Ertragsteuerliche Behandlung


Ertragsteuerliche Behandlung

Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Qualifikation ein BMF-Schreiben veröffentlicht, den sog. Sponsoring-Erlass (Schreiben v. 18.2.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212).

Steuerliche Behandlung beim Sponsor

Die Aufwendungen des Sponsors können

  • Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG,
  • Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
  • steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein.

Berücksichtigung als Betriebsausgaben

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind Aufwendungen des Sponsors Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl. II 1993, 441; Urteil v. Sponsoring-Erlass Tz. 3).

Entscheidend für die Anerkennung als Betriebsausgaben ist immer die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen. Wenn das Sponsoring auf die Imagepflege und Erhöhung des Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit angelegt ist, kann die betriebliche Veranlassung von Sponsoringaufwendungen in der Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werden. Damit einher gehen die besseren Absatzmöglichkeiten der Produkte oder Dienstleistungen. Im Bereich des Sportsponsorings ist dies oftmals bereits durch den engen Bezug der Produkte und der gesponserten Sportler oder der gesponserten Sportart gegeben, z.B. rüstet ein Hersteller von Sportbekleidung einen Fußballverein aus.

Unternehmensimage verbessern

Das Streben nach Erhöhung oder Sicherung des unternehmerischen Ansehens ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gesponserte auf den Sponsor oder dessen Produkte werbewirksam hinweist:

  • auf Plakaten
  • bei Veranstaltungshinweisen
  • in Ausstellungskatalogen
  • auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen
  • in Vereinszeitungen/Vereinsmitteilungen
  • auf Eintrittskarten
  • in Lautsprecherdurchsagen

Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann ebenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für sich anstrebt, besonders dann, wenn die Berichterstattung in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors bewusst eingebunden wird oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Gesponserten mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

Ferner können wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht: z.B. "Aktiv Sport Müller - Offizieller Ausrüster des FC Buxtehude" oder "Netzwerktechnik Meier - Offizieller Partner der Weltmeisterschaft 2010".

Leistungen und Ziele nicht gleichwertig

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.

Lediglich bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung der Finanzverwaltung zu versagen. Wann ein solches krasses Missverhältnis vorliegt, wird im Sponsoring-Erlass nicht näher erläutert. Nach herrschender Meinung ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Steuerpflichtige an den aus anderen Bereichen bekannten "Geringfügigkeitsgrenzen" orientieren kann. Ein krasses Missverhältnis dürfte vorliegen, wenn der Wert der Gegenleistung des Gesponserten weniger als 10 bis 20 % des Wertes der Aufwendungen des Sponsors beträgt.

Leistungen des Sponsors, die die Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgaben erfüllen, sind keine Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 EStG.

Vor allem im Bereich des Kultur- und Soziosponsorings ist die betriebliche Veranlassung bzw. die Abgrenzung zu Spenden oftmals schwierig: Zum einen wird im Rahmen dieser Förderaktivitäten nicht regelmäßig offensiv für Produkte geworben bzw. das ist nicht erwünscht. Zum anderen treten im Bereich des Kultur- oder Soziosponsorings oft die gleichen Förderwirkungen ein wie bei einer reinen Spende oder die Gegenleistung der unterstützten Organisationen ist nicht so stark ausgeprägt wie beispielsweise beim Sportsponsoring. Die Steigerung des Ansehens ist regelmäßig nur indirekt erreichbar über eine positive Assoziation zwischen der unterstützten Tätigkeit und dem finanziellen Engagement des Sponsors. Erfolgt lediglich eine bloße Namensnennung in einer Liste, in der allen Förderern und Unterstützern gedankt wird, liegen regelmäßig keine Betriebsausgaben, sondern lediglich Spenden vor.

Tipp: Sponsoringvertrag schließen

Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Gegenleistung des Gesponserten ist nicht erforderlich. Da es jedoch entscheidend auf diese Gegenleistung ankommen kann, ist der Abschluss eines schriftlichen Sponsoringsvertrags, in dem Leistung und Gegenleistung konkret geregelt werden, zu empfehlen.

Schlagworte zum Thema:  Sponsoring, Vertrag, Marketing