Geschäftsreisen: Übernachtungen mit Frühstück vom 1.7.2020 - 30.6.2021
Reisekostenabrechnung von Unternehmern – Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer, der während einer Geschäftsreise übernachtet, kann seinen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er eine Rechnung erhält, in der die Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen getrennt voneinander ausgewiesen werden. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 bei Übernachtung- und Verpflegungskosten ohne Getränke jeweils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit keine Differenzierung erforderlich.
Eine Differenzierung ist jedoch erforderlich, weil ertragsteuerlich nur die Verpflegungspauschalen, nicht aber die tatsächlichen Verpflegungskosten abgezogen werden dürfen.
Konsequenz: Getrennte Abrechnungen für Übernachtungskosten und Frühstück
Übernachtungen mit Frühstück dürfen nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen
- die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5 % (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7 %) der Umsatzsteuer und
- andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16 % (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 19 %).
Wichtig! Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (BMF, Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006).
Praxis-Beispiel – Abrechnung der Einzelleistungen bei Übernachtung mit Frühstück:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen Betrag von 105,00 EUR (brutto) und für das Frühstück einen Betrag von 14,00 EUR (brutto). Die Kosten für das Frühstück sind aufzuteilen, weil die Getränke dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Anteil, der mit 16 % bzw. 19 % der Umsatzsteuer unterliegt, kann nach dem o. a. BMF-Schreiben mit 30 % angesetzt werden. Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss dann wie folgt aussehen:
Übernachtung | 100,00 EUR | |
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer | 5,00 EUR | 105,00 EUR |
Frühstück 14 EUR - (14 EUR x 30 %) | ||
4,20 EUR für Getränke = 9,80 EUR : 1,05 EUR | 9,33 EUR | |
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer | 0,47 EUR | 9,80 EUR |
Getränke zum Frühstück | ||
14 EUR x 30 % = 4,20 EUR : 1,16 | 3,62 EUR | |
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer | 0,58 EUR | 4,20 EUR |
Rechnungsbetrag | 119,00 EUR |
Das Frühstück mit dem ermäßigten Steuersatz und die Getränke zum Regelsteuersatz sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Vorsteuer hieraus darf der Unternehmer uneingeschränkt geltend machen. Den Verpflegungsmehraufwand darf er allerdings nur in Höhe der Pauschalen erfassen, sodass er die tatsächlichen Kosten für das Frühstück als Privatentnahme buchen muss.
SKR 03/ SKR 04
4676/ | Reisekosten Unternehmer | 100,00 EUR | |||
1564/ | Abziehbare Vorsteuer 5 % | 5,47 EUR | |||
1800/ 2100 | Privatentnahmen allgemein | 12,95 EUR | |||
1575/ 1405 | Abziehbare Vorsteuer 16 % | 0,58 EUR | an 1200/ 1800 | Bank | 119,00 EUR |
Bei Kleinbetragsrechnungen ist in der Rechnung der Steuerbetrag/Steuersatz so anzugeben, dass es möglich ist, den jeweiligen Nettobetrag und die Vorsteuer zutreffend zu ermitteln.
Aufteilung eines Pauschalangebots von Übernachtung mit Frühstück
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Hotelübernachtungen, die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil ab dem 1.7.2020 mit 15 % (vorher 20 %) des Pauschalpreises in einem Betrag ausgewiesen werden (Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE).
Die Kosten für das Frühstück können mit 20 % der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden (§ 9 Abs. 4a EStG). Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28,00 EUR, sodass 28 EUR x 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung herausgerechnet werden können. Der Getränkeanteil, der in dem Betrag von 5,60 EUR enthalten ist, ist nach dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 (III C 2 - S 7030/20/10006 :006) pauschal mit 30 % (5,60 EUR x 30 % = 1,68 EUR) herauszurechnen.
Praxis-Beispiel (Business-Package):
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120,00 EUR, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb wird wie folgt abrechnen:
Gesamtpreis (brutto) | 120,00 EUR |
15 % für Business-Package/Service-Pauschale | - 18 EUR |
Preis für die Übernachtung und Frühstück ohne Getränke | 102,00 EUR |
Preisanteil für Verpflegung ohne Getränke | |
Verpflegungspauschale x 20 % = 5,60 EUR - 1,68 EUR (30 % von 5,60 EUR) | - 3,92 EUR |
Übernachtungskosten | 98,08 EUR |
Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:
Übernachtung (98,08 EUR : 1,05 EUR) | 93,41 EUR | |
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer | 4,67 EUR | 98,08 EUR |
Frühstück ohne Getränke | ||
5,60 EUR - 1,68 EUR = 3,92 EUR : 1,05 | 3,73 EUR | |
zuzüglich 5 % Umsatzsteuer | 0,19 EUR | 3,92 EUR |
Business-Package (Service-Pauschale) | 15,52 EUR | |
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (darin enthalten: Getränke zum Frühstück mit 1,45 EUR + 0,23 USt = 1,68 EUR) | 2,48 EUR | 18,00 EUR |
Gesamtbetrag | 120,00 EUR |
Der Pauschalpreis von 120,00 EUR verteilt sich somit wie folgt:
Bezeichnung | Bruttobetrag | Nettobetrag | Umsatzsteuer/ Vorsteuer |
Übernachtung | 98,08 EUR | 93,41 EUR | 4,67 EUR |
Frühstück ohne Getränke | 3,92 EUR | 3,73 EUR | 0,19 EUR |
Getränke zum Frühstück | 1,68 EUR | 1,45 EUR | 0,23 EUR |
Reisenebenkosten ohne Getränke | 16,32 EUR | 14,07 EUR | 2,25 EUR |
SKR 03/ SKR 04
4676/ 6680 | Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand | 93,41 EUR | |||
1800/ 2100 | Privatentnahmen allgemein (Frühstück x Getränke) | 5,18 EUR | |||
4670/ 6670 | Reisekosten Unternehmer | 14,07 EUR | |||
1564/ 1403 | Abziehbare Vorsteuer 5 % | 4,86 EUR | |||
1575/ 1405 | Abziehbare Vorsteuer 16 % | 2,48 EUR | an 1200/ 1800 | Bank | 120,00 EUR |
Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück einschließlich der Getränke als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf (ist in diesem Beispiel nicht berücksichtigt).
Betreff Umsatzsteuer:
Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE
I.
Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 - III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512), geändert worden ist, wie folgt geändert:
- In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. - Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
III.
Die Regelungen dieses Schreibens (BMF, Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006) sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
(12) Aus Vereinfachungsgründen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
Abgabe eines Frühstücks;
- Nutzung von Kommunikationsnetzen;
- Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
- Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
- Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
- Nutzung von Saunaeinrichtungen;
- Überlassung von Fitnessgeräten;
- Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % (vorher 20%) des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
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