Nur eingetragene Lebenspartner können Ehegattensplitting nutzen
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), das im Jahr 2001 in Kraft trat, stellte gleichgeschlechtliche Beziehungen auf eine ähnliche Rechtsgrundlage wie eine konventionelle Ehe. Mit einer Ausnahme: Eingetragene Lebenspartner durften in den Jahren 2001 bis 2012 nicht das Ehegattensplitting nutzen. Sie konnten lediglich Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in begrenzter Höhe steuerlich geltend machen.
Erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013, in dem die Karlsruher Richter die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärten, änderte sich dies. Seither können diese Partner das Splitting nutzen, sogar rückwirkend bis zum Jahr 2001. Und genau daran entzündete sich ein aktueller Rechtsstreit zwischen einer Lebenspartnerschaft und dem Finanzamt.
Notariell beurkundete Partnerschaft
Die beiden Partner lebten seit dem Jahr 1997 in einer Lebensgemeinschaft, wobei einer der Partner aus Brasilien stammte und keine Arbeitsgenehmigung erhalten hatte. Im Jahr 1999 schlossen beide einen notariell beurkundeten „Partnerschaftsvertrag", aufgrund dessen der deutsche Partner Unterhalt leistete. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 berücksichtigte das Finanzamt wie gesetzlich vorgeschrieben den Höchstbetrag von damals 13.500 DM (ab 2014: 8.354 Euro) für diese Unterhaltszahlungen. Damit war der zahlende Partner indes nicht einverstanden. Mit einer Klage vor dem Finanzgericht beantragte er die Zusammenveranlagung und die Berücksichtigung von 40.000 Euro Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung.
Obwohl das Finanzgericht die Klage abwies, ging der Kläger in die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Denn fast gleichzeitig hatte das Bundesverfassungsgericht sein Urteil veröffentlicht, in dem es den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärte. Der Kläger argumentierte daher vor dem BFH, dass die Grundsätze dieser Entscheidung für ihn gelten müssten. Denn er habe im Streitjahr 2000 noch keine Partnerschaft eingehen können, da das Lebenspartnerschaftsgesetz erst zum 1. August 2001 in Kraft getreten sei. Dennoch habe er mit dem 1999 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag die am stärksten mögliche Bindung gewählt.
BFH: Verfassungsgerichtsurteil gilt nicht vor 2001
Trotzdem bestätigt der BFH das Urteil der Vorinstanz (Urteil v. 26.6.2014, III R 14/05). Zwar gelte die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus dem Jahr 2013 auch rückwirkend in allen Fällen, in denen - wie im Streitfall - die Einkommensteuererklärung noch nicht bestandskräftig sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass grundsätzlich alle Lebenspartnerschaften in den Genuss dieses Vorteils kommen können, auch wenn im Gesetz lediglich von Lebenspartnerschaften die Rede ist und nicht von eingetragenen Partnerschaften.
Für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei vielmehr ausschlaggebend gewesen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 eingetragene Partnerschaften auf eine ähnliche Ebene gestellt habe wie herkömmliche Ehen. Partnerschaften vor dem Stichtag 1. Januar 2001 könnten daher erst recht nicht rückwirkend berücksichtigt werden, da es bis zur gesetzlichen Regelung keine Rechtsgrundlage gegeben hätte, auf deren Basis die steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und zusammenlebenden homosexuellen Paaren hätte festgestellt werden können. Mit dem Urteil wies der BFH außerdem einen Hilfsantrag zurück, die höheren Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen. Für eine über den Unterhaltshöchstbetrag von damals 13.500 DM gehende zusätzliche Anerkennung von Leistungen sei ebenfalls keine Grundlage vorhanden.
Praxistipp
Mit dem Urteil macht der BFH noch einmal eindeutig klar, dass nur eingetragene Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den Genuss des Ehegattensplittings kommen können. Andere Formen des Zusammenlebens wie ein nicht verheiratetes Paar oder auch ein Geschwisterpaar fallen weiterhin nicht darunter. Dies gilt auch dann, wenn die Partner ihre Beziehung auf eine vertragliche Grundlage mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandspflichten gestellt haben.
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