Umsatzsteuerliche Behandlung


Umsatzsteuerliche Behandlung

Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsorings handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor.

Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen vor, wie Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen oder Überlassung von Eintrittskarten, oder Duldungsleistungen, wie Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge. Nach Auffassung der Finanzverwaltung folgt die erforderliche Aufteilung der Leistungen und Entgelte grundsätzlich der körperschaftsteuerlichen Zuordnung (vgl. OFD Karlsruhe v. 29.2.2008, S 7100/17, OFD Frankfurt, 18.3.2009, S 7100 A - 203 - St 110).

Bemessungsgrundlage

In der Regel liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein, vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 4 UStR. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist unabhängig vom Wert der Werbe- bzw. Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung.

Praxis-Beispiel

Eine Werbeagentur überlässt einer Gemeinde im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes ein Auto, das mit Werbeaufdrucken versehen ist. Der Gemeinde wird das Recht eingeräumt, das Fahrzeug nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben. In dem Fall liegt eine Lieferung vor. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen (vgl. BFH, Urteil v. 16.4.2008, XI R 56/06, BStBl II 2008, 1413).

Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug

Steht der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der Sach- oder Dienstleistung und ist aus diesem Grund der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht zugelassen, so ist auch der Vorsteuerabzug zu untersagen, § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG.

Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.

Eine Zuordnung zum ideellen Bereich schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung ist der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig.

Steuersatz

Werbeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 %, weil es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt. Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist hingegen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden, wenn kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Praxis-Beispiel

Der EDV-Dienstleister E-DV zahlt dem FC Buxtehude für die Ausrichtung eines Fußball-Grümpelturniers einen Zuschuss von 5.000 Euro. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor E-DV hingewiesen wird (Abdruck des Firmenlogos). Des Weiteren hat auch der Wälzlagerhersteller W einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro beigesteuert. Gegenüber W hat sich der FC Buxtehude verpflichtet, neben dem Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan der Firma W auszudrucken.

Der FC Buxtehude erbringt an E-DV steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. An die Firma W wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt, welche dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

Die steuerbegünstigte Einrichtung hat dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (vgl. § 14 Abs. 2 UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b EStG.

VIP-Logen

Gehören zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, ist eine Aufteilung der Entgelte vorzunehmen nach den Grundsätzen des VIP-Logen-Erlasses (vgl. BMF, Schreiben v. 28.11.2006, IV A 5 - S 7109 - 14/06, BStBl I 2006, 791).

Die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors kann unter eine Steuerbefreiung fallen (z.B. Theaterkarte nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG einschließlich Nebenleistungen nach Abschn. 106 Abs. 3 UStR) oder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegen (z.B. Zirkuskarten oder Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 EUR nicht übersteigen (vgl. Abschn. 170 Abs. 6 UStR)).

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