Liegenschaftskataster - Auskunft nur bei berechtigtem Interesse

Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster darf die Behörde nicht ohne weiteres herausgeben. Voraussetzung für eine Auskunft ist, dass der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Hintergrund

Eine Grundstücksgesellschaft beantragte beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk. Darunter waren auch die Grundstücke des Klägers. Die Gesellschaft erklärte zur Begründung, sie sei von einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung beauftragt worden, Mehrfamilienhäuser zu erwerben. Daraufhin übermittelte die Behörde Eigentümerangaben (Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) von mehr als 2.600 Anschriften einschließlich der Grundstücke des Klägers. Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden.

Entscheidung

Die Übermittlung der Eigentümerangaben durch die Behörde war rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin. Der in der Übermittlung zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zwecks Anbahnung von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen.

(VG Berlin, Urteil v. 26.2.2015, VG 13 K 186.13)