzugsbetrag

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages kann eine Maßnahme zur Sicherung der Liquidität Ihres Unternehmens sein. Hier erfahren Sie, was Sie tun und beachten müssen.

Investitionsabzugsbetrag als Maßnahme zur Sicherung der Liquidität

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungsbeträgen in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts.

Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Pkw, PC, Maschinen, Trivialsoftware, geringwertige Wirtschaftsgüter), die im Betrieb genutzt werden. Ab 2020 kann auch für vermiete Wirtschaftsgüter von dieser Regelung profitiert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter (Software) sind nicht begünstigt.

Investitionsabzugsbetrag – Steuerstundung für kleine und mittlere Betriebe

Durch die Vorverlagerung von Abschreibungsbeträgen wird die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert. Der Investitionsabzugsbetrag führt lediglich zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern.

Was sind kleine und mittlere Betriebe, die den Investitionsabzugsbetrag nutzen dürfen?

Ab 2020 sind kleine und mittlere Betriebe Einzelunternehmer, Land- und Fortwirte, Gesellschaften und Freiberufler, deren Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigt.

Bis 2019 waren dies die Voraussetzungen für kleine und mittlere Betriebe:

BetriebstypKritieriumGrenzwert

Bilanzierende Gewerbetreibende

Betriebsvermögen bis

235.000 EUR

Bilanzierende Freiberufler

Betriebsvermögen bis

235.000 EUR

Land- und Forstwirtschaft ohne Einnahme-Überschussrechnung (Gewerbetreibende und Freiberufler)

Wirtschafts-/Ersatzwirtschaftswert bis

125.000 EUR

Einnahme-Überschussrechner

Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) bis

100.000 EUR

Gewinnminderung bereits vor der Anschaffung oder Herstellung

Bereits in Wirtschaftsjahren vor Berücksichtigung der Sonderabschreibungen können für die Investition eines begünstigten Wirtschaftsguts Abschreibungen vorgezogen werden. Unternehmer können (Wahlrecht) den Gewinn um bis zu 50 % (40 % bis 2019) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens mindern. Dies gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Die Gewinnminderung erfolgt außerhalb der Bilanz, um bilanztechnische Probleme zu vermeiden.

Zeit bis zur Investition ist begrenzt

Unternehmer müssen die Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages anzuschaffen oder herzustellen. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist nicht möglich.

Hinweis: Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. I 2020 S. 1512) wurde beschlossen, dass Fristen für Investitionen, die in 2020 enden, um ein Jahr zu verlängern. In 2020 geplante Investitionen können ohne negative steuerliche Folgen in 2021 nachgeholt werden. Eine Rückgängigmachung des früheren Investitionsabzugsbetrags und die damit im Zusammenhang stehende Steuernachzahlung und Verzinsung erfolgt nicht bei einer nachgeholten Investition in 2021. 

Wirtschaftsgut muss überwiegend betrieblich genutzt oder vermietet werden

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut

  • voraussichtlich mindestens bis zum Ende des nächsten Wirtschaftsjahres nach der Investition (Anschaffung oder Herstellung) in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte aktiviert wird und
  • zusätzlich ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird oder
  • vermietet wird.

Hier ist die Prognose entscheidend. Stellt sich bei der Investition heraus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wurde kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt.

Werden die Verbleibens- und Nutzungsfristen nicht mehr erfüllt, z.B. weil das Wirtschaftsgut vorzeitig in das Privatvermögen überführt wird, oder wird das Wirtschaftsgut privat bzw. unentgeltlich in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.

Wirtschaftsgut muss nicht mehr benannt werden

Es ist eine „Verwendung“ für ein beliebiges bewegliches Wirtschaftsgut möglich. Damit kann flexibel entschieden werden, für welche begünstigten Investitionen Investitionsabzugsbeträge verwendet werden sollen.

Investitionsabzugsbetrag ist begrenzt

Für begünstigte Unternehmen ist der Höchstbetrag der Investitionsabzugsbeträge für die insgesamt am Stichtag abgezogenen Beträge auf 200.000 EUR begrenzt. Dieser betriebsbezogene Betrag vermindert sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr des Abzugs um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge, die noch „vorhanden“ sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden.

Das AfA-Volumen wird vermindert

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, angeschafft oder hergestellt, können (Wahlrecht) die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % (40 % bis 2019) gewinnmindernd reduziert werden.

Hierdurch vermindert sich jedoch die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen.

Steuer-Tipp

Aus einem Wirtschaftsgut kann nach Kürzung der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um 50 % (40 % bis 2019) ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen (bis 800 EUR [410 EUR bis 2017]). In diesem Fall können die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR den Gewinn in voller Höhe mindern.   

Gleichzeitig muss (Pflicht) der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (40 % bis 2019) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung ist auf den abgezogenen Investitionsabzugsbetrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt.

Entsprechen die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem tatsächlichen Investitionsaufwand, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Kürzung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung keine Gewinnauswirkungen.

Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsguts, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, vollständig kompensiert werden.

Auswirkungen ergeben sich,

  • wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Differenz (die höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten) mindern über die höhere Abschreibung als Aufwand den Gewinn.
  • wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da die Hinzurechnung auf 50 % (40 % bis 2019) der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist, muss der Differenzbetrag spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend Gewinn erhöhend erfasst werden.

Eine rückwirkende Hinzurechnung entfällt nur dann, wenn innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das begünstigte Wirtschaftsgut anfallen.

Die ursprüngliche Gewinnminderung wird korrigiert, wenn…

… nicht investiert wird.

Unterbleibt die geplante Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, innerhalb des Investitionszeitraumes, ist der Abzug des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. In diesem Fall wird die Veranlagung des Wirtschaftsjahres des Abzugs entsprechend korrigiert, d. h. der ursprüngliche Abzug wird nicht mehr berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führt. § 7g Abs. 3 EStG enthält eine entsprechende verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift.

Als Folge kann sich eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen (§ 233a AO) ergeben.

… das Wirtschaftsgut nicht entsprechend genutzt wird.

Wenn zunächst ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, die Investition aber nicht

  • bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder
  • fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird,

muss der ursprüngliche Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. § 7g Abs. 4 EStG enthält eine entsprechende Änderungsvorschrift. Auch dies führt wieder zu Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 2a AO).

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Schlagworte zum Thema:  Investitionsabzugsbetrag, Liquidität