BGH: WEG-Beschlussanfechtung beim Nießbrauch

Ein Nießbraucher von Wohnungseigentum ist nur mit Ermächtigung des Wohnungseigentümers zur Beschlussanfechtung befugt. Die Ermächtigung muss innerhalb der Klagefrist offengelegt werden oder offensichtlich sein.

Hintergrund: Nießbraucher erheben Anfechtungsklage

Die Eigentümer einer Wohnung hatten ihr Wohnungseigentum im Jahr 2001 auf ihre Tochter übertragen und sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehalten.

In einer Eigentümerversammlung am 7.6 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit, ein bestimmtes Unternehmen mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen. Hiergegen haben die Nießbraucher Anfang Juli 2018 Anfechtungsklage eingereicht.

Im September 2018 teilten sie dem Gericht die Eigentumsübertragung aus dem Jahr 2001 mit und reichten eine auf 2001 datierte Vollmacht ihrer Tochter ein, laut der sie berechtigt sind, deren Rechte in Gerichtsverfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage als unbegründet ab, weil die Nießbraucher nicht innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist offengelegt haben, dass sie das Recht ihrer Tochter als Wohnungseigentümerin in eigenem Namen geltend machen.

Entscheidung: Anfechtung nur mit rechtzeitig offengelegter Ermächtigung

Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nießbraucher darf nur mit Ermächtigung anfechten

Grundsätzlich darf eine Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden, also von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Einem Nießbraucher hingegen steht ein eigenes Anfechtungsrecht nicht zu. Daran ändert auch der dingliche Charakter des Nießbrauchs nichts.

Ein Nießbraucher kann jedoch vom Wohnungseigentümer zur Erhebung der Anfechtungsklage ermächtigt werden. Dann ist er als gewillkürter Prozessstandschafter anfechtungsberechtigt. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse an dieser Art der Prozessführung ist für den Nießbraucher des Wohnungseigentums im Hinblick auf dessen umfassende Nutzungsbefugnis regelmäßig gegeben.

Dementsprechend ist die Anfechtungsklage zulässig, weil die Nießbraucher von ihrer Tochter ermächtigt sind, deren Rechte in eigenem Namen geltend zu machen.

Klage mangels rechtzeitiger Offenlegung unbegründet

Die Klage ist aber unbegründet, weil die Nießbraucher bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und nicht rechtzeitig offengelegt haben und auch nicht offensichtlich war, dass sie die Klage in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümerin erheben.

Erhebt ein Dritter als Prozessstandschafter für einen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage, muss die Ermächtigung zu dieser Prozessführung bereits innerhalb der einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegen und offengelegt oder offensichtlich sein. Anderenfalls ist die Klage als unbegründet abzuweisen, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Nicht ausreichend ist es, die Prozessstandschaft innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist offenzulegen.

Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist ist, für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber zu schaffen, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Hierzu gehört auch die Frage, ob die Klage von einer anfechtungsberechtigten Person erhoben wurde. Diesbezügliche Klarheit besteht erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Prozessstandschaft offengelegt wird, da erst dann ersichtlich ist, dass die Berechtigung zur Klage auf eine Ermächtigung durch einen Wohnungseigentümer gestützt wird. 

Hiervon ausgehend hätten die Nießbraucher innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist (bis 9.7.2018, da der 7.7. auf einen Samstag fiel), offenlegen müssen, dass sie in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümerin klagen. Dies haben sie aber erst im September getan, mithin verspätet.

(BGH, Urteil v. 27.11.2020, V ZR 71/20)


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