Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
Praxis-Tipp: Zinslose Stundung
Es gibt weiterhin keine Übertragungsmöglichkeit einer § 6b Rücklage auf ausländische Betriebsstätten – jedoch kann die infolge der Veräußerung entstandene Steuerbelastung auf fünf Jahre zinslos gestundet werden.
Wieder einmal grätscht der deutsche Staat an der Landesgrenze in Manier eines Defensivspielers der grenzüberschreitenden steuerlichen Gestaltung nach dem Motto, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, den Ball vom Fuß und verhindert somit, dass stille Reserven ins Ausland übertragen werden. Die durchaus interessanten Ausführungen des FG München werden negiert und das betreffende Urteil aufgehoben. Einziger Lichtblick ist die zinslose Stundungsmöglichkeit nach § 6b Abs. 2a EStG i. V. m. § 36 Abs. 5 S. 3. EStG.
Sachverhalt: Unternehmer mit Betriebsstätte in Ungarn
Die Steuerpflichtigen A sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2009 zusammen veranlagt. A betrieb 2009 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde. Diesen Betrieb hatte er zum 1. Juli 2006 unentgeltlich von seinen Eltern übernommen. Zum Betrieb gehörte eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006 in Höhe von 173.450 EUR.
Außerdem war A seit dem 15.06.2010 als Kommanditist zu 50 % an einer ungarischen R-KG beteiligt. Diese R-KG betreibt in Ungarn Land- und Forstwirtschaft. Am 24.06.2010 erwarb die R-KG ein landwirtschaftliches Grundstück zum Preis von umgerechnet 1.827,37 EUR. Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug A 900 EUR aus der Rücklage auf das Grundstück in Ungarn.
Das Finanzamt ist anderer Auffassung
Das Finanzamt folgte dieser Sachbehandlung bezüglich der Rücklagenübertragung auf das Grundstück in Ungarn nicht. Sie löste die Rücklage nach § 6 Abs. 3 S. 5 EStG in Höhe von 900 EUR erfolgswirksam zum 30.06.2010 auf. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehörte das Grundstück in Ungarn nicht zu einer inländischen Betriebsstätte des A. Somit seien die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt.
BFH stimmt Finanzamt zu und hebt das Urteil des FG München auf
Der Senat folgte der Entscheidung des Finanzamts und hob das vorinstanzliche Urteil des FG München vom 07.07.2014 auf. Da weder § 6b EStG noch eine andere Vorschrift bei Reinvestitionen in eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen innerhalb der EU die Bildung eines passiven Ausgleichspostens vorsieht, war der Betrag von 900 EUR zum 30. Juni 2010 gewinnwirksam aufzulösen.
§ 6b Abs. 2a EStG unionsrechtskonform?
Die Eheleute beantragten, den EuGH zu erfragen, ob die Regelung über die Übertragung von stillen Reserven auf Grundstücke nach § 6b Abs. 2a EStG nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße.
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16.04.2015, C-591/13 entschieden, dass § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße. Jedoch sei lediglich die sofortige Erhebung der Steuer unverhältnismäßig, da sie über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag gestundet werden.
Daraufhin hat der Gesetzgeber die Regelung in § 6b Abs. 2a EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 geschaffen. Hiernach kann der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn im Sinne des Abs. 2 entfällt, auf Antrag in fünf gleichen Jahresraten entrichten.
A hat jedoch nach § 6b Abs. 2a EStG weder einen Anspruch darauf, dass er die § 6b-Rücklage gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abziehen kann, noch ergibt sich aus dieser Vorschrift die Möglichkeit zur Bildung eines passiven Ausgleichspostens. Sie vermittelt lediglich einen Anspruch auf zinslose Stundung.
Den fünfjährigen Stundungszeitraum hat der EuGH in seinen Urteilen „Verder LabTec“ und „DMC“ ausdrücklich für verhältnismäßig erachtet.
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