Umsatzsteuerliche Behandlung Abmahnungen durch einen Mitbewerber

Die exakte umsatzsteuerliche Einordnung von Geschäftsvorfällen ist Tagesgeschäft für alle, die im Bereich des Rechnungswesens beschäftigt sind. Der BFH befasste sich vor Kurzem mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Abmahnungskosten, die ein Mitbewerber zahlen muss.

Der BFH entschied: Zahlungen von Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zu qualifizieren (BFH, Urteil v. 21.12.2016, XI R 27/14). Sie stellen insbesondere keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

Praxis-Hinweis: Den Mitbewerber abmahnen zählt als Leistungserbringung und ist umsatzsteuerpflichtig

Die Entscheidung überrascht nur auf den ersten Blick. Jemand, der einen Mitbewerber nach den Bestimmungen des UWG abmahnt, erbringt diesem gegenüber eine Leistung, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die wenigsten Unternehmen, die von einer solchen Abmahnung betroffen sind, dürften dies so sehen. Allerdings kommt dieses Urteil denn doch nicht so überraschend, wie es auf diesen ersten Blick erscheint. Immerhin hat der BFH bereits in einer früheren Entscheidung geurteilt, dass ein Abmahnverein eine Leistung gegen Entgelt an das abgemahnte Unternehmen erbringe. Dann erscheint es nur folgerichtig, ebenso für einen Wettbewerber zu entscheiden. Die Begründung des BFH ist, dass durch die Abmahnung dem Abgemahnten der Vorteil eröffnet wird, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Ob dies ein betroffenes Unternehmen als Vorteil sieht, erscheint indes im Einzelfall durchaus fraglich. Wie dem auch sei. Betroffene werden sich zukünftig darauf einstellen müssen, dass in entsprechenden Fällen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.


Abmahnung wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Die Klägerin war eine GmbH, die im Handel mit Hard- und Software sowie im Bereich von Dienstleistungen in verschiedenen Fragen der elektronischen Datenverarbeitung tätig war. In den Streitjahren mahnte sie mehrfach Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Sie beauftragte hierzu einen Rechtsanwalt, der die Mitbewerber im Namen der Klägerin aufforderte, Unterlassungserklärungen abzugeben.

Zudem wurde eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten gefordert. Geltend gemacht wurden hierbei die Kosten gemäß RVG, Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten. Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz an den Rechtsanwalt, der seinerseits eine Rechnung über seine Leistungen an die Klägerin mit Umsatzsteuer stellte. Sodann erfolgte eine Verrechnung der Zahlungen der Wettbewerber mit dem Vergütungsanspruch, so dass die Klägerin lediglich die Umsatzsteuer zahlte. Diese machte sie ihrerseits als Vorsteuer geltend. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin habe durch die Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht und erließ entsprechende geänderte Umsatzsteuerbescheide. Hiergegen wandte sich die Klägerin, das Finanzgericht gab ihr diesbezüglich auch Recht, da es keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch annahm. Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des FG Münster Revision ein.     

Umsatzsteuerpflicht auch bei Geschäftsführung ohne Auftrag

Auf die Revision des Finanzamts hin wurde durch den BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, grundsätzlich der Umsatzsteuer. Entgelt ist grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Leistungen gegen Entgelt liegen regelmäßig dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers eine Aufgabe übernimmt und insofern gegen Aufwendungsersatz tätig wird. Dies gilt auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hingegen sind Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen regelmäßig nicht steuerbar. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin, indem sie die Mitbewerber abgemahnt hat, an diese eine Leistung gegen Entgelt erbracht. Der BFH habe bereits entschieden, dass ein sogenannter Abmahnverein, der ein Unternehmen aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG abmahnt, diesem gegenüber eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Nichts Anderes kann gelten, wenn dieser Anspruch durch einen Wettbewerber geltend gemacht wird. Die Abmahnung steht nämlich im Interesse beider Parteien.   


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