Steuer-Pauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen
In seinem Urteil vom 21.2.2018 (BFH, Urteil v. 21.2.2018, VI R 25/16) hat der BFH aufgezeigt, in welchem Umfang eine Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen in Frage kommt.
Praxis-Hinweis: Pauschalieren der Einkommensteuer - späterer Widerruf ist möglich
Die Regelung des § 37b EStG, die die Pauschalierung der Steuer auf Zuwendung ermöglicht, stellt es eine Vereinfachungsregelung dar. Insofern stellt es sicherlich eine Ausnahme dar, wenn derjenige, der die Regelung in Anspruch nimmt, diese später nicht mehr anwenden möchte. Hier stellt der BFH jedoch klar, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich zulässig ist. Dementsprechend ist ein Einspruch gegen die eigene Lohnsteuer-Anmeldung zulässig.
Der Rechtssicherheit dienen die weiteren Aussagen des BFH, auch wenn diese den Anwendungsbereich der Bestimmung beschränken. Bereits in der Vergangenheit hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass die Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Zuwendung zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird. Dabei muss es sich um eine freiwillige zusätzliche Leistung handeln. Diese zusätzliche Leistung sah der BFH im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, was nicht unbedingt auf der Hand liegt. Man hätte dieses unter Umständen auch anders sehen können. Für Steuerpflichtige, die eine Anwendung des § 37b EStG in Anspruch zu nehmen gedenken, kann dies nur besondere Obacht und genaue Prüfung des Sachverhalts bedeuten.
Verkaufsförderprogramm: Bonuspunkte für Sachprämien mit 30 % Lohnsteuer besteuert
Die Klägerin vertreibt Fotokameras und Zubehör. In den Streitjahren 2006 bis 2010 führte sie mehrere Verkaufsförderprogramme durch. Teilnahmeberechtigt waren Fachverkäufer aus dem Fachhandel, die nicht bei der Klägerin angestellt waren, sowie selbstständige Betriebsinhaber. Durch Verkäufe an Endverbraucher konnten Bonuspunkte erworben werden. Nach einer Registrierung bei der Klägerin konnte man diese Bonuspunkte bei einer GmbH einlösen und hierdurch Sachprämien erwerben. Die GmbH stellte die Prämien der Klägerin in Rechnung. In den Lohnsteuer-Anmeldungen der betreffenden Zeit unterwarf die Klägerin die Prämien einer Lohnbesteuerung von 30 %. Das Finanzamt erließ sodann nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung aus anderen Gründen einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin und erhob zudem im Klageverfahren erstmalig Einwendungen gegen die Pauschalierung. Der Höhe nach waren die Zuwendungen unstreitig. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
Im Klageverfahren Pauschalierung zurückgenommen - BFH erkennt dies an
Die Revision der Klägerin jedoch hatte Erfolg. Der BFH urteilte, es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin erstmals im Klageverfahren gegen die Pauschalierung gewandt habe. Auch sei das Finanzgericht unzutreffenderweise von einer Anwendbarkeit der Regelung des § 37b EStG ausgegangen. Nicht jede gewährte Zuwendung sei nämlich vom Anwendungsbereich der Norm erfasst. Vielmehr beschränke sich die Anwendbarkeit auf solche Zuwendungen, die bei dem Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Ferner sei eine betriebliche Veranlassung erforderlich. Beide Voraussetzungen seien hier gegeben. Allerdings sei darüber hinaus erforderlich, dass die Zuwendung zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung erfolge. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Prämie sei vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte gewesen und keine zusätzliche Leistung. Insofern komme eine Anwendung des § 37b EStG nicht in Betracht.
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