Brexit und Strafzölle – teuer wird's auf jeden Fall
Der Brexit: Großbritannien wird zum Drittland
Unabhängig vom Ergebnis der Brexit-Verhandlung ist eines sicher: Großbritannien wird ab 30.3.2019 nicht mehr der EU angehören. Dies bedeutet: Großbritannien wird als Drittland zu behandeln sein. Konkret heißt das:
Exporte sind keine Versendungen mehr, sondern Ausfuhren und erfordern damit das Ausfuhrbegleitdokument ABD, ggf. je nach Verhandlungsergebnis einen Freiverkehrs- oder Ursprungsnachweis.
Importe sind keine Eingänge mehr, sondern Einfuhren und verlangen ein förmliches Einfuhrverfahren über das ATLAS-System (bzw. Einheitspapier). Ob Zölle anfallen, hängt vom Verhandlungsergebnis ab. An die Stelle der «Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb» wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) treten. (Beide betragen 19 % und sind als Vorsteuer absetzbar).
Hinzu kommt, dass grenzüberschreitende Produktionsverfahren nicht mehr formlos erfolgen können, sondern förmliche Verfahren wie z. B. der aktive oder passive Veredelungsverkehr beantragt werden müssen. Dies kann auch bei anderen besonderen Zollverkehren der Fall sein.
Mögliche Varianten des Ausstiegs
Vorschlag der britischen Regierung
Die britische Regierung hat vorgeschlagen, dass
- es eine Freihandelszone zwischen der EU und Großbritannien geben soll,
- Großbritannien aber nicht mehr der Zollunion angehören soll,
- sondern autonome Außenzölle festlegen kann.
Mit diesem Vorschlag ist zumindest das Problem an der Grenze zwischen Irland und Nordirland gelöst, es könnte eine offene Grenze bleiben. Außerdem würden nach wie vor keine Zölle anfallen (wohl aber die förmlichen Abfertigungsverfahren).
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass dieser Vorschlag akzeptiert wird. Hätte Großbritannien andere Zollsätze als die EU, müsste in einer Freihandelszone kontrolliert werden, ob die eingeführten Waren tatsächlich in dem jeweiligen Zollgebiet verbleiben und nicht etwa zur Umgehung von Zöllen in das jeweils andere Zollgebiet ausgeführt werden. Das würde entweder Betrügereien Tür und Tor öffnen oder einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Durch ein oder auf einem Dokument muss außerdem nachgewiesen werden, dass sich die Ware im freien Verkehr des jeweiligen Exportlandes befindet.
EWR-Status
Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben der EU auch Norwegen, Island, Liechtenstein und mit Einschränkungen die Schweiz. Diese Variante würde das Problem lösen, dass Großbritannien ja auch das EWR-Abkommen unterzeichnet hat und auch hier eine Lösung gefunden werden muss – zwischen Irland und Nordirland entstünde aber eine EU-Außengrenze mit entsprechenden Kontrollpflichten.
Bei dieser Variante müsste jeweils ein Ursprungsnachweis bei der Einfuhr vorliegen entweder mit EUR.1 oder – wie bei allen neueren Verfahren – mit einer Erklärung auf der Handelsrechnung. Dazu muss aber der Ausführer den Status eines «Registrierten Ausführers» (REX) haben.
Assoziierter Status
Dieser Status ist im Prinzip gleich wie der EWR-Status, er setzt aber Assoziierungsverhandlungen voraus, in denen genau geklärt werden muss, welche Regelungen gelten. Es gibt ja sehr viele verschiedene Modelle von schon recht lange laufenden Verträgen bis zu jüngsten Abschlüssen wie z. B. CETA mit Kanada oder JEFTA mit Japan. Welches Modell geeignet und auch durchsetzbar ist, steht in den Sternen. Auf jeden Fall gilt: Ein Ursprungsnachweis ist erforderlich.
Ungeordneter Ausstieg
Kommt es bis Ende März 2019 zu keiner einvernehmlichen Lösung, erfolgt ein ungeordneter Ausstieg, denn die Kündigungsfrist steht fest. Großbritannien wäre dann ein beliebiges Drittland, für dessen Waren dann auch die normalen Drittlandszölle erhoben würden (und umgekehrt). Das wäre die für alle Beteiligten teuerste Lösung. Ursprungsnachweise sind dann aber nur in Einzelfällen notwendig.
Strafzölle: Erhöhung des Einstandspreises ist die Folge
Strafzölle soll es eigentlich gar nicht geben. Kein Land soll nach den Statuten der Welthandelsorganisation WTO benachteiligt werden, es gilt die Meistbegünstigungsklausel. Allerdings sind Antidumpingzölle zulässig, die zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen erhoben werden, wenn ein Land oder ein Unternehmen mit Dumpingpreisen arbeitet (z. B. durch Subventionen, Nichteinhaltung von Sozial- oder Umweltstandards usw.). So sind auch die «Strafzölle» zu sehen, mit denen US-Präsident Trump einen Handelskrieg begonnen hat, dessen Ende noch nicht abzusehen ist. Die EU spricht auch nicht von Strafzöllen, sondern von «zusätzlichen Zöllen».
Welche Konsequenzen hat dies? Von der abfertigungstechnischen Seite keine – es werden Anträge wie bisher gestellt, allerdings werden neben dem Drittlandszoll zusätzlich Zölle erhoben in Höhe von 10 $ bzw. 25 % und erhöhen damit den Einstandspreis. Allerdings muss man bei der Einreihung (Tarifierung) der Waren sehr genau aufpassen, denn es gibt auch immer eine Reihe von Ausnahmen ( S. DVO (EU) 2018/724 und DVO (EU) 2018/886).
Die EU und China haben Beschwerde bei der WTO eingelegt, umgekehrt die USA auch gegen die Gegenmaßnahmen der EU und Chinas. Die Entscheidung darüber steht aus. Und wenn eine getroffen wird, ist abzuwarten, ob sie auch akzeptiert wird, weil sich die USA von den WTO-Abkommen benachteiligt sieht.
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