Rechnungsanschrift - Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses
In einem aktuellen BMF-Schreiben wurde der Umsatzsteueranwendungserlass ein weiteres Mal geändert (BMF, Schreiben v. 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005). Durch diese Änderung übernimmt die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung des BFH zur korrekten Anschrift in einer Rechnung.
Praxis-Hinweis: Finanzbeamte schließen sich bei der Rechnungsanschrift der Meinung der BFH-Richter an
Nachdem der BFH bereits im Sommer seine Rechtsprechung zur richtigen Adressenangabe in einer Rechnung im Sinne der Steuerpflichtigen geändert hat, ist die Finanzverwaltung nunmehr nachgezogen und hat die Rechtsprechung des BFH übernommen. Dies ist insofern für Steuerpflichtige von Bedeutung, als mit der Aufnahme der geänderten Rechnungsanforderungen klar nach außen verdeutlicht wird, dass sich die Finanzverwaltung dem BFH anschließt. Allgemeine Verwaltungsanweisungen wie der UStAE sind ein Ausdruck des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung. Das heißt, Finanzbeamte dürfen keine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Insofern bietet es sich bei Diskussionen mit der Finanzverwaltung über Rechtsfragen stets an, zunächst die einschlägige Verwaltungsanweisung zu prüfen. Die Praxis zeigt immer wieder, dass sich in den Anweisungen – z.B. auch in den EStR oder dem Anwendungserlass zur AO – Argumente finden lassen, die der Finanzverwaltung entgegengehalten werden können.
Rechtliche Grundlagen
Damit ein Unternehmer aus den Rechnungen anderer Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann, ist es unter anderem nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderlich, dass eine Rechnung vorliegt, die den Anforderungen des Gesetzes gerecht wird, die vor allem in § 14 Abs. 4 UStG normiert sind. Neben anderen Angaben muss gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UstG der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers aufgeführt werden. Was unter der vollständigen Anschrift zu verstehen ist, war lange umstritten. Nachdem der BFH hierzu früher eine enge Auffassung vertreten hatte, änderte er im Jahr 2018 seine Rechtsprechung dahingehend, dass unter der Anschrift jede Adresse zu verstehen ist, unter der der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger zu erreichen sind.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens
Mit den Änderungen in den Abschnitten 14 und 15 UStAE übernimmt die Finanzverwaltung die geänderte und für die Steuerpflichtigen positive neue Rechtsprechung des BFH:
- In den Sätzen 3 und 4 zu Abschnitt 14.5. Abs. 2 UStAE wird unter Nennung von Urteilen des BFH klargestellt, dass jede Anschrift ausreicht, unter der der Leistende bzw. der Leistungsempfänger erreichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass dort auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Der neue Satz 5 stellt klar, dass auch eine Postfach-Adresse oder eine c/o-Adresse ausreicht.
- Nach Abschnitt 14.5. Abs. 2 Satz 2 UStAE n.F. gilt dies entsprechend für eine Zweigniederlassung, eine Betriebsstätte oder einen Betriebsteil.
- Für den Abschnitt 15.2a Abs. 2 Satz 2 UStAE werden die vorgenannten Grundsätze nochmals wiedergegeben. Jede Anschrift, unter der der Unternehmer zu erreichen ist, reicht für einen Vorsteuerabzug aus.
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