Praxis-Tipp: Geschäftsreisen – Übernachtungen mit Frühstück

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 wirkt sich auch bei den Reisekostenabrechnungen aus. Ein Praxis-Beispiel verdeutlicht dies.

Reisekostenabrechnung von Unternehmern – Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten ohne Getränke jeweils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich. 

Eine Differenzierung ist jedoch erforderlich, weil ertragsteuerlich nur die Verpflegungspauschalen, nicht aber die tatsächlichen Verpflegungskosten abgezogen werden dürfen. 

Konsequenz: Getrennte Abrechnungen für Übernachtungskosten und Frühstück

Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen 

  • die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5 % (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7 %) der Umsatzsteuer und 
  • andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16 % (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 19 %).

Wichtig! Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (BMF, Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006). 

Praxis-Beispiel – Abrechnung der Einzelleistungen bei Übernachtung mit Frühstück:

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 105,00 EUR (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 EUR (brutto). Die Kosten für das Frühstück sind aufzuteilen, weil die Getränke dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Anteil, der mit 16 % bzw. 19 % der Umsatzsteuer unterliegt, kann nach dem o. a. BMF-Schreiben mit 30 % angesetzt werden. Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss dann wie folgt aussehen: 

Übernachtung100,00 EUR 
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer5,00 EUR105,00 EUR
Frühstück 14 EUR - (14 EUR x 30 %)  
4,20 EUR für Getränke = 9,80 EUR : 1,05 EUR9,33 EUR 
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer0,47 EUR9,80 EUR
Getränke zum Frühstück  
14 EUR x 30 % = 4,20 EUR : 1,163,62 EUR 
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer0,58 EUR4,20 EUR
Rechnungsbetrag 119,00 EUR

Das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz und die Getränke zum Regelsteuersatz sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss. 

SKR 03/ SKR 04

4676/
6680

Reisekosten Unternehmer
Übernachtungsaufwand 

100,00 EUR   

1564/
1403

Abziehbare Vorsteuer 5 %5,47 EUR   
1800/
2100
Privatentnahmen allgemein12,95 EUR   
1575/
1405
Abziehbare Vorsteuer 16 %0,58 EURan 1200/
1800
Bank119,00 EUR

Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln. 

Aufteilung eines Pauschalangebots von Übernachtung mit Frühstück

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Hotelübernachtungen, die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil ab dem 1.7.2020 mit 15 % (vorher 20 %) des Pauschalpreises in einem Betrag ausgewiesen werden (Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE). 

Die Kosten für das Frühstück können mit 20 % der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden (§ 9 Abs. 4a EStG). Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28,00 EUR, sodass 28 EUR x 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung herausgerechnet werden können. Der Getränkeanteil, der in dem Betrag von 5,60 EUR enthalten ist, ist nach dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 (III C 2 - S 7030/20/10006 :006) pauschal mit 30 % (5,60 EUR x 30 % = 1,68 EUR) herauszurechnen. 

Praxis-Beispiel (Business-Package):

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120,00 EUR, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb wird wie folgt abrechnen: 

Gesamtpreis (brutto)   120,00 EUR
15 % für Business-Package/Service-Pauschale- 18 EUR
Preis für die Übernachtung und Frühstück ohne Getränke102,00 EUR
Preisanteil für Verpflegung ohne Getränke 
Verpflegungspauschale x 20 % = 5,60 EUR - 1,68 EUR (30 % von 5,60 EUR)- 3,92 EUR
Übernachtungskosten98,08 EUR

Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:

Übernachtung (98,08 EUR : 1,05 EUR)93,41 EUR 
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer4,67 EUR98,08 EUR
Frühstück ohne Getränke  
5,60 EUR - 1,68 EUR = 3,92 EUR : 1,053,73 EUR 
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer

0,19 EUR

3,92 EUR
Business-Package (Service-Pauschale)15,52 EUR 
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
(darin enthalten: Getränke zum Frühstück mit 1,45 EUR + 0,23 USt = 1,68 EUR)

2,48 EUR

18,00 EUR

Gesamtbetrag 120,00 EUR

Der Pauschalpreis von 120,00 EUR verteilt sich somit wie folgt:

BezeichnungBruttobetragNettobetragUmsatzsteuer/
Vorsteuer
Übernachtung98,08 EUR93,41 EUR4,67 EUR
Frühstück ohne Getränke3,92 EUR3,73 EUR0,19 EUR
Getränke zum Frühstück1,68 EUR1,45 EUR0,23 EUR
Reisenebenkosten ohne Getränke16,32 EUR14,07 EUR2,25 EUR

SKR 03/ SKR 04

4676/
6680
Reisekosten Unternehmer
Übernachtungsaufwand
93,41 EUR   
1800/
2100
Privatentnahmen allgemein
(Frühstück x Getränke)
5,18 EUR   
4670/
6670
Reisekosten Unternehmer14,07 EUR   
1564/
1403
Abziehbare Vorsteuer 5 %4,86 EUR   
1575/
1405
Abziehbare Vorsteuer 16 %2,48 EURan 1200/
1800
Bank120,00 EUR

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück einschließlich der Getränke als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf (ist in diesem Beispiel nicht berücksichtigt).



Betreff Umsatzsteuer:
Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE 

I.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden. 


II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 - III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512),  geändert worden ist, wie folgt geändert: 

  1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt: 
    (12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
  2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 
    Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

III.
Die Regelungen dieses Schreibens (BMF, Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006) sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden. 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. 


(12) Aus Vereinfachungsgründen wird es   auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers   nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
Abgabe eines Frühstücks;

  • Nutzung von Kommunikationsnetzen;
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
  • Nutzung von Saunaeinrichtungen;
  • Überlassung von Fitnessgeräten;
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % (vorher 20%) des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

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Schlagworte zum Thema:  Reisekosten, Umsatzsteuer